(1) Den Hinterbliebenen eines Mitgliedes des Europäischen Parlaments gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn das Mitglied des Europäischen Parlaments am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.
(2) Auf die Beurteilung des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsbezüge sind die §§ 1 Abs. 3 bis 7, 1b, 14 Abs. 2 bis 4, 17 Abs. 1 bis 7, 18 Abs. 2 bis 5 und 19 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.
(3) Der Versorgungsbezug eines Hinterbliebenen gebührt ab dem dem Ableben des Mitgliedes des Europäischen Parlaments folgenden Monatsersten. Wird der Antrag nicht binnen drei Monaten nach diesem Tag gestellt, gebührt der Versorgungsbezug ab dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten.
0 Kommentare zu Art. 6 § 44e BezG