Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDie Mitglieder des Nationalrates rücken nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe der Dienstklasse IX vor. Ebenso erhöhen sich auch die Bezüge der anderen im § 1 Abs. 1 erwähnten obersten Organe - mit Ausnahme des Bundespräsidenten - entsprechend.Die Mitglieder des Nationalrates rücken nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe der Dienstklasse römisch IX vor. Ebenso erhöhen sich auch die Bezüge der anderen im Paragraph eins, Absatz eins, erwähnten obersten Organe - mit Ausnahme des Bundespräsidenten - entsprechend.
(2)Absatz 2Zeiten, die als Bundespräsident, als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Landeshauptmann, als Mitglied einer Landesregierung, als Präsident des Rechnungshofes oder als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zurückgelegt wurden, sind zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen.
(3)Absatz 3Zeiten, die als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments oder eines Landtages zurückgelegt wurden, sind den Organen im Sinne des Abs. 2 zu einem Drittel für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen.Zeiten, die als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments oder eines Landtages zurückgelegt wurden, sind den Organen im Sinne des Absatz 2, zu einem Drittel für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen.
(4)Absatz 4Zeiten, die als Mitglied des Nationalrates, des Europäischen Parlaments oder eines Landtages zurückgelegt wurden, sind den Mitgliedern des Bundesrates, Zeiten, die als Mitglied des Bundesrates, des Europäischen Parlaments oder eines Landtages zurückgelegt wurden, sind den Mitgliedern des Nationalrates zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen.
(5)Absatz 5Eine mehrfache Berücksichtigung desselben Zeitraumes ist bei der Anrechnung für die Vorrückung in höhere Bezüge unzulässig.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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