Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
Ist ein Mitglied des Europäischen Parlaments gleichzeitig Mitglied des Nationalrates, so gebühren ihm für denselben kalendermäßigen Zeitraum ausschließlich jene Leistungen, die ihm als Mitglied des Nationalrates nach den §§ 3, 7, 8 und 9 zustehen.
In Kraft seit 01.04.1997 bis 31.12.9999
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