Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024
Auf die nach diesem Artikel zustehenden Ansprüche sind § 38 und § 43 Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der im § 38 vorgesehenen Vergleichsberechnung die Ermittlungsgrundlage für den Ruhebezug eines Mitgliedes der Bundesregierung gemäß § 35 Abs. 2 zugrunde zu legen ist.
In Kraft seit 01.01.1984 bis 31.12.9999
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