Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024
Der Anfangsbezug des Bundeskanzlers, des Vizekanzlers, eines Bundesministers, eines Landeshauptmannes und des Präsidenten des Rechnungshofes beträgt 200 vH, der eines Staatssekretärs und eines Mitgliedes der Volksanwaltschaft 180 vH des Anfangsbezuges eines Mitgliedes des Nationalrates.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 2 § 6 BezG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 2 § 6 BezG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 2 § 6 BezG