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(1) Die in diesem Bundesgesetz zitierten bundesgesetzlichen Vorschriften sindGültigkeit eines befristet ausgestellten Befähigungsausweises kann bei rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit gestelltem Antrag durch Vorlage des in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden§ 147 Abs. 2 Z 2 genannten Nachweises verlängert werden.
(2) Die Verlängerung der Gültigkeit erfolgt in Form der Ausstellung eines neuen Befähigungsausweises gegen Rückgabe des Befähigungsausweises, dessen Gültigkeit befristet ist.
(1) Die in diesem Bundesgesetz zitierten bundesgesetzlichen Vorschriften sindGültigkeit eines befristet ausgestellten Befähigungsausweises kann bei rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit gestelltem Antrag durch Vorlage des in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden§ 147 Abs. 2 Z 2 genannten Nachweises verlängert werden.
(2) Die Verlängerung der Gültigkeit erfolgt in Form der Ausstellung eines neuen Befähigungsausweises gegen Rückgabe des Befähigungsausweises, dessen Gültigkeit befristet ist.