Art. 2 § 12 BezG

BezG - Bezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie obersten Organe haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten, sofern sie nicht gemäß § 23j oder § 49c auf die Pensionsversorgung verzichtet haben.Die obersten Organe haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten, sofern sie nicht gemäß Paragraph 23 j, oder Paragraph 49 c, auf die Pensionsversorgung verzichtet haben.
  2. (2)Absatz 2Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für
    1. 1.Ziffer einsdie Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates 22,79%,
    2. 2.Ziffer 2für die übrigen im § 1 Abs. 1 genannten Organe 25,79% des Bezuges und der Sonderzahlungen.für die übrigen im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Organe 25,79% des Bezuges und der Sonderzahlungen.
  3. (3)Absatz 3Werden als Mitglied eines Landtages verbrachte Zeiten gemäß § 25 Abs. 2 lit. b eingerechnet, so ist nachträglich ein Beitrag zu leisten. Dieser beträgtWerden als Mitglied eines Landtages verbrachte Zeiten gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Litera b, eingerechnet, so ist nachträglich ein Beitrag zu leisten. Dieser beträgt

1. für Zeiten vom 1. Jänner 1955 bis 31. Dezember 1977

5%,

2. für Zeiten vom 1. Jänner 1978 bis 31. Dezember 1978

5,5%,

3. für Zeiten vom 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1979

6%,

4. für Zeiten vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1980

6,5%,

5. für Zeiten vom 1. Jänner 1981 bis 30. November 1990

7%,

6. für Zeiten vom 1. Dezember 1990 bis 31. Dezember 1994

13%,

7. für Zeiten ab dem 1. Jänner 1995

18,49%,

8. für Zeiten ab dem 1. Oktober 2000

19,29%,

9. für Zeiten ab dem 1. Jänner 2001

22,79%,

  1. 10.Ziffer 10
    1. (4)Absatz 4Abweichend von Abs. 2 und 3 Z 9 haben die obersten Organe der in der folgenden Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge, auf die Artikel VIIIa anzuwenden ist, einen monatlichen Pensionsbeitrag in Höhe des sich aus der folgenden Tabelle ergebenden Prozentsatzes der Bemessungsgrundlage zu entrichten:Abweichend von Absatz 2 und 3 Ziffer 9, haben die obersten Organe der in der folgenden Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge, auf die Artikel römisch VIII a anzuwenden ist, einen monatlichen Pensionsbeitrag in Höhe des sich aus der folgenden Tabelle ergebenden Prozentsatzes der Bemessungsgrundlage zu entrichten:

    Der Beitragssatz beträgt für oberste Organe der Geburtsjahrgänge

    anstelle des im Jahr 2004 maßgeblichen Beitragssatzes von 22,79%

    anstelle des im Jahr 2004 maßgeblichen Beitragssatzes von 25,79%

     

    für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach § 45 ASVGfür Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach Paragraph 45, ASVG

    für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach § 45 ASVGfür Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach Paragraph 45, ASVG

    für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach § 45 ASVGfür Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach Paragraph 45, ASVG

    für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach § 45 ASVGfür Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach Paragraph 45, ASVG

    ab 1978

    12,43%

    3,96%

    12,95%

    4,49%

    1977

    12,70%

    4,46%

    13,29%

    5,05%

    1976

    12,98%

    4,95%

    13,63%

    5,61%

    1975

    13,25%

    5,45%

    13,97%

    6,17%

    1974

    13,52%

    5,95%

    14,30%

    6,73%

    1973

    13,79%

    6,44%

    14,64%

    7,29%

    1972

    14,07%

    6,94%

    14,98%

    7,85%

    1971

    14,34%

    7,43%

    15,32%

    8,41%

    1970

    14,61%

    7,93%

    15,66%

    8,97%

    1969

    14,88%

    8,42%

    15,99%

    9,53%

    1968

    15,16%

    8,92%

    16,33%

    10,09%

    1967

    15,43%

    9,41%

    16,67%

    10,65%

    1966

    15,70%

    9,91%

    17,01%

    11,21%

    1965

    15,97%

    10,40%

    17,34%

    11,77%

    1964

    16,25%

    10,90%

    17,68%

    12,33%

    1963

    16,52%

    11,40%

    18,02%

    12,90%

    1962

    16,79%

    11,89%

    18,36%

    13,46%

    1961

    17,07%

    12,39%

    18,70%

    14,02%

    1960

    17,34%

    12,88%

    19,03%

    14,58%

    1959

    17,61%

    13,38%

    19,37%

    15,14%

    1958

    17,88%

    13,87%

    19,71%

    15,70%

    1957

    18,16%

    14,37%

    20,05%

    16,26%

    1956

    18,43%

    14,86%

    20,38%

    16,82%

    1955

    18,70%

    15,36%

    20,72%

    17,38%

    Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG gilt jeweils das Dreißigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 ASVG.Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG gilt jeweils das Dreißigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, Absatz eins, ASVG.

    1. (5)Absatz 5Den Pensionsbeitrag in der im Abs. 4 angeführten Höhe hat das oberste Organ, auf das Artikel VIIIa anzuwenden ist, auch von der Sonderzahlung zu entrichten. Dabei gilt Folgendes: Beträgt die Sonderzahlung höchstens die Hälfte der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so gilt für die gesamte Sonderzahlung der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz. Ist die Sonderzahlung höher als die halbe monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so gilt für den Teil der Sonderzahlung bis zur Hälfte der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz, für den Rest der Sonderzahlung der für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz.Den Pensionsbeitrag in der im Absatz 4, angeführten Höhe hat das oberste Organ, auf das Artikel römisch VIII a anzuwenden ist, auch von der Sonderzahlung zu entrichten. Dabei gilt Folgendes: Beträgt die Sonderzahlung höchstens die Hälfte der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG, so gilt für die gesamte Sonderzahlung der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz. Ist die Sonderzahlung höher als die halbe monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG, so gilt für den Teil der Sonderzahlung bis zur Hälfte der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz, für den Rest der Sonderzahlung der für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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