Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDie für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 für die Führung des Pensionskontos maßgebenden Daten sind von der nach § 49m Abs. 2 zuständigen Stelle zu erheben und dem obersten Organ schriftlich mitzuteilen.Die für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 für die Führung des Pensionskontos maßgebenden Daten sind von der nach Paragraph 49 m, Absatz 2, zuständigen Stelle zu erheben und dem obersten Organ schriftlich mitzuteilen.
(2)Absatz 2Der vor der Übernahme einer Funktion als oberstes Organ nach diesem Bundesgesetz jeweils zuletzt zuständige Versicherungsträger stellt der nach § 49m Abs. 2 zuständigen Stelle auf Anfrage die für die Führung des Pensionskontos maßgebenden Daten für die Zeit vor der Übernahme einer Funktion als oberstes Organ nach diesem Bundesgesetz zur Verfügung.Der vor der Übernahme einer Funktion als oberstes Organ nach diesem Bundesgesetz jeweils zuletzt zuständige Versicherungsträger stellt der nach Paragraph 49 m, Absatz 2, zuständigen Stelle auf Anfrage die für die Führung des Pensionskontos maßgebenden Daten für die Zeit vor der Übernahme einer Funktion als oberstes Organ nach diesem Bundesgesetz zur Verfügung.
(3)Absatz 3Das oberste Organ kann die Richtigkeit der in der Mitteilung nach Abs. 1 enthaltenen Daten binnen vier Wochen nach der Zustellung der Mitteilung schriftlich unter Angabe von Gründen bestreiten. In diesem Fall hat die nach § 49m Abs. 2 zuständige Stelle den strittigen Teil der Mitteilung mit Bescheid festzustellen.Das oberste Organ kann die Richtigkeit der in der Mitteilung nach Absatz eins, enthaltenen Daten binnen vier Wochen nach der Zustellung der Mitteilung schriftlich unter Angabe von Gründen bestreiten. In diesem Fall hat die nach Paragraph 49 m, Absatz 2, zuständige Stelle den strittigen Teil der Mitteilung mit Bescheid festzustellen.
(4)Absatz 4Die nach § 49m Abs. 2 zuständige Stelle integriert die nach den Abs. 1 bis 4 erhobenen oder rechtskräftig festgestellten Daten in das von ihr zu führende Pensionskonto.Die nach Paragraph 49 m, Absatz 2, zuständige Stelle integriert die nach den Absatz eins bis 4 erhobenen oder rechtskräftig festgestellten Daten in das von ihr zu führende Pensionskonto.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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