§ 133 SchFG

Schifffahrtsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Wer gegenDer Antrag auf Zulassung zur Prüfung für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer, Matrosinnen bzw. Matrosen, Steuerleute, Sachkundige für die Vorschriften dieses Teils oder der auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen verstößtFahrgastschifffahrt, begeht eine VerwaltungsübertretungSachkundige für Flüssigerdgas und besondere Berechtigungen für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer gemäß § 120 Abs. 1 ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro biseinem Formblatt zu 3 633 Euro zu bestrafenstellen, dessen Art, Form und Inhalt unter Berücksichtigung der Zulassungsvoraussetzungen durch Verordnung festzulegen sind.

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß AbsDie Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung für Schiffsführerinnen bzw. 1 begeht insbesondereSchiffsführer, werMatrosinnen bzw. Matrosen, Steuerleute, Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und Sachkundige für Flüssigerdgas umfassen

1.

ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper ohne entsprechenden Befähigungsausweis führt oder eine Tätigkeit gemäß § 119 Abs. 3 ohne entsprechenden Befähigungsausweis ausübt (§§ 117den Anforderungen an die Befähigung entsprechendes Mindestalter, 119 und 130);

2.

den Befähigungsausweis beim Führen eines Fahrzeugs nicht im Original mitführt (§ 119 Abs. 4);die medizinische Tauglichkeit,

3.

die Bezeichnung „Kapitänin“ bzw. „Kapitän“ führterforderliche Fahrpraxis, ohne einen entsprechenden Befähigungsausweis zu besitzen (§ 119 Abs. 2);

4.

als Inhaberin bzw. Inhaber eines Befähigungsausweisesdie Ausbildung für die von der Behörde vorgeschriebenen Einschränkungen nicht einhält (§ 123 Abs. 1);Leistung Erster Hilfe und

5.

als Inhaberin bzw. Inhaber eines Befähigungsausweises die von der Behörde anlässlich der Erteilung des Befähigungsausweises oder nachträglich erteilten Auflagen oder Bedingungen, die auf Grund einer Beeinträchtigung der körperlichen Eignung erforderlich sind oder geworden sind, nicht einhält (§ 123 Abs. 2)erforderliche Befähigung.

Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über diese Voraussetzungen unter Berücksichtigung des angestrebten Berechtigungsumfanges zu erlassen.

(3) FürUnbesehen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 besteht ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung für Befähigungszeugnisse, ausgenommen Befähigungszeugnisse für Sachkundige, nur dann, wenn die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen Personen ohne Zustelladresse im Inland geltenPerson, die Bestimmungen dessich darum bewirbt, noch kein entsprechendes Befähigungszeugnis besitzt. Dies ist über Verlangen der Behörde mittels eidesstattlicher Erklärung glaubhaft zu machen und danach von der Behörde durch Einsichtnahme in das Register gemäß § 43§ 138 zu überprüfen.

(4) Unbesehen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 besteht ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung für die Berechtigung zum Befahren von Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen Risiken nur dann, wenn die Person, die sich darum bewirbt, noch kein für die betroffenen Binnenwasserstraßenabschnitte anerkanntes Befähigungszeugnis besitzt. Dies ist über Verlangen der Behörde mittels eidesstattlicher Erklärung glaubhaft zu machen.

Stand vor dem 16.01.2022

In Kraft vom 01.07.2014 bis 16.01.2022

(1) Wer gegenDer Antrag auf Zulassung zur Prüfung für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer, Matrosinnen bzw. Matrosen, Steuerleute, Sachkundige für die Vorschriften dieses Teils oder der auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen verstößtFahrgastschifffahrt, begeht eine VerwaltungsübertretungSachkundige für Flüssigerdgas und besondere Berechtigungen für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer gemäß § 120 Abs. 1 ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro biseinem Formblatt zu 3 633 Euro zu bestrafenstellen, dessen Art, Form und Inhalt unter Berücksichtigung der Zulassungsvoraussetzungen durch Verordnung festzulegen sind.

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß AbsDie Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung für Schiffsführerinnen bzw. 1 begeht insbesondereSchiffsführer, werMatrosinnen bzw. Matrosen, Steuerleute, Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und Sachkundige für Flüssigerdgas umfassen

1.

ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper ohne entsprechenden Befähigungsausweis führt oder eine Tätigkeit gemäß § 119 Abs. 3 ohne entsprechenden Befähigungsausweis ausübt (§§ 117den Anforderungen an die Befähigung entsprechendes Mindestalter, 119 und 130);

2.

den Befähigungsausweis beim Führen eines Fahrzeugs nicht im Original mitführt (§ 119 Abs. 4);die medizinische Tauglichkeit,

3.

die Bezeichnung „Kapitänin“ bzw. „Kapitän“ führterforderliche Fahrpraxis, ohne einen entsprechenden Befähigungsausweis zu besitzen (§ 119 Abs. 2);

4.

als Inhaberin bzw. Inhaber eines Befähigungsausweisesdie Ausbildung für die von der Behörde vorgeschriebenen Einschränkungen nicht einhält (§ 123 Abs. 1);Leistung Erster Hilfe und

5.

als Inhaberin bzw. Inhaber eines Befähigungsausweises die von der Behörde anlässlich der Erteilung des Befähigungsausweises oder nachträglich erteilten Auflagen oder Bedingungen, die auf Grund einer Beeinträchtigung der körperlichen Eignung erforderlich sind oder geworden sind, nicht einhält (§ 123 Abs. 2)erforderliche Befähigung.

Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über diese Voraussetzungen unter Berücksichtigung des angestrebten Berechtigungsumfanges zu erlassen.

(3) FürUnbesehen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 besteht ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung für Befähigungszeugnisse, ausgenommen Befähigungszeugnisse für Sachkundige, nur dann, wenn die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen Personen ohne Zustelladresse im Inland geltenPerson, die Bestimmungen dessich darum bewirbt, noch kein entsprechendes Befähigungszeugnis besitzt. Dies ist über Verlangen der Behörde mittels eidesstattlicher Erklärung glaubhaft zu machen und danach von der Behörde durch Einsichtnahme in das Register gemäß § 43§ 138 zu überprüfen.

(4) Unbesehen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 besteht ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung für die Berechtigung zum Befahren von Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen Risiken nur dann, wenn die Person, die sich darum bewirbt, noch kein für die betroffenen Binnenwasserstraßenabschnitte anerkanntes Befähigungszeugnis besitzt. Dies ist über Verlangen der Behörde mittels eidesstattlicher Erklärung glaubhaft zu machen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten