Art. 3 § 23f BezG

BezG - Bezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

Auf die Ermittlung der Höhe der Sonderzahlung ist § 3 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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