Der Waisenversorgungsbezug beträgt
1. | für jede Halbwaise 24%, | |||||||||
2. | für jede Vollwaise 36% | |||||||||
des Ruhebezuges, der der ruhegenußfähigen Gesamtzeit des Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates und dem Bezug nach § 25 Abs. 1 entspricht. Eine allfällige Kürzung des Ruhebezuges nach § 26 Abs. 1 letzter Satz ist bei der Bemessung des Waisenversorgungsbezuges zu berücksichtigen. |
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