Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Konzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt erteilt werden:
1. | Personenbeförderung im Linienverkehr; | |||||||||
2. | Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr; | |||||||||
3. | Güterbeförderung; | |||||||||
4. | Remork; | |||||||||
5. | Fährverkehr; | |||||||||
6. | Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Schwimmkörpern; | |||||||||
7. | Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, wie insbesondere Bugsieren in Häfen, Schleppen von Wasserschifahrern oder Fluggeräten und Eisbrecherdienste. |
(2) Die Konzessionen gemäß Abs. 1 können einzeln oder nebeneinander erteilt werden.
(1) Konzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt erteilt werden:
1. | Personenbeförderung im Linienverkehr; | |||||||||
2. | Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr; | |||||||||
3. | Güterbeförderung; | |||||||||
4. | Remork; | |||||||||
5. | Fährverkehr; | |||||||||
6. | Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Schwimmkörpern; | |||||||||
7. | Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, wie insbesondere Bugsieren in Häfen, Schleppen von Wasserschifahrern oder Fluggeräten und Eisbrecherdienste. |
(2) Die Konzessionen gemäß Abs. 1 können einzeln oder nebeneinander erteilt werden.