Art. 3 § 23g BezG

BezG - Bezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder des Europäischen Parlaments haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten, sofern sie nicht gemäß § 23j oder § 49c auf die Pensionsversorgung verzichtet haben.Die Mitglieder des Europäischen Parlaments haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten, sofern sie nicht gemäß Paragraph 23 j, oder Paragraph 49 c, auf die Pensionsversorgung verzichtet haben.
  2. (2)Absatz 2Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für die Mitglieder des Europäischen Parlaments 22,79% des Bezuges und der Sonderzahlungen.
  3. (3)Absatz 3Werden als Mitglied eines Landtages verbrachte Zeiten gemäß § 44b Abs. 2 Z 3 eingerechnet, so ist nachträglich ein Beitrag zu leisten. Dieser beträgtWerden als Mitglied eines Landtages verbrachte Zeiten gemäß Paragraph 44 b, Absatz 2, Ziffer 3, eingerechnet, so ist nachträglich ein Beitrag zu leisten. Dieser beträgt

1. für Zeiten vom 1. Jänner 1955 bis 31. Dezember 1977

5%,

2. für Zeiten vom 1. Jänner 1978 bis 31. Dezember 1978

5,5%,

3. für Zeiten vom 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1979

6%,

4. für Zeiten vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1980

6,5%,

5. für Zeiten vom 1. Jänner 1981 bis 30. November 1990

7%,

6. für Zeiten vom 1. Dezember 1990 bis 31. Dezember 1995

13%,

7. für Zeiten vom 1. Jänner 1996 an

14,5%,

8. für Zeiten ab dem 1. Oktober 2000

19,29%,

9. für Zeiten ab dem 1. Jänner 2001

22,79%,

  1. 10.Ziffer 10
    1. (4)Absatz 4Für die Einrechnung von Zeiten vom 1. Jänner 1995 bis zum Inkrafttreten der nächsten Novelle des Bezügegesetzes ist abweichend vom Abs. 3 Z 6 und 7 ein Beitrag von 18,49% der während dieser Zeiten als Mitglied des Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen zu leisten.Für die Einrechnung von Zeiten vom 1. Jänner 1995 bis zum Inkrafttreten der nächsten Novelle des Bezügegesetzes ist abweichend vom Absatz 3, Ziffer 6 und 7 ein Beitrag von 18,49% der während dieser Zeiten als Mitglied des Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen zu leisten.
    2. (5)Absatz 5Auf Mitglieder des Europäischen Parlaments, auf die Artikel VIIIa anzuwenden ist, ist § 12 Abs. 4 und 5 anzuwenden.Auf Mitglieder des Europäischen Parlaments, auf die Artikel römisch VIII a anzuwenden ist, ist Paragraph 12, Absatz 4 und 5 anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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