Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
1.Ziffer einsfür jede Halbwaise 24%,
2.Ziffer 2für jede Vollwaise 36%
des Ruhebezuges, der der ruhegenußfähigen Gesamtzeit des Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates und dem Bezug nach § 25 Abs. 1 entspricht. Eine allfällige Kürzung des Ruhebezuges nach § 26 Abs. 1 letzter Satz ist bei der Bemessung des Waisenversorgungsbezuges zu berücksichtigen.des Ruhebezuges, der der ruhegenußfähigen Gesamtzeit des Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates und dem Bezug nach Paragraph 25, Absatz eins, entspricht. Eine allfällige Kürzung des Ruhebezuges nach Paragraph 26, Absatz eins, letzter Satz ist bei der Bemessung des Waisenversorgungsbezuges zu berücksichtigen.
In Kraft seit 01.10.2000 bis 31.12.9999
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