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(1) Das Prüfungsorgan für BefähigungsausweiseDie Berufserfahrung eines Mitgliedes der Decksmannschaft, deren Berechtigungsumfanginsbesondere Einzelheiten zu seinen Fahrzeiten und Fahrten, ist im Schifferdienstbuch, die von einem Fahrzeug und seiner Besatzung durchgeführten Fahrten sind im Bordbuch festzuhalten.
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(2) Das Prüfungsorgan für andere Befähigungsausweise gemäß § 119 Abs. 1 und 2 besteht aus einer rechtskundigen Prüferin bzw. einem rechtskundigen PrüferDie näheren Bestimmungen über Form und einer technischen Prüferin bzw. einem technischen Prüfer,Inhalt von denen eine bzw. einer auch die praktische Prüfung abnimmt.
(3) Die Zuordnung der Prüfungsgegenstände zu den einzelnen FachprüferinnenSchifferdienstbuch und -prüfern ist entsprechend deren QualifikationBordbuch sind unter Bedachtnahme auf unionsrechtliche Rechtsakte und von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien durch Verordnung festzulegen.
(5) Als technische Prüferinnen und Prüfer gemäß Abs. 1 sind Bedienstete zu bestellen, die zumindest einen Befähigungsauweis besitzen, der zur selbständigen Führung von Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 10 m berechtigt.
(6) Als nautische Prüferinnen und Prüfer gemäß Abs. 1 sind Inhaberinnen und Inhaber eines dem angestrebten Berechtigungsumfang entsprechenden Befähigungsausweises mit einer entsprechenden Erfahrung auf Fahrzeugen gemäß dem angestrebten Berechtigungsumfang zu bestellen.
(7) Als technische Prüferinnen und Prüfer sowie als Prüferinnen und Prüfer für die praktische Prüfung gemäß Abs. 2 sind Bedienstete zu bestellen, die zumindest einen dem angestrebten Berechtigungsumfang entsprechenden Befähigungsausweis besitzen.
(8) Die Bestellung zur Prüferin bzw. zum Prüfer darf höchstens für die Dauer von fünf Jahren erfolgen. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
(9) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und die Landeshauptfrauen bzw. Landeshauptmänner haben Verzeichnisse über die von ihnen bestellten Prüferinnen und Prüfer zu führen.
(1) Das Prüfungsorgan für BefähigungsausweiseDie Berufserfahrung eines Mitgliedes der Decksmannschaft, deren Berechtigungsumfanginsbesondere Einzelheiten zu seinen Fahrzeiten und Fahrten, ist im Schifferdienstbuch, die von einem Fahrzeug und seiner Besatzung durchgeführten Fahrten sind im Bordbuch festzuhalten.
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(2) Das Prüfungsorgan für andere Befähigungsausweise gemäß § 119 Abs. 1 und 2 besteht aus einer rechtskundigen Prüferin bzw. einem rechtskundigen PrüferDie näheren Bestimmungen über Form und einer technischen Prüferin bzw. einem technischen Prüfer,Inhalt von denen eine bzw. einer auch die praktische Prüfung abnimmt.
(3) Die Zuordnung der Prüfungsgegenstände zu den einzelnen FachprüferinnenSchifferdienstbuch und -prüfern ist entsprechend deren QualifikationBordbuch sind unter Bedachtnahme auf unionsrechtliche Rechtsakte und von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien durch Verordnung festzulegen.
(5) Als technische Prüferinnen und Prüfer gemäß Abs. 1 sind Bedienstete zu bestellen, die zumindest einen Befähigungsauweis besitzen, der zur selbständigen Führung von Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 10 m berechtigt.
(6) Als nautische Prüferinnen und Prüfer gemäß Abs. 1 sind Inhaberinnen und Inhaber eines dem angestrebten Berechtigungsumfang entsprechenden Befähigungsausweises mit einer entsprechenden Erfahrung auf Fahrzeugen gemäß dem angestrebten Berechtigungsumfang zu bestellen.
(7) Als technische Prüferinnen und Prüfer sowie als Prüferinnen und Prüfer für die praktische Prüfung gemäß Abs. 2 sind Bedienstete zu bestellen, die zumindest einen dem angestrebten Berechtigungsumfang entsprechenden Befähigungsausweis besitzen.
(8) Die Bestellung zur Prüferin bzw. zum Prüfer darf höchstens für die Dauer von fünf Jahren erfolgen. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
(9) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und die Landeshauptfrauen bzw. Landeshauptmänner haben Verzeichnisse über die von ihnen bestellten Prüferinnen und Prüfer zu führen.