§ 150 SchFG Prüfungsorgan

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes trittDas Prüfungsorgan für das Schiffahrtsgesetz 1990Kapitänspatent – Seen und Flüsse gemäß § 141 Abs. 1 Z 1 und das Schiffsführerpatent – AT gemäß § 141 Abs. 1 Z 2 besteht aus einer rechtskundigen Prüferin bzw. einem rechtskundigen Prüfer, BGBl. Nr. 87/1989einer technischen Prüferin bzw. einem technischen Prüfer und einer nautischen Prüferin bzw. einem nautischen Prüfer, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraftwelche bzw. welcher auch die praktische Prüfung abnimmt.

(2) Das Prüfungsorgan für das Schiffsführerpatent – 20 m gemäß § 78 Abs. 2 Z 3 § 141 Abs. 1 Z 4 und 4,das Schiffsführerpatent – 10 m gemäß § 101 Abs. 4 § 141 Abs. 1 Z 5 sowie § 140 bis § 148 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachungbesteht zumindest aus einer rechtskundigen Prüferin bzw. einem rechtskundigen Prüfer und einer technischen Prüferin bzw. einem technischen Prüfer. Die praktische Prüfung ist von BGBl. I Nr. 180/2013 außer Krafteiner technischen Prüferin bzw. einem technischen Prüfer, einer rechtlichen Prüferin bzw. einem rechtlichen Prüfer oder von einer nautischen Prüferin bzw. einem nautischen Prüfer abzunehmen.

(3) Die Prüfung für das Streckenzeugnis – AT gemäß § 152b§ 141 Abs. 1 Z 3 wird von einer nautischen Prüferin bzw. samt Überschrifteinem nautischen Prüfer abgenommen.

(4) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Landeshauptfrauen bzw. Landeshauptmänner haben aus den in der Fassungihrem Wirkungsbereich mit Angelegenheiten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 trittSchifffahrtswesens befassten aktiven Bediensteten des rechtskundigen Dienstes und des höheren technischen Dienstes rechtskundige und technische Prüferinnen bzw. Prüfer zu bestellen. Reicht die Anzahl der technischen Prüferinnen und Prüfer des höheren technischen Dienstes nicht aus, dürfen als technische Prüferinnen und Prüfer bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch Bedienstete des gehobenen technischen Dienstes bestellt werden. Reicht die Anzahl der Prüferinnen und Prüfer aus dem öffentlichen Dienst nicht aus, dürfen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen qualifizierte Personen, die nicht in einem Dienstverhältnis zur Republik Österreich stehen, als Prüferinnen und Prüfer bestellt werden.

(5) Als technische Prüferinnen und Prüfer gemäß Abs. 1 sind Bedienstete zu bestellen, die zumindest einen Befähigungsausweis besitzen, der zur selbständigen Führung von Fahrzeugen mit 31einer Länge von mehr als 10 m berechtigt.

(6) Als technische Prüferinnen und Prüfer sowie als Prüferinnen und Prüfer für die praktische Prüfung gemäß Abs. Dezember 2020 außer Kraft2 sind Bedienstete zu bestellen, die hinsichtlich der Fahrzeuglänge zumindest einen dem angestrebten Berechtigungsumfang entsprechenden Befähigungsausweis besitzen.

(7) Als nautische Prüferinnen und Prüfer gemäß Abs. 1 sind Personen, die über ein dem angestrebten Berechtigungsumfang entsprechendes Befähigungszeugnis mit einer entsprechenden Erfahrung auf Fahrzeugen gemäß dem angestrebten Berechtigungsumfang verfügen, zu bestellen.

(8) Die Zuordnung der Prüfungsgegenstände zu den einzelnen Fachprüferinnen und -prüfern ist entsprechend deren Qualifikation durch Verordnung festzulegen.

(9) Die Bestellung zur Prüferin bzw. zum Prüfer darf höchstens für die Dauer von fünf Jahren erfolgen. Die Wiederbestellung ist zulässig.

(10) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Landeshauptfrauen bzw. Landeshauptmänner haben Verzeichnisse über die von ihnen bestellten Prüferinnen und Prüfer zu führen.

Stand vor dem 30.12.2021

In Kraft vom 05.04.2020 bis 30.12.2021

(1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes trittDas Prüfungsorgan für das Schiffahrtsgesetz 1990Kapitänspatent – Seen und Flüsse gemäß § 141 Abs. 1 Z 1 und das Schiffsführerpatent – AT gemäß § 141 Abs. 1 Z 2 besteht aus einer rechtskundigen Prüferin bzw. einem rechtskundigen Prüfer, BGBl. Nr. 87/1989einer technischen Prüferin bzw. einem technischen Prüfer und einer nautischen Prüferin bzw. einem nautischen Prüfer, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraftwelche bzw. welcher auch die praktische Prüfung abnimmt.

(2) Das Prüfungsorgan für das Schiffsführerpatent – 20 m gemäß § 78 Abs. 2 Z 3 § 141 Abs. 1 Z 4 und 4,das Schiffsführerpatent – 10 m gemäß § 101 Abs. 4 § 141 Abs. 1 Z 5 sowie § 140 bis § 148 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachungbesteht zumindest aus einer rechtskundigen Prüferin bzw. einem rechtskundigen Prüfer und einer technischen Prüferin bzw. einem technischen Prüfer. Die praktische Prüfung ist von BGBl. I Nr. 180/2013 außer Krafteiner technischen Prüferin bzw. einem technischen Prüfer, einer rechtlichen Prüferin bzw. einem rechtlichen Prüfer oder von einer nautischen Prüferin bzw. einem nautischen Prüfer abzunehmen.

(3) Die Prüfung für das Streckenzeugnis – AT gemäß § 152b§ 141 Abs. 1 Z 3 wird von einer nautischen Prüferin bzw. samt Überschrifteinem nautischen Prüfer abgenommen.

(4) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Landeshauptfrauen bzw. Landeshauptmänner haben aus den in der Fassungihrem Wirkungsbereich mit Angelegenheiten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 trittSchifffahrtswesens befassten aktiven Bediensteten des rechtskundigen Dienstes und des höheren technischen Dienstes rechtskundige und technische Prüferinnen bzw. Prüfer zu bestellen. Reicht die Anzahl der technischen Prüferinnen und Prüfer des höheren technischen Dienstes nicht aus, dürfen als technische Prüferinnen und Prüfer bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch Bedienstete des gehobenen technischen Dienstes bestellt werden. Reicht die Anzahl der Prüferinnen und Prüfer aus dem öffentlichen Dienst nicht aus, dürfen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen qualifizierte Personen, die nicht in einem Dienstverhältnis zur Republik Österreich stehen, als Prüferinnen und Prüfer bestellt werden.

(5) Als technische Prüferinnen und Prüfer gemäß Abs. 1 sind Bedienstete zu bestellen, die zumindest einen Befähigungsausweis besitzen, der zur selbständigen Führung von Fahrzeugen mit 31einer Länge von mehr als 10 m berechtigt.

(6) Als technische Prüferinnen und Prüfer sowie als Prüferinnen und Prüfer für die praktische Prüfung gemäß Abs. Dezember 2020 außer Kraft2 sind Bedienstete zu bestellen, die hinsichtlich der Fahrzeuglänge zumindest einen dem angestrebten Berechtigungsumfang entsprechenden Befähigungsausweis besitzen.

(7) Als nautische Prüferinnen und Prüfer gemäß Abs. 1 sind Personen, die über ein dem angestrebten Berechtigungsumfang entsprechendes Befähigungszeugnis mit einer entsprechenden Erfahrung auf Fahrzeugen gemäß dem angestrebten Berechtigungsumfang verfügen, zu bestellen.

(8) Die Zuordnung der Prüfungsgegenstände zu den einzelnen Fachprüferinnen und -prüfern ist entsprechend deren Qualifikation durch Verordnung festzulegen.

(9) Die Bestellung zur Prüferin bzw. zum Prüfer darf höchstens für die Dauer von fünf Jahren erfolgen. Die Wiederbestellung ist zulässig.

(10) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Landeshauptfrauen bzw. Landeshauptmänner haben Verzeichnisse über die von ihnen bestellten Prüferinnen und Prüfer zu führen.

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