Art. 2 § 6 BezG

BezG - Bezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

Der Anfangsbezug des Bundeskanzlers, des Vizekanzlers, eines Bundesministers, eines Landeshauptmannes und des Präsidenten des Rechnungshofes beträgt 200 vH, der eines Staatssekretärs und eines Mitgliedes der Volksanwaltschaft 180 vH des Anfangsbezuges eines Mitgliedes des Nationalrates.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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