§ 133 SchFG Zulassung zur Prüfung

Schifffahrtsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWer gegen die Vorschriften dieses Teils oder der auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, werEine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, begeht insbesondere, wer
    1. 1.Ziffer einsein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper ohne entsprechenden Befähigungsausweis führt oder eine Tätigkeit gemäß § 119 Abs. 3 ohne entsprechenden Befähigungsausweis ausübt (§§ 117, 119 und 130);ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper ohne entsprechenden Befähigungsausweis führt oder eine Tätigkeit gemäß Paragraph 119, Absatz 3, ohne entsprechenden Befähigungsausweis ausübt (Paragraphen 117,, 119 und 130);
    2. 2.Ziffer 2den Befähigungsausweis beim Führen eines Fahrzeugs nicht im Original mitführt (§ 119 Abs. 4);den Befähigungsausweis beim Führen eines Fahrzeugs nicht im Original mitführt (Paragraph 119, Absatz 4,);
    3. 3.Ziffer 3die Bezeichnung „Kapitänin“ bzw. „Kapitän“ führt, ohne einen entsprechenden Befähigungsausweis zu besitzen (§ 119 Abs. 2);die Bezeichnung „Kapitänin“ bzw. „Kapitän“ führt, ohne einen entsprechenden Befähigungsausweis zu besitzen (Paragraph 119, Absatz 2,);
    4. 4.Ziffer 4als Inhaberin bzw. Inhaber eines Befähigungsausweises die von der Behörde vorgeschriebenen Einschränkungen nicht einhält (§ 123 Abs. 1);als Inhaberin bzw. Inhaber eines Befähigungsausweises die von der Behörde vorgeschriebenen Einschränkungen nicht einhält (Paragraph 123, Absatz eins,);
    5. 5.Ziffer 5als Inhaberin bzw. Inhaber eines Befähigungsausweises die von der Behörde anlässlich der Erteilung des Befähigungsausweises oder nachträglich erteilten Auflagen oder Bedingungen, die auf Grund einer Beeinträchtigung der körperlichen Eignung erforderlich sind oder geworden sind, nicht einhält (§ 123 Abs. 2).als Inhaberin bzw. Inhaber eines Befähigungsausweises die von der Behörde anlässlich der Erteilung des Befähigungsausweises oder nachträglich erteilten Auflagen oder Bedingungen, die auf Grund einer Beeinträchtigung der körperlichen Eignung erforderlich sind oder geworden sind, nicht einhält (Paragraph 123, Absatz 2,).
  3. (3)Absatz 3Für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen Personen ohne Zustelladresse im Inland gelten die Bestimmungen des § 43.Für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen Personen ohne Zustelladresse im Inland gelten die Bestimmungen des Paragraph 43,
  4. (1)Absatz einsDer Antrag auf Zulassung zur Prüfung für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer, Matrosinnen bzw. Matrosen, Steuerleute, Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt, Sachkundige für Flüssigerdgas und besondere Berechtigungen für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer gemäß § 120 Abs. 1 ist mit einem Formblatt zu stellen, dessen Art, Form und Inhalt unter Berücksichtigung der Zulassungsvoraussetzungen durch Verordnung festzulegen sind.Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer, Matrosinnen bzw. Matrosen, Steuerleute, Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt, Sachkundige für Flüssigerdgas und besondere Berechtigungen für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer gemäß Paragraph 120, Absatz eins, ist mit einem Formblatt zu stellen, dessen Art, Form und Inhalt unter Berücksichtigung der Zulassungsvoraussetzungen durch Verordnung festzulegen sind.
  5. (2)Absatz 2Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer, Matrosinnen bzw. Matrosen, Steuerleute, Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und Sachkundige für Flüssigerdgas umfassen
    1. 1.Ziffer einsein den Anforderungen an die Befähigung entsprechendes Mindestalter,
    2. 2.Ziffer 2die medizinische Tauglichkeit,
    3. 3.Ziffer 3die erforderliche Fahrpraxis,
    4. 4.Ziffer 4die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe und
    5. 5.Ziffer 5 die erforderliche Befähigung.
    Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über diese Voraussetzungen unter Berücksichtigung des angestrebten Berechtigungsumfanges zu erlassen.
  6. (3)Absatz 3Unbesehen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 besteht ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung für Befähigungszeugnisse, ausgenommen Befähigungszeugnisse für Sachkundige, nur dann, wenn die Person, die sich darum bewirbt, noch kein entsprechendes Befähigungszeugnis besitzt. Dies ist über Verlangen der Behörde mittels eidesstattlicher Erklärung glaubhaft zu machen und danach von der Behörde durch Einsichtnahme in das Register gemäß § 138 zu überprüfen.Unbesehen der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, besteht ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung für Befähigungszeugnisse, ausgenommen Befähigungszeugnisse für Sachkundige, nur dann, wenn die Person, die sich darum bewirbt, noch kein entsprechendes Befähigungszeugnis besitzt. Dies ist über Verlangen der Behörde mittels eidesstattlicher Erklärung glaubhaft zu machen und danach von der Behörde durch Einsichtnahme in das Register gemäß Paragraph 138, zu überprüfen.
  7. (4)Absatz 4Unbesehen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 besteht ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung für die Berechtigung zum Befahren von Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen Risiken nur dann, wenn die Person, die sich darum bewirbt, noch kein für die betroffenen Binnenwasserstraßenabschnitte anerkanntes Befähigungszeugnis besitzt. Dies ist über Verlangen der Behörde mittels eidesstattlicher Erklärung glaubhaft zu machen.Unbesehen der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, besteht ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung für die Berechtigung zum Befahren von Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen Risiken nur dann, wenn die Person, die sich darum bewirbt, noch kein für die betroffenen Binnenwasserstraßenabschnitte anerkanntes Befähigungszeugnis besitzt. Dies ist über Verlangen der Behörde mittels eidesstattlicher Erklärung glaubhaft zu machen.

Stand vor dem 16.01.2022

In Kraft vom 01.07.2014 bis 16.01.2022
  1. (1)Absatz einsWer gegen die Vorschriften dieses Teils oder der auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, werEine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, begeht insbesondere, wer
    1. 1.Ziffer einsein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper ohne entsprechenden Befähigungsausweis führt oder eine Tätigkeit gemäß § 119 Abs. 3 ohne entsprechenden Befähigungsausweis ausübt (§§ 117, 119 und 130);ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper ohne entsprechenden Befähigungsausweis führt oder eine Tätigkeit gemäß Paragraph 119, Absatz 3, ohne entsprechenden Befähigungsausweis ausübt (Paragraphen 117,, 119 und 130);
    2. 2.Ziffer 2den Befähigungsausweis beim Führen eines Fahrzeugs nicht im Original mitführt (§ 119 Abs. 4);den Befähigungsausweis beim Führen eines Fahrzeugs nicht im Original mitführt (Paragraph 119, Absatz 4,);
    3. 3.Ziffer 3die Bezeichnung „Kapitänin“ bzw. „Kapitän“ führt, ohne einen entsprechenden Befähigungsausweis zu besitzen (§ 119 Abs. 2);die Bezeichnung „Kapitänin“ bzw. „Kapitän“ führt, ohne einen entsprechenden Befähigungsausweis zu besitzen (Paragraph 119, Absatz 2,);
    4. 4.Ziffer 4als Inhaberin bzw. Inhaber eines Befähigungsausweises die von der Behörde vorgeschriebenen Einschränkungen nicht einhält (§ 123 Abs. 1);als Inhaberin bzw. Inhaber eines Befähigungsausweises die von der Behörde vorgeschriebenen Einschränkungen nicht einhält (Paragraph 123, Absatz eins,);
    5. 5.Ziffer 5als Inhaberin bzw. Inhaber eines Befähigungsausweises die von der Behörde anlässlich der Erteilung des Befähigungsausweises oder nachträglich erteilten Auflagen oder Bedingungen, die auf Grund einer Beeinträchtigung der körperlichen Eignung erforderlich sind oder geworden sind, nicht einhält (§ 123 Abs. 2).als Inhaberin bzw. Inhaber eines Befähigungsausweises die von der Behörde anlässlich der Erteilung des Befähigungsausweises oder nachträglich erteilten Auflagen oder Bedingungen, die auf Grund einer Beeinträchtigung der körperlichen Eignung erforderlich sind oder geworden sind, nicht einhält (Paragraph 123, Absatz 2,).
  3. (3)Absatz 3Für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen Personen ohne Zustelladresse im Inland gelten die Bestimmungen des § 43.Für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen Personen ohne Zustelladresse im Inland gelten die Bestimmungen des Paragraph 43,
  4. (1)Absatz einsDer Antrag auf Zulassung zur Prüfung für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer, Matrosinnen bzw. Matrosen, Steuerleute, Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt, Sachkundige für Flüssigerdgas und besondere Berechtigungen für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer gemäß § 120 Abs. 1 ist mit einem Formblatt zu stellen, dessen Art, Form und Inhalt unter Berücksichtigung der Zulassungsvoraussetzungen durch Verordnung festzulegen sind.Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer, Matrosinnen bzw. Matrosen, Steuerleute, Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt, Sachkundige für Flüssigerdgas und besondere Berechtigungen für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer gemäß Paragraph 120, Absatz eins, ist mit einem Formblatt zu stellen, dessen Art, Form und Inhalt unter Berücksichtigung der Zulassungsvoraussetzungen durch Verordnung festzulegen sind.
  5. (2)Absatz 2Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer, Matrosinnen bzw. Matrosen, Steuerleute, Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und Sachkundige für Flüssigerdgas umfassen
    1. 1.Ziffer einsein den Anforderungen an die Befähigung entsprechendes Mindestalter,
    2. 2.Ziffer 2die medizinische Tauglichkeit,
    3. 3.Ziffer 3die erforderliche Fahrpraxis,
    4. 4.Ziffer 4die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe und
    5. 5.Ziffer 5 die erforderliche Befähigung.
    Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über diese Voraussetzungen unter Berücksichtigung des angestrebten Berechtigungsumfanges zu erlassen.
  6. (3)Absatz 3Unbesehen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 besteht ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung für Befähigungszeugnisse, ausgenommen Befähigungszeugnisse für Sachkundige, nur dann, wenn die Person, die sich darum bewirbt, noch kein entsprechendes Befähigungszeugnis besitzt. Dies ist über Verlangen der Behörde mittels eidesstattlicher Erklärung glaubhaft zu machen und danach von der Behörde durch Einsichtnahme in das Register gemäß § 138 zu überprüfen.Unbesehen der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, besteht ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung für Befähigungszeugnisse, ausgenommen Befähigungszeugnisse für Sachkundige, nur dann, wenn die Person, die sich darum bewirbt, noch kein entsprechendes Befähigungszeugnis besitzt. Dies ist über Verlangen der Behörde mittels eidesstattlicher Erklärung glaubhaft zu machen und danach von der Behörde durch Einsichtnahme in das Register gemäß Paragraph 138, zu überprüfen.
  7. (4)Absatz 4Unbesehen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 besteht ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung für die Berechtigung zum Befahren von Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen Risiken nur dann, wenn die Person, die sich darum bewirbt, noch kein für die betroffenen Binnenwasserstraßenabschnitte anerkanntes Befähigungszeugnis besitzt. Dies ist über Verlangen der Behörde mittels eidesstattlicher Erklärung glaubhaft zu machen.Unbesehen der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, besteht ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung für die Berechtigung zum Befahren von Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen Risiken nur dann, wenn die Person, die sich darum bewirbt, noch kein für die betroffenen Binnenwasserstraßenabschnitte anerkanntes Befähigungszeugnis besitzt. Dies ist über Verlangen der Behörde mittels eidesstattlicher Erklärung glaubhaft zu machen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten