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Die Bundesministerin(1) Für folgende Schiffsführungsaufgaben, die im Hinblick auf die Sicherheit des Fahrzeuges und von Personen eine besondere Qualifikation erfordern, ist eine zusätzliche Berechtigung vorgeschrieben:
1. | das Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter gemäß Art. 8 der Richtlinie 2017/2397/EU, | |||||||||
2. | das Befahren von Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen Risiken, | |||||||||
3. | die Fahrt unter Radar, | |||||||||
4. | das Führen von Fahrzeugen, die mit Flüssigerdgas betrieben werden, | |||||||||
5. | das Führen von Großverbänden, | |||||||||
6. | die Beförderung von Fahrgästen (nur bei Schiffsführerzeugnissen gemäß dem 3. Hauptstück). |
(2) Durch Verordnung sind die Voraussetzungen für die Erteilung sowie Art, Form und Inhalt der Befähigungszeugnisse sowie die dafür erforderliche Schulung unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Vereinheitlichung der Anforderungen für Befähigungszeugnisse zu regeln.
(3) Befähigungszeugnisse sind bei der Führung eines Fahrzeuges und bei der Ausübung von Tätigkeiten an Bord gemäß § 117 Abs. 1 im Original mitzuführen. Abweichend davon können Unionsbefähigungszeugnisse für Schiffsführerinnen bzw. der BundesministerSchiffsführer, Unionsbefähigungszeugnisse für Verkehr, Innovation und Technologie hat Inhaberinnen und Inhabern eines Befähigungsausweises zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres über Antrag einen Befähigungsausweis gemäß diesem Teil auszustellen, wenn der Berechtigungsumfang des Befähigungsausweises des Bundesheeres zumindest dem des Befähigungsausweises gemäß diesem Teil entsprichtSachkundige für Flüssigerdgas sowie Unionsbefähigungszeugnisse für Sachkundige für Fahrgastschifffahrt in digitaler Form oder als Ausdruck mitgeführt werden.
Die Bundesministerin(1) Für folgende Schiffsführungsaufgaben, die im Hinblick auf die Sicherheit des Fahrzeuges und von Personen eine besondere Qualifikation erfordern, ist eine zusätzliche Berechtigung vorgeschrieben:
1. | das Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter gemäß Art. 8 der Richtlinie 2017/2397/EU, | |||||||||
2. | das Befahren von Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen Risiken, | |||||||||
3. | die Fahrt unter Radar, | |||||||||
4. | das Führen von Fahrzeugen, die mit Flüssigerdgas betrieben werden, | |||||||||
5. | das Führen von Großverbänden, | |||||||||
6. | die Beförderung von Fahrgästen (nur bei Schiffsführerzeugnissen gemäß dem 3. Hauptstück). |
(2) Durch Verordnung sind die Voraussetzungen für die Erteilung sowie Art, Form und Inhalt der Befähigungszeugnisse sowie die dafür erforderliche Schulung unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Vereinheitlichung der Anforderungen für Befähigungszeugnisse zu regeln.
(3) Befähigungszeugnisse sind bei der Führung eines Fahrzeuges und bei der Ausübung von Tätigkeiten an Bord gemäß § 117 Abs. 1 im Original mitzuführen. Abweichend davon können Unionsbefähigungszeugnisse für Schiffsführerinnen bzw. der BundesministerSchiffsführer, Unionsbefähigungszeugnisse für Verkehr, Innovation und Technologie hat Inhaberinnen und Inhabern eines Befähigungsausweises zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres über Antrag einen Befähigungsausweis gemäß diesem Teil auszustellen, wenn der Berechtigungsumfang des Befähigungsausweises des Bundesheeres zumindest dem des Befähigungsausweises gemäß diesem Teil entsprichtSachkundige für Flüssigerdgas sowie Unionsbefähigungszeugnisse für Sachkundige für Fahrgastschifffahrt in digitaler Form oder als Ausdruck mitgeführt werden.