Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz eins80% des Bezuges nach § 44b Abs. 1 bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges. § 5 Abs. 2, 4 und 5 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass80% des Bezuges nach Paragraph 44 b, Absatz eins, bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges. Paragraph 5, Absatz 2,, 4 und 5 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1.Ziffer einsanstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung tritt und
2.Ziffer 2die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn das Mitglied des Europäischen Parlaments nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen ist.
(2)Absatz 2Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 60% der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 und erhöht sichDer Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 60% der Bemessungsgrundlage nach Absatz eins und erhöht sich
1.Ziffer einsfür jedes weitere Jahr der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit um 2% und
2.Ziffer 2für jedes restliche Monat der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit um 0,167%
der Bemessungsgrundlage.
(3)Absatz 3Der Ruhebezug darf
1.Ziffer einsdie Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 nicht überschreiten unddie Bemessungsgrundlage nach Absatz eins, nicht überschreiten und
2.Ziffer 248% des Bezuges nach § 44b Abs. 1 nicht unterschreiten.48% des Bezuges nach Paragraph 44 b, Absatz eins, nicht unterschreiten.
(4)Absatz 4Bei Inanspruchnahme eines Ruhebezuges nach § 44d Abs. 3 vor dem vollendeten 65. Lebensjahr ist der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten liegt, um 0,35%, höchstens jedoch insgesamt um 15%, zu kürzen.Bei Inanspruchnahme eines Ruhebezuges nach Paragraph 44 d, Absatz 3, vor dem vollendeten 65. Lebensjahr ist der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten liegt, um 0,35%, höchstens jedoch insgesamt um 15%, zu kürzen.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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