§ 77 SchFG

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Konzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt erteilt werden:

1.

Personenbeförderung im Linienverkehr;

2.

Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr;

3.

Güterbeförderung;

4.

Remork;

5.

Fährverkehr;

6.

Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Schwimmkörpern;

7.

Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, wie insbesondere Bugsieren in Häfen, Schleppen von Wasserschifahrern oder Fluggeräten und Eisbrecherdienste.

(2) Die Konzessionen gemäß Abs. 1 können einzeln oder nebeneinander erteilt werden.

Stand vor dem 16.01.2022

In Kraft vom 26.03.2009 bis 16.01.2022

(1) Konzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt erteilt werden:

1.

Personenbeförderung im Linienverkehr;

2.

Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr;

3.

Güterbeförderung;

4.

Remork;

5.

Fährverkehr;

6.

Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Schwimmkörpern;

7.

Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, wie insbesondere Bugsieren in Häfen, Schleppen von Wasserschifahrern oder Fluggeräten und Eisbrecherdienste.

(2) Die Konzessionen gemäß Abs. 1 können einzeln oder nebeneinander erteilt werden.

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