(1) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des nachstehend festgelegten Bezuges und der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. Bei der Ermittlung ist von dem Bezug auszugehen, der sich unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen sowie einer allfälligen Amtszulage (§§ 3, 4 und 8 Abs. 1) ergibt. Eine Amtszulage ist bei der Ermittlung des Ruhebezuges zu berücksichtigen, wenn sie bei Mitgliedern des Bundesrates mindestens ein Jahr, bei Mitgliedern des Nationalrates mindestens drei Jahre während der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit gebührt hat. Haben mehrere Amtszulagen gebührt, so ist die höhere Amtszulage bei der Ermittlung des Ruhebezuges zu berücksichtigen. Hat ein Mitglied des Bundesrates früher auch dem Nationalrat angehört, dann bildet der Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates die Ermittlungsgrundlage, jedoch ohne Hinzurechnung einer allfälligen Amtszulage.
(2) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich zusammen aus
a) | der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, soweit diese Zeiten oder Teile davon nicht auf Antrag für die Bemessung des Ruhebezuges nach Artikel VI oder VIa zugerechnet werden oder vor Ablauf des 31. Dezember 2003 bereits zugerechnet wurden, wobei auf § 35 Abs. 7 Bedacht zu nehmen ist, | |||||||||
b) | der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied eines Landtages, wenn für diese Zeit ein Beitrag nach § 12 Abs. 3 geleistet wird, | |||||||||
c) | der nach Abs. 3 angerechneten Zeit, | |||||||||
d) | den nach Abs. 4 angerechneten Zeiten, | |||||||||
e) | den nach Abs. 5 zugerechneten Zeiträumen. | |||||||||
Eine mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig. |
(3) Die Zeit von 1934 bis 1945 ist zur Gänze anzurechnen, wenn das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates im Jahre 1934
Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages war und bei den Wahlen im Jahre 1945 neuerlich als Mitglied des Nationalrates oder Landtages gewählt beziehungsweise von einem neugewählten Landtag in den Bundesrat entsendet wurde.
(4) Zeiten, die ein Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates vor der Funktionsausübung als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Präsident des Rechnungshofes zurückgelegt hat, sind, wenn sie keinen Anspruch auf Ruhebezug nach den Bestimmungen des Artikels VI begründen, auf Antrag für die Bemessung des Ruhebezuges nach diesem Artikel anzurechnen.
(5) Die Bestimmungen des § 9 des Pensionsgesetzes 1965 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der obersten Dienstbehörde der Präsident des Nationalrates, an die Stelle der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit die Zeiten der Funktionsausübung und an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion zu treten hat.
(6) Die ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit nach Abs. 2 ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.
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