§ 121 SchFG Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2022 bis 31.12.9999
§ 121.Paragraph 121,

Folgende Abschnitte der Donau in Österreich gelten als Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken gemäß § 2 Z 46 sowie Art. 9 der Richtlinie 2017/2397/EU: Folgende Abschnitte der Donau in Österreich gelten als Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken gemäß Paragraph 2, Ziffer 46, sowie Artikel 9, der Richtlinie 2017/2397/EU:

  1. (1)Absatz einsZu Recht bestehende Befähigungsausweise entsprechend der Richtlinie 91/672/EWG über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr, ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 29, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1, sowie von einem EU- oder EWR-Staat ausgestellte, zu Recht bestehende Befähigungsausweise entsprechend der Richtlinie 96/50/EG über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 235 vom 17.09.1996 S. 31, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1, gelten, sofern die Inhaberin bzw. der Inhaber das 21. Lebensjahr vollendet hat, entsprechend dem eingetragenen Berechtigungsumfang als Befähigungsausweis gemäß diesem Teil.Zu Recht bestehende Befähigungsausweise entsprechend der Richtlinie 91/672/EWG über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr, ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 Sitzung 29, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 Sitzung 1, sowie von einem EU- oder EWR-Staat ausgestellte, zu Recht bestehende Befähigungsausweise entsprechend der Richtlinie 96/50/EG über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 235 vom 17.09.1996 Sitzung 31, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 Sitzung 1, gelten, sofern die Inhaberin bzw. der Inhaber das 21. Lebensjahr vollendet hat, entsprechend dem eingetragenen Berechtigungsumfang als Befähigungsausweis gemäß diesem Teil.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat bei Gewährleistung der Gegenseitigkeit im Einzelfall österreichischen Inhaberinnen und Inhabern eines ausländischen, auf die Berechtigung zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen lautenden Ausweises auf Antrag einen entsprechenden Befähigungsausweis gemäß diesem Teil auszustellen, wenn die Inhaberin bzw. der Inhaber zum Zeitpunkt des Erwerbs ihren bzw. seinen Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in dem Staat gehabt hat, der den ausländischen Befähigungsausweis ausgestellt hat, und wenn der ausländische Befähigungsausweis unter Voraussetzungen erlangt wurde, die den Anforderungen gemäß § 123 bis § 125 entsprechen.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat bei Gewährleistung der Gegenseitigkeit im Einzelfall österreichischen Inhaberinnen und Inhabern eines ausländischen, auf die Berechtigung zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen lautenden Ausweises auf Antrag einen entsprechenden Befähigungsausweis gemäß diesem Teil auszustellen, wenn die Inhaberin bzw. der Inhaber zum Zeitpunkt des Erwerbs ihren bzw. seinen Hauptwohnsitz gemäß Paragraph eins, Absatz 7, Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in dem Staat gehabt hat, der den ausländischen Befähigungsausweis ausgestellt hat, und wenn der ausländische Befähigungsausweis unter Voraussetzungen erlangt wurde, die den Anforderungen gemäß Paragraph 123 bis Paragraph 125, entsprechen.
  3. (3)Absatz 3Streckenzeugnisse gemäß den Empfehlungen der Donaukommission über Schiffsführerzeugnisse, die österreichische Streckenabschnitte enthalten, und Befähigungsausweise gemäß Abs. 1, deren eingetragener örtlicher Geltungsbereich österreichische Streckenabschnitte enthält, sind Streckenzeugnissen gemäß den auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen gleichzuhalten.Streckenzeugnisse gemäß den Empfehlungen der Donaukommission über Schiffsführerzeugnisse, die österreichische Streckenabschnitte enthalten, und Befähigungsausweise gemäß Absatz eins,, deren eingetragener örtlicher Geltungsbereich österreichische Streckenabschnitte enthält, sind Streckenzeugnissen gemäß den auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen gleichzuhalten.
  4. 1.Ziffer einsTiefenbach bis Sankt Nikola an der Donau (Strom-km 2081 bis 2074),
  5. 2.Ziffer 2Melk bis Krems (Strom-km 2036 bis 2001),
  6. 3.Ziffer 3Wien-Freudenau bis zur Marchmündung (Strom-km 1920 bis 1880).

Stand vor dem 16.01.2022

In Kraft vom 01.12.2018 bis 16.01.2022
§ 121.Paragraph 121,

Folgende Abschnitte der Donau in Österreich gelten als Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken gemäß § 2 Z 46 sowie Art. 9 der Richtlinie 2017/2397/EU: Folgende Abschnitte der Donau in Österreich gelten als Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken gemäß Paragraph 2, Ziffer 46, sowie Artikel 9, der Richtlinie 2017/2397/EU:

  1. (1)Absatz einsZu Recht bestehende Befähigungsausweise entsprechend der Richtlinie 91/672/EWG über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr, ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 29, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1, sowie von einem EU- oder EWR-Staat ausgestellte, zu Recht bestehende Befähigungsausweise entsprechend der Richtlinie 96/50/EG über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 235 vom 17.09.1996 S. 31, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1, gelten, sofern die Inhaberin bzw. der Inhaber das 21. Lebensjahr vollendet hat, entsprechend dem eingetragenen Berechtigungsumfang als Befähigungsausweis gemäß diesem Teil.Zu Recht bestehende Befähigungsausweise entsprechend der Richtlinie 91/672/EWG über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr, ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 Sitzung 29, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 Sitzung 1, sowie von einem EU- oder EWR-Staat ausgestellte, zu Recht bestehende Befähigungsausweise entsprechend der Richtlinie 96/50/EG über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 235 vom 17.09.1996 Sitzung 31, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 Sitzung 1, gelten, sofern die Inhaberin bzw. der Inhaber das 21. Lebensjahr vollendet hat, entsprechend dem eingetragenen Berechtigungsumfang als Befähigungsausweis gemäß diesem Teil.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat bei Gewährleistung der Gegenseitigkeit im Einzelfall österreichischen Inhaberinnen und Inhabern eines ausländischen, auf die Berechtigung zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen lautenden Ausweises auf Antrag einen entsprechenden Befähigungsausweis gemäß diesem Teil auszustellen, wenn die Inhaberin bzw. der Inhaber zum Zeitpunkt des Erwerbs ihren bzw. seinen Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in dem Staat gehabt hat, der den ausländischen Befähigungsausweis ausgestellt hat, und wenn der ausländische Befähigungsausweis unter Voraussetzungen erlangt wurde, die den Anforderungen gemäß § 123 bis § 125 entsprechen.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat bei Gewährleistung der Gegenseitigkeit im Einzelfall österreichischen Inhaberinnen und Inhabern eines ausländischen, auf die Berechtigung zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen lautenden Ausweises auf Antrag einen entsprechenden Befähigungsausweis gemäß diesem Teil auszustellen, wenn die Inhaberin bzw. der Inhaber zum Zeitpunkt des Erwerbs ihren bzw. seinen Hauptwohnsitz gemäß Paragraph eins, Absatz 7, Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in dem Staat gehabt hat, der den ausländischen Befähigungsausweis ausgestellt hat, und wenn der ausländische Befähigungsausweis unter Voraussetzungen erlangt wurde, die den Anforderungen gemäß Paragraph 123 bis Paragraph 125, entsprechen.
  3. (3)Absatz 3Streckenzeugnisse gemäß den Empfehlungen der Donaukommission über Schiffsführerzeugnisse, die österreichische Streckenabschnitte enthalten, und Befähigungsausweise gemäß Abs. 1, deren eingetragener örtlicher Geltungsbereich österreichische Streckenabschnitte enthält, sind Streckenzeugnissen gemäß den auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen gleichzuhalten.Streckenzeugnisse gemäß den Empfehlungen der Donaukommission über Schiffsführerzeugnisse, die österreichische Streckenabschnitte enthalten, und Befähigungsausweise gemäß Absatz eins,, deren eingetragener örtlicher Geltungsbereich österreichische Streckenabschnitte enthält, sind Streckenzeugnissen gemäß den auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen gleichzuhalten.
  4. 1.Ziffer einsTiefenbach bis Sankt Nikola an der Donau (Strom-km 2081 bis 2074),
  5. 2.Ziffer 2Melk bis Krems (Strom-km 2036 bis 2001),
  6. 3.Ziffer 3Wien-Freudenau bis zur Marchmündung (Strom-km 1920 bis 1880).

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