§ 123 SchFG Prüfungsfahrzeug

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Über Antrag der BewerberinDer Bewerber um ein Befähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. des Bewerbers um einen Befähigungsausweis kann dessen Berechtigungsumfang

1.

auf bestimmte Fahrzeugarten,

2.

auf eine bestimmte Antriebsleistung,

3.

auf eine bestimmte Tragfähigkeit,

4.

auf eine bestimmte Fahrzeuglänge,

5.

auf einzelne Gewässer oder Gewässerteile

eingeschränkt werden. Durch Verordnung sind die näheren Bestimmungen zur Einschränkung des Berechtigungsumfangs auf Grundlage des jeweiligen Befähigungsausweises zu regeln.

(Schiffsführer gemäß 2) Bewerberinnen. und Bewerbern, deren körperliche Eignung eingeschränkt ist, kann der Befähigungsausweis unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilt werden, wenn dadurch3. Hauptstück hat für die mit dem Mangel der Eignung ansonstenÜberprüfung seiner Befähigung ein geeignetes Prüfungsfahrzeug samt Schiffsführerin bzw. Schiffsführer und erforderlicher nautischer Besatzung sowie eine geeignete Schifffahrtsanlage bereitzustellen und die damit verbundenen Gefahren vermieden werden können; Auflagen und Bedingungen sind im BefähigungsausweisKosten zu vermerken. Tritt nach dem Erwerb des Befähigungsausweises eine Beeinträchtigung der körperlichen Eignung ein, können nachträglich Auflagen oder Bedingungen verfügt werden, soweit dadurch die mit dem Mangel der Eignung ansonsten verbundenen Gefahren vermieden werden könnentragen.

(32) Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über die Befristung der Gültigkeit von Befähigungsausweisen auf ein bestimmtes Lebensalter der Inhaberin bzw. des Inhabers und den Nachweis einer weiterhin bestehenden geistigen und körperlichen Eignung unter Bedachtnahme auf von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Vereinheitlichung der Anforderungen für Schiffsführerzeugnissean Prüfungsfahrzeuge zu erlassen.

(4) Besteht Anlass zur Annahme, dass die Inhaberin bzw. der Inhaber eines Befähigungsausweises zur Führung von Fahrzeugen geistig oder körperlich nicht mehr voll geeignet ist, kann die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens verlangt werden.

Stand vor dem 16.01.2022

In Kraft vom 01.07.2014 bis 16.01.2022

(1) Über Antrag der BewerberinDer Bewerber um ein Befähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. des Bewerbers um einen Befähigungsausweis kann dessen Berechtigungsumfang

1.

auf bestimmte Fahrzeugarten,

2.

auf eine bestimmte Antriebsleistung,

3.

auf eine bestimmte Tragfähigkeit,

4.

auf eine bestimmte Fahrzeuglänge,

5.

auf einzelne Gewässer oder Gewässerteile

eingeschränkt werden. Durch Verordnung sind die näheren Bestimmungen zur Einschränkung des Berechtigungsumfangs auf Grundlage des jeweiligen Befähigungsausweises zu regeln.

(Schiffsführer gemäß 2) Bewerberinnen. und Bewerbern, deren körperliche Eignung eingeschränkt ist, kann der Befähigungsausweis unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilt werden, wenn dadurch3. Hauptstück hat für die mit dem Mangel der Eignung ansonstenÜberprüfung seiner Befähigung ein geeignetes Prüfungsfahrzeug samt Schiffsführerin bzw. Schiffsführer und erforderlicher nautischer Besatzung sowie eine geeignete Schifffahrtsanlage bereitzustellen und die damit verbundenen Gefahren vermieden werden können; Auflagen und Bedingungen sind im BefähigungsausweisKosten zu vermerken. Tritt nach dem Erwerb des Befähigungsausweises eine Beeinträchtigung der körperlichen Eignung ein, können nachträglich Auflagen oder Bedingungen verfügt werden, soweit dadurch die mit dem Mangel der Eignung ansonsten verbundenen Gefahren vermieden werden könnentragen.

(32) Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über die Befristung der Gültigkeit von Befähigungsausweisen auf ein bestimmtes Lebensalter der Inhaberin bzw. des Inhabers und den Nachweis einer weiterhin bestehenden geistigen und körperlichen Eignung unter Bedachtnahme auf von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Vereinheitlichung der Anforderungen für Schiffsführerzeugnissean Prüfungsfahrzeuge zu erlassen.

(4) Besteht Anlass zur Annahme, dass die Inhaberin bzw. der Inhaber eines Befähigungsausweises zur Führung von Fahrzeugen geistig oder körperlich nicht mehr voll geeignet ist, kann die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens verlangt werden.

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