Art. 2 § 4 BezG

BezG - Bezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

Der Anfangsbezug eines Mitgliedes des Bundesrates beträgt 50 v. H. des Anfangsbezuges eines Mitgliedes des Nationalrates.

In Kraft seit 01.07.1972 bis 31.12.9999
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