§ 150 SchFG Prüfungsorgan

Schifffahrtsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsMit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Schiffahrtsgesetz 1990, BGBl. Nr. 87/1989, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Schiffahrtsgesetz 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989,, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 78 Abs. 2 Z 3 und 4, § 101 Abs. 4 sowie § 140 bis § 148 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung von BGBl. I Nr. 180/2013 außer Kraft.Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer 3, und 4, Paragraph 101, Absatz 4, sowie Paragraph 140 bis Paragraph 148, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung von Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2013, außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 152b. samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 tritt mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.Paragraph 152 b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, tritt mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.
  4. (1)Absatz einsDas Prüfungsorgan für das Kapitänspatent – Seen und Flüsse gemäß § 141 Abs. 1 Z 1 und das Schiffsführerpatent – AT gemäß § 141 Abs. 1 Z 2 besteht aus einer rechtskundigen Prüferin bzw. einem rechtskundigen Prüfer, einer technischen Prüferin bzw. einem technischen Prüfer und einer nautischen Prüferin bzw. einem nautischen Prüfer, welche bzw. welcher auch die praktische Prüfung abnimmt.Das Prüfungsorgan für das Kapitänspatent – Seen und Flüsse gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer eins und das Schiffsführerpatent – AT gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 2, besteht aus einer rechtskundigen Prüferin bzw. einem rechtskundigen Prüfer, einer technischen Prüferin bzw. einem technischen Prüfer und einer nautischen Prüferin bzw. einem nautischen Prüfer, welche bzw. welcher auch die praktische Prüfung abnimmt.
  5. (2)Absatz 2Das Prüfungsorgan für das Schiffsführerpatent – 20 m gemäß § 141 Abs. 1 Z 4 und das Schiffsführerpatent – 10 m gemäß § 141 Abs. 1 Z 5 besteht zumindest aus einer rechtskundigen Prüferin bzw. einem rechtskundigen Prüfer und einer technischen Prüferin bzw. einem technischen Prüfer. Die praktische Prüfung ist von einer technischen Prüferin bzw. einem technischen Prüfer, einer rechtlichen Prüferin bzw. einem rechtlichen Prüfer oder von einer nautischen Prüferin bzw. einem nautischen Prüfer abzunehmen.Das Prüfungsorgan für das Schiffsführerpatent – 20 m gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 4 und das Schiffsführerpatent – 10 m gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 5, besteht zumindest aus einer rechtskundigen Prüferin bzw. einem rechtskundigen Prüfer und einer technischen Prüferin bzw. einem technischen Prüfer. Die praktische Prüfung ist von einer technischen Prüferin bzw. einem technischen Prüfer, einer rechtlichen Prüferin bzw. einem rechtlichen Prüfer oder von einer nautischen Prüferin bzw. einem nautischen Prüfer abzunehmen.
  6. (3)Absatz 3Die Prüfung für das Streckenzeugnis – AT gemäß § 141 Abs. 1 Z 3 wird von einer nautischen Prüferin bzw. einem nautischen Prüfer abgenommen.Die Prüfung für das Streckenzeugnis – AT gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 3, wird von einer nautischen Prüferin bzw. einem nautischen Prüfer abgenommen.
  7. (4)Absatz 4Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Landeshauptfrauen bzw. Landeshauptmänner haben aus den in ihrem Wirkungsbereich mit Angelegenheiten des Schifffahrtswesens befassten aktiven Bediensteten des rechtskundigen Dienstes und des höheren technischen Dienstes rechtskundige und technische Prüferinnen bzw. Prüfer zu bestellen. Reicht die Anzahl der technischen Prüferinnen und Prüfer des höheren technischen Dienstes nicht aus, dürfen als technische Prüferinnen und Prüfer bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch Bedienstete des gehobenen technischen Dienstes bestellt werden. Reicht die Anzahl der Prüferinnen und Prüfer aus dem öffentlichen Dienst nicht aus, dürfen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen qualifizierte Personen, die nicht in einem Dienstverhältnis zur Republik Österreich stehen, als Prüferinnen und Prüfer bestellt werden.
  8. (5)Absatz 5Als technische Prüferinnen und Prüfer gemäß Abs. 1 sind Bedienstete zu bestellen, die zumindest einen Befähigungsausweis besitzen, der zur selbständigen Führung von Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 10 m berechtigt.Als technische Prüferinnen und Prüfer gemäß Absatz eins, sind Bedienstete zu bestellen, die zumindest einen Befähigungsausweis besitzen, der zur selbständigen Führung von Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 10 m berechtigt.
  9. (6)Absatz 6Als technische Prüferinnen und Prüfer sowie als Prüferinnen und Prüfer für die praktische Prüfung gemäß Abs. 2 sind Bedienstete zu bestellen, die hinsichtlich der Fahrzeuglänge zumindest einen dem angestrebten Berechtigungsumfang entsprechenden Befähigungsausweis besitzen.Als technische Prüferinnen und Prüfer sowie als Prüferinnen und Prüfer für die praktische Prüfung gemäß Absatz 2, sind Bedienstete zu bestellen, die hinsichtlich der Fahrzeuglänge zumindest einen dem angestrebten Berechtigungsumfang entsprechenden Befähigungsausweis besitzen.
  10. (7)Absatz 7Als nautische Prüferinnen und Prüfer gemäß Abs. 1 sind Personen, die über ein dem angestrebten Berechtigungsumfang entsprechendes Befähigungszeugnis mit einer entsprechenden Erfahrung auf Fahrzeugen gemäß dem angestrebten Berechtigungsumfang verfügen, zu bestellen.Als nautische Prüferinnen und Prüfer gemäß Absatz eins, sind Personen, die über ein dem angestrebten Berechtigungsumfang entsprechendes Befähigungszeugnis mit einer entsprechenden Erfahrung auf Fahrzeugen gemäß dem angestrebten Berechtigungsumfang verfügen, zu bestellen.
  11. (8)Absatz 8Die Zuordnung der Prüfungsgegenstände zu den einzelnen Fachprüferinnen und -prüfern ist entsprechend deren Qualifikation durch Verordnung festzulegen.
  12. (9)Absatz 9Die Bestellung zur Prüferin bzw. zum Prüfer darf höchstens für die Dauer von fünf Jahren erfolgen. Die Wiederbestellung ist zulässig.
  13. (10)Absatz 10Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Landeshauptfrauen bzw. Landeshauptmänner haben Verzeichnisse über die von ihnen bestellten Prüferinnen und Prüfer zu führen.

Stand vor dem 30.12.2021

In Kraft vom 05.04.2020 bis 30.12.2021
  1. (1)Absatz einsMit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Schiffahrtsgesetz 1990, BGBl. Nr. 87/1989, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Schiffahrtsgesetz 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989,, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 78 Abs. 2 Z 3 und 4, § 101 Abs. 4 sowie § 140 bis § 148 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung von BGBl. I Nr. 180/2013 außer Kraft.Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer 3, und 4, Paragraph 101, Absatz 4, sowie Paragraph 140 bis Paragraph 148, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung von Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2013, außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 152b. samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 tritt mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.Paragraph 152 b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, tritt mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.
  4. (1)Absatz einsDas Prüfungsorgan für das Kapitänspatent – Seen und Flüsse gemäß § 141 Abs. 1 Z 1 und das Schiffsführerpatent – AT gemäß § 141 Abs. 1 Z 2 besteht aus einer rechtskundigen Prüferin bzw. einem rechtskundigen Prüfer, einer technischen Prüferin bzw. einem technischen Prüfer und einer nautischen Prüferin bzw. einem nautischen Prüfer, welche bzw. welcher auch die praktische Prüfung abnimmt.Das Prüfungsorgan für das Kapitänspatent – Seen und Flüsse gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer eins und das Schiffsführerpatent – AT gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 2, besteht aus einer rechtskundigen Prüferin bzw. einem rechtskundigen Prüfer, einer technischen Prüferin bzw. einem technischen Prüfer und einer nautischen Prüferin bzw. einem nautischen Prüfer, welche bzw. welcher auch die praktische Prüfung abnimmt.
  5. (2)Absatz 2Das Prüfungsorgan für das Schiffsführerpatent – 20 m gemäß § 141 Abs. 1 Z 4 und das Schiffsführerpatent – 10 m gemäß § 141 Abs. 1 Z 5 besteht zumindest aus einer rechtskundigen Prüferin bzw. einem rechtskundigen Prüfer und einer technischen Prüferin bzw. einem technischen Prüfer. Die praktische Prüfung ist von einer technischen Prüferin bzw. einem technischen Prüfer, einer rechtlichen Prüferin bzw. einem rechtlichen Prüfer oder von einer nautischen Prüferin bzw. einem nautischen Prüfer abzunehmen.Das Prüfungsorgan für das Schiffsführerpatent – 20 m gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 4 und das Schiffsführerpatent – 10 m gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 5, besteht zumindest aus einer rechtskundigen Prüferin bzw. einem rechtskundigen Prüfer und einer technischen Prüferin bzw. einem technischen Prüfer. Die praktische Prüfung ist von einer technischen Prüferin bzw. einem technischen Prüfer, einer rechtlichen Prüferin bzw. einem rechtlichen Prüfer oder von einer nautischen Prüferin bzw. einem nautischen Prüfer abzunehmen.
  6. (3)Absatz 3Die Prüfung für das Streckenzeugnis – AT gemäß § 141 Abs. 1 Z 3 wird von einer nautischen Prüferin bzw. einem nautischen Prüfer abgenommen.Die Prüfung für das Streckenzeugnis – AT gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 3, wird von einer nautischen Prüferin bzw. einem nautischen Prüfer abgenommen.
  7. (4)Absatz 4Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Landeshauptfrauen bzw. Landeshauptmänner haben aus den in ihrem Wirkungsbereich mit Angelegenheiten des Schifffahrtswesens befassten aktiven Bediensteten des rechtskundigen Dienstes und des höheren technischen Dienstes rechtskundige und technische Prüferinnen bzw. Prüfer zu bestellen. Reicht die Anzahl der technischen Prüferinnen und Prüfer des höheren technischen Dienstes nicht aus, dürfen als technische Prüferinnen und Prüfer bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch Bedienstete des gehobenen technischen Dienstes bestellt werden. Reicht die Anzahl der Prüferinnen und Prüfer aus dem öffentlichen Dienst nicht aus, dürfen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen qualifizierte Personen, die nicht in einem Dienstverhältnis zur Republik Österreich stehen, als Prüferinnen und Prüfer bestellt werden.
  8. (5)Absatz 5Als technische Prüferinnen und Prüfer gemäß Abs. 1 sind Bedienstete zu bestellen, die zumindest einen Befähigungsausweis besitzen, der zur selbständigen Führung von Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 10 m berechtigt.Als technische Prüferinnen und Prüfer gemäß Absatz eins, sind Bedienstete zu bestellen, die zumindest einen Befähigungsausweis besitzen, der zur selbständigen Führung von Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 10 m berechtigt.
  9. (6)Absatz 6Als technische Prüferinnen und Prüfer sowie als Prüferinnen und Prüfer für die praktische Prüfung gemäß Abs. 2 sind Bedienstete zu bestellen, die hinsichtlich der Fahrzeuglänge zumindest einen dem angestrebten Berechtigungsumfang entsprechenden Befähigungsausweis besitzen.Als technische Prüferinnen und Prüfer sowie als Prüferinnen und Prüfer für die praktische Prüfung gemäß Absatz 2, sind Bedienstete zu bestellen, die hinsichtlich der Fahrzeuglänge zumindest einen dem angestrebten Berechtigungsumfang entsprechenden Befähigungsausweis besitzen.
  10. (7)Absatz 7Als nautische Prüferinnen und Prüfer gemäß Abs. 1 sind Personen, die über ein dem angestrebten Berechtigungsumfang entsprechendes Befähigungszeugnis mit einer entsprechenden Erfahrung auf Fahrzeugen gemäß dem angestrebten Berechtigungsumfang verfügen, zu bestellen.Als nautische Prüferinnen und Prüfer gemäß Absatz eins, sind Personen, die über ein dem angestrebten Berechtigungsumfang entsprechendes Befähigungszeugnis mit einer entsprechenden Erfahrung auf Fahrzeugen gemäß dem angestrebten Berechtigungsumfang verfügen, zu bestellen.
  11. (8)Absatz 8Die Zuordnung der Prüfungsgegenstände zu den einzelnen Fachprüferinnen und -prüfern ist entsprechend deren Qualifikation durch Verordnung festzulegen.
  12. (9)Absatz 9Die Bestellung zur Prüferin bzw. zum Prüfer darf höchstens für die Dauer von fünf Jahren erfolgen. Die Wiederbestellung ist zulässig.
  13. (10)Absatz 10Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Landeshauptfrauen bzw. Landeshauptmänner haben Verzeichnisse über die von ihnen bestellten Prüferinnen und Prüfer zu führen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten