§ 152 SchFG

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Die in diesem Bundesgesetz zitierten bundesgesetzlichen Vorschriften sindGültigkeit eines befristet ausgestellten Befähigungsausweises kann bei rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit gestelltem Antrag durch Vorlage des in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden§ 147 Abs. 2 Z 2 genannten Nachweises verlängert werden.

(2) Die Verlängerung der Gültigkeit erfolgt in Form der Ausstellung eines neuen Befähigungsausweises gegen Rückgabe des Befähigungsausweises, dessen Gültigkeit befristet ist.

Stand vor dem 30.12.2021

In Kraft vom 01.07.1997 bis 30.12.2021

(1) Die in diesem Bundesgesetz zitierten bundesgesetzlichen Vorschriften sindGültigkeit eines befristet ausgestellten Befähigungsausweises kann bei rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit gestelltem Antrag durch Vorlage des in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden§ 147 Abs. 2 Z 2 genannten Nachweises verlängert werden.

(2) Die Verlängerung der Gültigkeit erfolgt in Form der Ausstellung eines neuen Befähigungsausweises gegen Rückgabe des Befähigungsausweises, dessen Gültigkeit befristet ist.

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