Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsFür Landeshauptmänner und deren Hinterbliebene gelten anstelle der §§ 49e bis 49j die nachstehenden Abs. 2 bis 5.Für Landeshauptmänner und deren Hinterbliebene gelten anstelle der Paragraphen 49 e bis 49j die nachstehenden Absatz 2 bis 5.
(2)Absatz 2Abschnitt I und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen des Abschnittes III sind ab dem Zeitpunkt nach Abs. 6 auf Landeshauptmänner nicht mehr anzuwenden.Abschnitt römisch eins und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen des Abschnittes römisch III sind ab dem Zeitpunkt nach Absatz 6, auf Landeshauptmänner nicht mehr anzuwenden.
(3)Absatz 3Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Ruhebezüge für Landeshauptmänner sind ab dem Zeitpunkt nach Abs. 6 nur mehr in den Fällen anzuwenden, in denen zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf einen solchen Ruhebezug bestanden hat.Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Ruhebezüge für Landeshauptmänner sind ab dem Zeitpunkt nach Absatz 6, nur mehr in den Fällen anzuwenden, in denen zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf einen solchen Ruhebezug bestanden hat.
(4)Absatz 4Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Versorgungsbezüge nach einem Landeshauptmann sind ab dem Zeitpunkt nach Abs. 6 nur mehr in den Fällen anzuwenden, in denen zu diesem Zeitpunkt 1. ein Anspruch auf einen solchen Versorgungsbezug oderDie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Versorgungsbezüge nach einem Landeshauptmann sind ab dem Zeitpunkt nach Absatz 6, nur mehr in den Fällen anzuwenden, in denen zu diesem Zeitpunkt 1. ein Anspruch auf einen solchen Versorgungsbezug oder
(5)Absatz 5Für Landeshauptmänner, bei denen zum Zeitpunkt des Abs. 6 kein Anspruch auf Ruhebezug bestanden hat, hat der Bund innerhalb von drei Monaten den einzelnen Ländern einen Überweisungsbetrag zu leisten. Die Höhe des Überweisungsbetrages bestimmt sich nach den gemäß den §§ 12, 19a oder 23g geleisteten Pensionsbeiträgen.Für Landeshauptmänner, bei denen zum Zeitpunkt des Absatz 6, kein Anspruch auf Ruhebezug bestanden hat, hat der Bund innerhalb von drei Monaten den einzelnen Ländern einen Überweisungsbetrag zu leisten. Die Höhe des Überweisungsbetrages bestimmt sich nach den gemäß den Paragraphen 12,, 19a oder 23g geleisteten Pensionsbeiträgen.
(6)Absatz 6Der Bund ersetzt ab dem Zeitpunkt, in dem für das betreffende Land § 32 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des BGBl. Nr. 368/1925, außer Kraft tritt, dem jeweiligen Land monatlich im vorhinein den Aufwand für den Bezug und allfälligen Ruhebezug des Landeshauptmannes und einen allfälligen Versorgungsbezug nach dem Landeshauptmann sowie den Bezug für einen (den ersten) Stellvertreter des Landeshauptmannes in der vom Land zu leistenden Höhe.Der Bund ersetzt ab dem Zeitpunkt, in dem für das betreffende Land Paragraph 32, des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1925,, außer Kraft tritt, dem jeweiligen Land monatlich im vorhinein den Aufwand für den Bezug und allfälligen Ruhebezug des Landeshauptmannes und einen allfälligen Versorgungsbezug nach dem Landeshauptmann sowie den Bezug für einen (den ersten) Stellvertreter des Landeshauptmannes in der vom Land zu leistenden Höhe.
(7)Absatz 7Das Land hat das Entstehen oder die Änderung eines Anspruches auf einen Aufwand nach Abs. 6 innerhalb von drei Monaten zu melden. Der Anspruch auf den Ersatz eines Aufwandes verjährt, wenn das Land diesen nicht innerhalb von drei Jahren ab Entstehen des Ersatzanspruches geltend gemacht hat.Das Land hat das Entstehen oder die Änderung eines Anspruches auf einen Aufwand nach Absatz 6, innerhalb von drei Monaten zu melden. Der Anspruch auf den Ersatz eines Aufwandes verjährt, wenn das Land diesen nicht innerhalb von drei Jahren ab Entstehen des Ersatzanspruches geltend gemacht hat.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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