Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDer Ruhebezug gebührt dem obersten Organ im Sinne des § 35 Abs. 1 von dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 65. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten an.Der Ruhebezug gebührt dem obersten Organ im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, von dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 65. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten an.
(2)Absatz 2Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Absatz eins, ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
(3)Absatz 3Abweichend von Abs. 1 gebührt dem obersten Organ im Sinne des § 35 Abs. 1 auf Antrag der Ruhebezug von dem der Vollendung des 62. Lebensjahres folgenden Monatsersten an. § 27a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von mindestens zehn Jahren eine Funktionsdauer von mindestens vier Jahren und an die Stelle einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von weniger als zehn Jahren eine Funktionsdauer von weniger als vier Jahren tritt.Abweichend von Absatz eins, gebührt dem obersten Organ im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, auf Antrag der Ruhebezug von dem der Vollendung des 62. Lebensjahres folgenden Monatsersten an. Paragraph 27 a, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von mindestens zehn Jahren eine Funktionsdauer von mindestens vier Jahren und an die Stelle einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von weniger als zehn Jahren eine Funktionsdauer von weniger als vier Jahren tritt.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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