Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDer Ruhebezug gebührt dem Mitglied des Europäischen Parlaments ab dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch ab dem der Vollendung des 65. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten.
(2)Absatz 2Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug ab dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten.Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Absatz eins, ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug ab dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten.
(3)Absatz 3Abweichend von Abs. 1 gebührt dem Mitglied des Europäischen Parlaments auf Antrag der Ruhebezug von dem der Vollendung des 62. Lebensjahres folgenden Monatsersten an. § 27a ist anzuwendenAbweichend von Absatz eins, gebührt dem Mitglied des Europäischen Parlaments auf Antrag der Ruhebezug von dem der Vollendung des 62. Lebensjahres folgenden Monatsersten an. Paragraph 27 a, ist anzuwenden
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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