Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
Der in diesem Bundesgesetz verwendete Ausdruck „Mitglieder des Europäischen Parlaments“ umfaßt ausschließlich die von Österreich zu diesem Parlament entsandten Mitglieder.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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