Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024
Der Anfangsbezug eines Mitgliedes des Europäischen Parlaments entspricht dem jeweiligen Gehalt eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 1, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 3 § 23d BezG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 3 § 23d BezG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 3 § 23d BezG