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Dieses Bundesgesetz bildet(1) Personen, die Rechtsgrundlagesich um einen Befähigungsausweis bewerben, haben entsprechend dem angestrebten Befähigungsausweis eine Prüfungstaxe an die Gebietskörperschaft zu entrichten, die den Amtsaufwand der auf Grundfür die Prüfung zuständigen Behörde zu tragen hat; davon gebühren 75 vH den Prüfenden zu gleichen Teilen als Prüfungsentschädigung.
(2) Die Höhe der jeweiligen Prüfungstaxe ist entsprechend dem Berechtigungsumfang des Schiffahrtsgesetzes 1990 erlassenen Verordnungenangestrebten Befähigungsausweises und dem damit verbundenen Prüfungsaufwand durch Verordnung festzusetzen.
Dieses Bundesgesetz bildet(1) Personen, die Rechtsgrundlagesich um einen Befähigungsausweis bewerben, haben entsprechend dem angestrebten Befähigungsausweis eine Prüfungstaxe an die Gebietskörperschaft zu entrichten, die den Amtsaufwand der auf Grundfür die Prüfung zuständigen Behörde zu tragen hat; davon gebühren 75 vH den Prüfenden zu gleichen Teilen als Prüfungsentschädigung.
(2) Die Höhe der jeweiligen Prüfungstaxe ist entsprechend dem Berechtigungsumfang des Schiffahrtsgesetzes 1990 erlassenen Verordnungenangestrebten Befähigungsausweises und dem damit verbundenen Prüfungsaufwand durch Verordnung festzusetzen.