§ 77 SchFG Arten der Konzession

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsKonzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt erteilt werden:
    1. 1.Ziffer einsPersonenbeförderung im Linienverkehr;
    2. 2.Ziffer 2Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr;
    3. 3.Ziffer 3Güterbeförderung;
    4. 4.Ziffer 4Remork;
    5. 5.Ziffer 5Fährverkehr;
    6. 6.Ziffer 6Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Schwimmkörpern;
    7. 7.Ziffer 7Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, wie insbesondere Bugsieren in Häfen, Schleppen von Wasserschifahrern oder Fluggeräten und Eisbrecherdienste.
  2. (2)Absatz 2Die Konzessionen gemäß Abs. 1 können einzeln oder nebeneinander erteilt werden.Die Konzessionen gemäß Absatz eins, können einzeln oder nebeneinander erteilt werden.

Stand vor dem 16.01.2022

In Kraft vom 26.03.2009 bis 16.01.2022
  1. (1)Absatz einsKonzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt erteilt werden:
    1. 1.Ziffer einsPersonenbeförderung im Linienverkehr;
    2. 2.Ziffer 2Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr;
    3. 3.Ziffer 3Güterbeförderung;
    4. 4.Ziffer 4Remork;
    5. 5.Ziffer 5Fährverkehr;
    6. 6.Ziffer 6Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Schwimmkörpern;
    7. 7.Ziffer 7Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, wie insbesondere Bugsieren in Häfen, Schleppen von Wasserschifahrern oder Fluggeräten und Eisbrecherdienste.
  2. (2)Absatz 2Die Konzessionen gemäß Abs. 1 können einzeln oder nebeneinander erteilt werden.Die Konzessionen gemäß Absatz eins, können einzeln oder nebeneinander erteilt werden.

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