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(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung gemäß § 119 Abs. 1 und 2 ist mit einem Formblatt zu stellenBegeht eine Person, dessen Art, Form und Inhalt unter Berücksichtigung der Zulassungsvoraussetzungen (Abs. 2) durch Verordnung festzulegen sind.
(2) Voraussetzungendie über ein in Österreich ausgestelltes Befähigungszeugnis für die Zulassung zur Prüfung sind
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(3) Unbesehen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 besteht ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung für Befähigungsausweise, ausgenommen Streckenzeugnisse, nur dann, wenn die BewerberinSchiffsführerinnen bzw. der Bewerber noch keinen Befähigungsausweis besitztSchiffsführer verfügt, der unter anderem zur selbständigen Führung von Fahrzeugeneine grobe Verletzung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften, die auf österreichischen Gewässern im selben Umfang berechtigtmangelnde fachliche Befähigung schließen lässt, kann die Behörde eine Nachprüfung verfügen. Dies ist über VerlangenDie Nachprüfung erstreckt sich auf jene Fachgebiete bzw. Prüfungsteile, die von der Behörde mittels eidesstattlicher Erklärung glaubhaft zu machen.
(4) Unbesehen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 besteht ein Anspruchunter Bedachtnahme auf Zulassung zur Prüfung für Streckenzeugnisse nur dann, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber noch keinen für die betroffenen Streckenabschnitte anerkannten Befähigungsausweis besitzt. Dies ist über Verlangen der Behörde mittels eidesstattlicher Erklärung glaubhaft zu machenaufgetretenen Mängel festgesetzt werden.
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung gemäß § 119 Abs. 1 und 2 ist mit einem Formblatt zu stellenBegeht eine Person, dessen Art, Form und Inhalt unter Berücksichtigung der Zulassungsvoraussetzungen (Abs. 2) durch Verordnung festzulegen sind.
(2) Voraussetzungendie über ein in Österreich ausgestelltes Befähigungszeugnis für die Zulassung zur Prüfung sind
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(3) Unbesehen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 besteht ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung für Befähigungsausweise, ausgenommen Streckenzeugnisse, nur dann, wenn die BewerberinSchiffsführerinnen bzw. der Bewerber noch keinen Befähigungsausweis besitztSchiffsführer verfügt, der unter anderem zur selbständigen Führung von Fahrzeugeneine grobe Verletzung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften, die auf österreichischen Gewässern im selben Umfang berechtigtmangelnde fachliche Befähigung schließen lässt, kann die Behörde eine Nachprüfung verfügen. Dies ist über VerlangenDie Nachprüfung erstreckt sich auf jene Fachgebiete bzw. Prüfungsteile, die von der Behörde mittels eidesstattlicher Erklärung glaubhaft zu machen.
(4) Unbesehen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 besteht ein Anspruchunter Bedachtnahme auf Zulassung zur Prüfung für Streckenzeugnisse nur dann, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber noch keinen für die betroffenen Streckenabschnitte anerkannten Befähigungsausweis besitzt. Dies ist über Verlangen der Behörde mittels eidesstattlicher Erklärung glaubhaft zu machenaufgetretenen Mängel festgesetzt werden.