Art. 3 § 23a BezG

BezG - Bezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

Der in diesem Bundesgesetz verwendete Ausdruck „Mitglieder des Europäischen Parlaments“ umfaßt ausschließlich die von Österreich zu diesem Parlament entsandten Mitglieder.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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