(1) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments rücken nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe der Dienstklasse IX vor.
(2) Zeiten, die als Bundespräsident, als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Mitglied einer Landesregierung oder als Präsident des Rechnungshofes, als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages oder als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zurückgelegt wurden, sind den Mitgliedern des Europäischen Parlaments zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen.
(3) Eine mehrfache Berücksichtigung desselben Zeitraumes ist bei der Anrechnung für die Vorrückung in höhere Bezüge unzulässig.
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