zu § 1 Abs. 1zu Paragraph eins, Absatz eins,Verzeichnis der Gewässer:1.Ziffer einsIm Burgenland:Lacken im SeewinkelNeufelder SeeNeusiedlersee2.Ziffer 2In Kärnten:Afritzer SeeAichwalder SeeBaßgeigenseeBodenseenFaaker SeeFarchtner SeeFeldsee (Brennsee)ForstseeFreibachstauseeGösselsdorfer SeeGoggaus... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Landeshauptfrauen bzw. Landeshauptmänner haben Verzeichnisse der Befähigungsausweise, die unter ihrer Zuständigkeit ausgestellt werden, und gegebenenfalls auc... mehr lesen...
§ 149.Paragraph 149, Bewerberinnen bzw. Bewerber welche bereits über einen gemäß § 146 eingeschränkten Befähigungsausweis oder einen Befähigungsausweis, für welchen eine zusätzliche Berechtigung gemäß § 120 Abs. 1 erworben werden soll, verfügen kann eine der Erweiterung des Berechtigungsumfangs d... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Prüfungsorgan für das Kapitänspatent – Seen und Flüsse gemäß § 141 Abs. 1 Z 1 und das Schiffsführerpatent – AT gemäß § 141 Abs. 1 Z 2 besteht aus einer rechtskundigen Prüferin bzw. einem rechtskundigen Prüfer, einer technischen Prüferin bzw. einem technischen Prüfer und einer na... mehr lesen...
(1)Absatz einsPersonen, die sich um einen Befähigungsausweis bewerben, haben entsprechend dem angestrebten Befähigungsausweis eine Prüfungstaxe an die Gebietskörperschaft zu entrichten, die den Amtsaufwand der für die Prüfung zuständigen Behörde zu tragen hat; davon gebühren 75 vH den Prüfenden z... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Gültigkeit eines befristet ausgestellten Befähigungsausweises kann bei rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit gestelltem Antrag durch Vorlage des in § 147 Abs. 2 Z 2 genannten Nachweises verlängert werden.Die Gültigkeit eines befristet ausgestellten Befähigungsausweises kann bei ... mehr lesen...
(1)Absatz einsUnabhängige Stellen haben die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Beurteilung von Befähigungen sowie mit der Verwaltung von Unionsbefähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern und Bordbüchern bis zum 17. Jänner 2037 und anschließend mindestens alle zehn Jahre zu evalui... mehr lesen...
(1)Absatz einsNach der Überprüfung des Antrags auf Zulassung zur Prüfung sind der Person, die sich um einen Befähigungsausweis bewirbt, Ort und Zeit der Prüfung mitzuteilen.(2)Absatz 2Die Prüfung besteht aus theoretischen Teilen und einem praktischen Teil; sie wird in nicht öffentlichen Einzelprü... mehr lesen...
(1)Absatz einsDurch Verordnung sind Mindestanforderungen festzulegen1.Ziffer einsfür an Bord tätige Personen, die qualifiziert sind, in Notsituationen an Bord eines Fahrgastschiffes Maßnahmen zu ergreifen (Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt), und2.Ziffer 2für an Bord tätige Personen, die qua... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Mitglieder einer Decksmannschaft haben bei der Beantragung eines Unionsbefähigungszeugnisses ihre medizinische Tauglichkeit durch ein ärztliches Tauglichkeitszeugnis nachzuweisen.(2)Absatz 2Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber, die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer und di... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Ausbildungsprogramme mit Bescheid anerkennen, die im Bundesgebiet von öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatte... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Antrag auf Zulassung zur Prüfung für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer, Matrosinnen bzw. Matrosen, Steuerleute, Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt, Sachkundige für Flüssigerdgas und besondere Berechtigungen für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer gemäß § 120 Abs. 1 is... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie erforderlichen Daten gemäß § 138 und § 153 sind möglichst im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln an:Die erforderlichen Daten gemäß Paragraph 138 und Paragraph 153, sind möglichst im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln an:1.Ziffer einsdie Bundesministerin bzw. d... mehr lesen...
(1)Absatz einsDurch Verordnung sind Mindestanforderungen für folgende Qualifikationen der Decksmannschaft festzulegen:1.Ziffer einsSchiffsführerin bzw. Schiffsführer;2.Ziffer 2Decksfrau bzw. Decksmann;3.Ziffer 3Leichtmatrosin bzw. Leichtmatrose;4.Ziffer 4Matrosin bzw. Matrose;5.Ziffer 5Bootsfrau ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Gültigkeit eines Befähigungszeugnisses ist vorübergehend auszusetzen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist. Derartige Gründe liegen insbesondere in den Fällen des § 126 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 sowie bei Personen vor, die sich offenbar i... mehr lesen...
(1)Absatz einsVon österreichischen Behörden ausgestellte Befähigungszeugnisse sind zu entziehen, wenn die Inhaberin bzw. der Inhaber1.Ziffer einseines der im § 133 angeführten Erfordernisse nicht mehr erfüllt;eines der im Paragraph 133, angeführten Erfordernisse nicht mehr erfüllt;2.Ziffer 2wiede... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Berufserfahrung eines Mitgliedes der Decksmannschaft, insbesondere Einzelheiten zu seinen Fahrzeiten und Fahrten, ist im Schifferdienstbuch, die von einem Fahrzeug und seiner Besatzung durchgeführten Fahrten sind im Bordbuch festzuhalten.(2)Absatz 2Die näheren Bestimmungen über ... mehr lesen...
§ 124.Paragraph 124, Begeht eine Person, die über ein in Österreich ausgestelltes Befähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer verfügt, eine grobe Verletzung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften, die auf mangelnde fachliche Befähigung schließen lässt, kann die Behörde eine Nachprü... mehr lesen...
§ 121.Paragraph 121, Folgende Abschnitte der Donau in Österreich gelten als Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken gemäß § 2 Z 46 sowie Art. 9 der Richtlinie 2017/2397/EU: Folgende Abschnitte der Donau in Österreich gelten als Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken gem... mehr lesen...
(1)Absatz einsBewerberinnen bzw. Bewerbern, deren körperliche Eignung eingeschränkt ist, kann das Befähigungszeugnis unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilt werden, wenn dadurch die mit dem Mangel der Eignung ansonsten verbundenen Gefahren vermieden werden können; Auflagen und Bedin... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Bewerber um ein Befähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer gemäß 2. und 3. Hauptstück hat für die Überprüfung seiner Befähigung ein geeignetes Prüfungsfahrzeug samt Schiffsführerin bzw. Schiffsführer und erforderlicher nautischer Besatzung sowie eine geeignete ... mehr lesen...
(1)Absatz einsÖsterreichischen Staatsangehörigen oder Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Inland, die über ein im Inland ausgestelltes Befähigungszeugnis für Führerinnen und Führer von Fahrzeugen verfügen, ist über Antrag von der Behörde, die dieses Zeugnis ausgestellt oder anerkannt hat, ein d... mehr lesen...
(1)Absatz einsEin Befähigungszeugnis gemäß § 117 benötigen unter den in den Abs. 2 bis 3 genannten Voraussetzungen nicht:Ein Befähigungszeugnis gemäß Paragraph 117, benötigen unter den in den Absatz 2 bis 3 genannten Voraussetzungen nicht:1.Ziffer einsausländische Besatzungsmitglieder der gewerbs... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür folgende Schiffsführungsaufgaben, die im Hinblick auf die Sicherheit des Fahrzeuges und von Personen eine besondere Qualifikation erfordern, ist eine zusätzliche Berechtigung vorgeschrieben:1.Ziffer einsdas Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter gemäß Art. 8 de... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieser Teil gilt unter der Einschränkung des § 1 Abs. 4 für die Führung und Bedienung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern auf den im § 1 Abs. 1 genannten Gewässern sowie für die Führung und Bedienung österreichischer Fahrzeuge und Schwimmkörper auf ausländischen Binnengewässern auf Gr... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur selbstständigen Führung eines Motorfahrzeuges oder eines motorisierten Schwimmkörpers und zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß 2. und 3. Hauptstück sind Befähigungszeugnisse erforderlich.(2)Absatz 2Für Mitglieder einer Decksmannschaft, Sachkundige für Flüssigerdgas sowie Sachkundi... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Untersuchung dient1.Ziffer einsder Feststellung der Fahrtauglichkeit eines Fahrzeuges, seiner Eignung für besondere Verwendungszwecke sowie gegebenenfalls zur Wahrung der Erfordernisse des § 107 notwendiger Auflagen und Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung und des Betrieb... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Untersuchung der Fahrtauglichkeit erfolgt durch die Behörde.(2)Absatz 2Die Behörde kann im Einzelfall zur Untersuchung gemäß Abs. 1Die Behörde kann im Einzelfall zur Untersuchung gemäß Absatz eins,1.Ziffer einsanerkannte Klassifikationsgesellschaften gemäß Artikel 21 der Richtli... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieser Teil gilt unter der Einschränkung des § 1 Abs. 4 für Fahrzeuge auf den im § 1 Abs. 1 genannten Gewässern.Dieser Teil gilt unter der Einschränkung des Paragraph eins, Absatz 4, für Fahrzeuge auf den im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Gewässern.(2)Absatz 2Auf sonstigen s... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) ist erfüllt durch1.Ziffer einseine Bescheinigung einer Prüfungskommission gemäß Abs. 3 über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung (Eignungsprüfung);eine Bescheinigung einer Prüfungskommission gemäß Absatz 3, über die e... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn der Konzession kann die Anzahl und Art der zu verwendenden Fahrzeuge oder Schwimmkörper sowie die zulässige Zahl der Fahrgäste bzw. die größte Tragfähigkeit jedes Fahrzeuges oder Schwimmkörpers unter Bedachtnahme auf die Interessen der Verkehrspolitik, insbesondere der Schifffahr... mehr lesen...
(1)Absatz einsKonzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt erteilt werden:1.Ziffer einsPersonenbeförderung im Linienverkehr;2.Ziffer 2Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr;3.Ziffer 3Güterbeförderung;4.Ziffer 4Remork;5.Ziffer 5Fährverkehr;6.Ziffer 6Pe... mehr lesen...
(1)Absatz einsAls nicht verlässlich ist eine Konzessionswerberin bzw. ein Konzessionswerber insbesondere anzusehen, wenn1.Ziffer einssie oder er von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange di... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Konzession gemäß § 75 ist nicht erforderlich fürEine Konzession gemäß Paragraph 75, ist nicht erforderlich für1.Ziffer einsWerkverkehr (Abs. 2);Werkverkehr (Absatz 2,);2.Ziffer 2Personen- und Güterbeförderung sowie Remork durch ausländische Schifffahrtsunternehmen im grenzübers... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bewilligung ist zu erteilen, wenn bestehende Rechte (Abs. 3) nicht entgegenstehen und Bedacht genommen wurde aufDie Bewilligung ist zu erteilen, wenn bestehende Rechte (Absatz 3,) nicht entgegenstehen und Bedacht genommen wurde auf1.Ziffer einsdie Erfordernisse der Schifffahrt (... mehr lesen...
(1)Absatz einsWer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit stre... mehr lesen...
(1)Absatz einsIst auf einer Wasserstraße, ausgenommen eine in die Landesvollziehung fallende, ein Fahrzeug oder Schwimmkörper festgefahren, gesunken oder mit einem anderen Fahrzeug oder Schwimmkörper oder einer Anlage oder einem schwimmenden Schifffahrtszeichen oder dem Ufer zusammengestoßen, so ... mehr lesen...
(1)Absatz einsAuf Wasserstraßen müssen Brücken, Schleusen, Wehre, Leitungen, die das Gewässer überqueren oder in dieses hineinragen, sonstige Anlagen und Seilfähren durch entsprechende Schifffahrtszeichen bezeichnet werden. Ebenso sind Länden und Häfen zu bezeichnen, ausgenommen Privatländen und ... mehr lesen...
(1)Absatz einsAuf Wasserstraßen hat die Behörde unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 1 oder 2 Fahrwasserinformationen bereitzustellen. Diese umfassen Informationen, Hinweise und Empfehlungen hinsichtlich des Verhaltens der Fahrzeuge im Verkehr und beim Stillliegen, über die Beschaffenheit ... mehr lesen...
§ 14.Paragraph 14, Als Beitrag zur Reinhaltung und zum Schutz der Gewässer sind durch Verordnung Maßnahmen, Unterlassungen oder Verhaltensweisen für den Betrieb und die Wartung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern sowie Schifffahrtsanlagen den Transport und Umschlag von Gütern, die Versorgung mit Be... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Mitglieder der diensthabenden Besatzung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend an der Führung eines Fahrzeugs, Schwimmkörpers oder Verbandes beteiligt sind, gelten insbesondere dann nicht als geistig und körperlich geeignet (§ 5 Abs. 2), wenn sie sich in einem durch Al... mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten als1.Ziffer eins„Fahrzeuge“: Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge, Fahrgastschiffe, Sportfahrzeuge und Fähren sowie schwimmende Geräte und Seeschiffe (§ 2 Z 2 des Seeschifffahrtsgesetzes – SeeSchFG, BGBl. Nr. 174/1981 in der geltenden ... mehr lesen...
(1)Absatz einsFahrzeuge und Schwimmkörper müssen eine Besatzung haben, die nach Zahl und Befähigung ausreicht, die Sicherheit des Schiffes und von Personen, die Sicherheit der Schifffahrt, die sichere Beförderung von Gütern sowie die sichere und ordnungsgemäße Durchführung des Schiffsbetriebes zu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für öffentliche fließende Gewässer (§ 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215) sowie für die in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz angeführten öffentlichen Gewässer und Privatgewässer.Dieses Bundesgesetz gilt für öffentliche fließende Gewässer (Parag... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 17.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 230/2021 § 0 gültig von 14.04.2020 bis 16.01.2022 ... mehr lesen...
§ 26.Paragraph 26, Mit diesem Bundesgesetz werden1.Ziffer einsdie Richtlinie (EU) 2016/798 über Eisenbahnsicherheit, ABl. Nr. L 138 vom 26.05.2016 S. 102, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 110 vom 30.04.2018 S. 141, umgesetzt,die Richtlinie (EU) 2016/798 über Eisenbahnsicherheit, ABl. Nr... mehr lesen...
§ 26.Paragraph 26, Mit diesem Bundesgesetz werden1.Ziffer einsdie Richtlinie (EU) 2016/798 über Eisenbahnsicherheit, ABl. Nr. L 138 vom 26.05.2016 S. 102, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 110 vom 30.04.2018 S. 141, umgesetzt,die Richtlinie (EU) 2016/798 über Eisenbahnsicherheit, ABl. Nr... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem ersten Tag des der Kundmachung folgenden Monats in Kraft.(2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnu... mehr lesen...
(1)Absatz einsBetreiber einer Internetplattform sind im Zusammenhang mit Emissionen, die in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, zur Vermittlung von Wertpapieren oder Veranlagungen zwischen Anlegern und Emittenten berechtigt, sofern sie im Fall der Anlageberatung oder der Annahme u... mehr lesen...
(1)Absatz einsEmittenten haben für ein öffentliches Angebot, das dazu führen kann, dass der binnen zwölf Monaten durch die Ausgabe von Wertpapieren oder Veranlagungen nach diesem Bundesgesetz emittierte Gesamtgegenwert 250 000 Euro übersteigt, die in Z 1 bis 4 genannten Informationen gleichzeitig... mehr lesen...
(1)Absatz einsEmittenten sind unbeschadet anderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt, Wertpapiere oder Veranlagungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auszugeben, sofern die geplante Emission weder als Schwarmfinanzierungsangebot im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2020/1503 ... mehr lesen...