Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDen Hinterbliebenen eines Mitgliedes des Europäischen Parlaments gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn das Mitglied des Europäischen Parlaments am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.
(2)Absatz 2Auf die Beurteilung des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsbezüge sind die §§ 1 Abs. 3 bis 7, 1b, 14 Abs. 2 bis 4, 17 Abs. 1 bis 7, 18 Abs. 2 bis 5 und 19 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.Auf die Beurteilung des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsbezüge sind die Paragraphen eins, Absatz 3 bis 7, 1b, 14 Absatz 2 bis 4, 17 Absatz eins bis 7, 18 Absatz 2 bis 5 und 19 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.
(3)Absatz 3Der Versorgungsbezug eines Hinterbliebenen gebührt ab dem dem Ableben des Mitgliedes des Europäischen Parlaments folgenden Monatsersten. Wird der Antrag nicht binnen drei Monaten nach diesem Tag gestellt, gebührt der Versorgungsbezug ab dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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