(1) 80% des Bezuges nach § 44b Abs. 1 bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges. § 5 Abs. 2, 4 und 5 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. | anstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung tritt und | |||||||||
2. | die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn das Mitglied des Europäischen Parlaments nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen ist. |
(2) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 60% der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 und erhöht sich
1. | für jedes weitere Jahr der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit um 2% und | |||||||||
2. | für jedes restliche Monat der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit um 0,167% | |||||||||
der Bemessungsgrundlage. |
(3) Der Ruhebezug darf
1. | die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 nicht überschreiten und | |||||||||
2. | 48% des Bezuges nach § 44b Abs. 1 nicht unterschreiten. |
(4) Bei Inanspruchnahme eines Ruhebezuges nach § 44d Abs. 3 vor dem vollendeten 65. Lebensjahr ist der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten liegt, um 0,35%, höchstens jedoch insgesamt um 15%, zu kürzen.
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