§ 134 SchFG Prüfung

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie auf Grund der Bestimmungen der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerverordnung, BGBl. Nr. 134/1932 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 90/1971, ausgestellten Patente sowie die auf Grund des Schiffahrtsgesetzes1990, BGBl. Nr. 87/1989 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 429/1995, und die nach den Bestimmungen dieses Teils vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2013 ausgestellten Befähigungsausweise gelten weiter.Die auf Grund der Bestimmungen der mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 535 aus 1978, auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1932, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1971,, ausgestellten Patente sowie die auf Grund des Schiffahrtsgesetzes1990, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 429 aus 1995,, und die nach den Bestimmungen dieses Teils vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2013, ausgestellten Befähigungsausweise gelten weiter.
  2. (2)Absatz 2Die auf Grund früherer Rechtsvorschriften ausgestellten Befähigungsausweise können entsprechend ihrem Berechtigungsumfang über Antrag der Inhaberin bzw. des Inhabers durch Befähigungsausweise gemäß diesem Teil ersetzt werden. Durch Verordnung sind Bestimmungen zu erlassen, welche Befähigungsausweise durch Befähigungsausweise gemäß diesem Teil ersetzt werden können.
  3. (3)Absatz 3Die gemäß § 121 Abs. 1 in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2013 geltenden Fassung ausgestellten Bescheinigungen über die Anerkennung eines ausländischen Befähigungsausweises gelten weiter.Die gemäß Paragraph 121, Absatz eins, in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2013, geltenden Fassung ausgestellten Bescheinigungen über die Anerkennung eines ausländischen Befähigungsausweises gelten weiter.
  4. (4)Absatz 4Die Bestimmungen gemäß § 126 und § 129 Abs. 1 gelten sinngemäß auch für Befähigungsausweise, die gemäß Abs. 1 weitergelten.Die Bestimmungen gemäß Paragraph 126 und Paragraph 129, Absatz eins, gelten sinngemäß auch für Befähigungsausweise, die gemäß Absatz eins, weitergelten.
  5. (5)Absatz 5Über Antrag kann Inhaberinnen und Inhabern eines vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2013 ausgestellten Kapitänspatents für Wasserstraßen vorbehaltlich einer bestehenden geografischen Einschränkung ein Streckenzeugnis für die gesamte Donau mit Ausnahme der Seeschifffahrtsstraßen ausgestellt werden.Über Antrag kann Inhaberinnen und Inhabern eines vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2013, ausgestellten Kapitänspatents für Wasserstraßen vorbehaltlich einer bestehenden geografischen Einschränkung ein Streckenzeugnis für die gesamte Donau mit Ausnahme der Seeschifffahrtsstraßen ausgestellt werden.
  6. (6)Absatz 6Anträge zur Erlangung des Befähigungsausweises gemäß § 123 Abs. 1 Z 2 in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2013 geltenden Fassung sind von der bis dahin zuständigen Behörde zu erledigen.Anträge zur Erlangung des Befähigungsausweises gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 2, in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2013, geltenden Fassung sind von der bis dahin zuständigen Behörde zu erledigen.
  7. (7)Absatz 7Der Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 7 in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2013 geltenden Fassung gilt als Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2d.Der Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 7, in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2013, geltenden Fassung gilt als Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2 d,
  8. (1)Absatz einsNach der Überprüfung des Antrags auf Zulassung zur Prüfung sind der Person, die sich um einen Befähigungsausweis bewirbt, Ort und Zeit der Prüfung mitzuteilen.
  9. (2)Absatz 2Die Prüfung besteht aus theoretischen Teilen und einem praktischen Teil; sie wird in nicht öffentlichen Einzelprüfungen abgenommen. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn alle theoretischen Teile und der praktische Teil von der jeweils zuständigen Prüferin bzw. dem jeweils zuständigen Prüfer als bestanden beurteilt werden.
  10. (3)Absatz 3Die Inhalte der theoretischen und der praktischen Prüfung sowie die Prüfungsmodalitäten sind unter Berücksichtigung der durch internationale Organisationen geschaffenen Richtlinien durch Verordnung festzulegen.
  11. (4)Absatz 4Zur Beurteilung von Befähigungen können Simulatoren gemäß § 139 eingesetzt werden, die so konstruiert sind, dass sie für die Feststellung der Befähigungen gemäß den durch Verordnung festzulegenden Standards für praktische Prüfungen geeignet sind.Zur Beurteilung von Befähigungen können Simulatoren gemäß Paragraph 139, eingesetzt werden, die so konstruiert sind, dass sie für die Feststellung der Befähigungen gemäß den durch Verordnung festzulegenden Standards für praktische Prüfungen geeignet sind.
  12. (5)Absatz 5Personen, die sich um ein Unionsbefähigungszeugnis bewerben und die die praktische Prüfung an einem Simulator erfolgreich absolviert haben ist über Antrag ein Zeugnis über die praktische Prüfung gemäß Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 182/2020 auszustellen.Personen, die sich um ein Unionsbefähigungszeugnis bewerben und die die praktische Prüfung an einem Simulator erfolgreich absolviert haben ist über Antrag ein Zeugnis über die praktische Prüfung gemäß Anhang römisch III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 182/2020 auszustellen.
  13. (6)Absatz 6Ein von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2017/2397/EU und Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 182/2020 ausgestelltes Zeugnis über eine bestandene praktische Prüfung an einem Simulator ersetzt die praktische Prüfung gemäß Abs. 2.Ein von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2017/2397/EU und Anhang römisch III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 182/2020 ausgestelltes Zeugnis über eine bestandene praktische Prüfung an einem Simulator ersetzt die praktische Prüfung gemäß Absatz 2,

Stand vor dem 16.01.2022

In Kraft vom 01.07.2014 bis 16.01.2022
  1. (1)Absatz einsDie auf Grund der Bestimmungen der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerverordnung, BGBl. Nr. 134/1932 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 90/1971, ausgestellten Patente sowie die auf Grund des Schiffahrtsgesetzes1990, BGBl. Nr. 87/1989 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 429/1995, und die nach den Bestimmungen dieses Teils vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2013 ausgestellten Befähigungsausweise gelten weiter.Die auf Grund der Bestimmungen der mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 535 aus 1978, auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1932, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1971,, ausgestellten Patente sowie die auf Grund des Schiffahrtsgesetzes1990, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 429 aus 1995,, und die nach den Bestimmungen dieses Teils vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2013, ausgestellten Befähigungsausweise gelten weiter.
  2. (2)Absatz 2Die auf Grund früherer Rechtsvorschriften ausgestellten Befähigungsausweise können entsprechend ihrem Berechtigungsumfang über Antrag der Inhaberin bzw. des Inhabers durch Befähigungsausweise gemäß diesem Teil ersetzt werden. Durch Verordnung sind Bestimmungen zu erlassen, welche Befähigungsausweise durch Befähigungsausweise gemäß diesem Teil ersetzt werden können.
  3. (3)Absatz 3Die gemäß § 121 Abs. 1 in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2013 geltenden Fassung ausgestellten Bescheinigungen über die Anerkennung eines ausländischen Befähigungsausweises gelten weiter.Die gemäß Paragraph 121, Absatz eins, in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2013, geltenden Fassung ausgestellten Bescheinigungen über die Anerkennung eines ausländischen Befähigungsausweises gelten weiter.
  4. (4)Absatz 4Die Bestimmungen gemäß § 126 und § 129 Abs. 1 gelten sinngemäß auch für Befähigungsausweise, die gemäß Abs. 1 weitergelten.Die Bestimmungen gemäß Paragraph 126 und Paragraph 129, Absatz eins, gelten sinngemäß auch für Befähigungsausweise, die gemäß Absatz eins, weitergelten.
  5. (5)Absatz 5Über Antrag kann Inhaberinnen und Inhabern eines vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2013 ausgestellten Kapitänspatents für Wasserstraßen vorbehaltlich einer bestehenden geografischen Einschränkung ein Streckenzeugnis für die gesamte Donau mit Ausnahme der Seeschifffahrtsstraßen ausgestellt werden.Über Antrag kann Inhaberinnen und Inhabern eines vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2013, ausgestellten Kapitänspatents für Wasserstraßen vorbehaltlich einer bestehenden geografischen Einschränkung ein Streckenzeugnis für die gesamte Donau mit Ausnahme der Seeschifffahrtsstraßen ausgestellt werden.
  6. (6)Absatz 6Anträge zur Erlangung des Befähigungsausweises gemäß § 123 Abs. 1 Z 2 in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2013 geltenden Fassung sind von der bis dahin zuständigen Behörde zu erledigen.Anträge zur Erlangung des Befähigungsausweises gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 2, in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2013, geltenden Fassung sind von der bis dahin zuständigen Behörde zu erledigen.
  7. (7)Absatz 7Der Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 7 in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2013 geltenden Fassung gilt als Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2d.Der Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 7, in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2013, geltenden Fassung gilt als Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2 d,
  8. (1)Absatz einsNach der Überprüfung des Antrags auf Zulassung zur Prüfung sind der Person, die sich um einen Befähigungsausweis bewirbt, Ort und Zeit der Prüfung mitzuteilen.
  9. (2)Absatz 2Die Prüfung besteht aus theoretischen Teilen und einem praktischen Teil; sie wird in nicht öffentlichen Einzelprüfungen abgenommen. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn alle theoretischen Teile und der praktische Teil von der jeweils zuständigen Prüferin bzw. dem jeweils zuständigen Prüfer als bestanden beurteilt werden.
  10. (3)Absatz 3Die Inhalte der theoretischen und der praktischen Prüfung sowie die Prüfungsmodalitäten sind unter Berücksichtigung der durch internationale Organisationen geschaffenen Richtlinien durch Verordnung festzulegen.
  11. (4)Absatz 4Zur Beurteilung von Befähigungen können Simulatoren gemäß § 139 eingesetzt werden, die so konstruiert sind, dass sie für die Feststellung der Befähigungen gemäß den durch Verordnung festzulegenden Standards für praktische Prüfungen geeignet sind.Zur Beurteilung von Befähigungen können Simulatoren gemäß Paragraph 139, eingesetzt werden, die so konstruiert sind, dass sie für die Feststellung der Befähigungen gemäß den durch Verordnung festzulegenden Standards für praktische Prüfungen geeignet sind.
  12. (5)Absatz 5Personen, die sich um ein Unionsbefähigungszeugnis bewerben und die die praktische Prüfung an einem Simulator erfolgreich absolviert haben ist über Antrag ein Zeugnis über die praktische Prüfung gemäß Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 182/2020 auszustellen.Personen, die sich um ein Unionsbefähigungszeugnis bewerben und die die praktische Prüfung an einem Simulator erfolgreich absolviert haben ist über Antrag ein Zeugnis über die praktische Prüfung gemäß Anhang römisch III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 182/2020 auszustellen.
  13. (6)Absatz 6Ein von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2017/2397/EU und Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 182/2020 ausgestelltes Zeugnis über eine bestandene praktische Prüfung an einem Simulator ersetzt die praktische Prüfung gemäß Abs. 2.Ein von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2017/2397/EU und Anhang römisch III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 182/2020 ausgestelltes Zeugnis über eine bestandene praktische Prüfung an einem Simulator ersetzt die praktische Prüfung gemäß Absatz 2,

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