§ 122 SchFG Allgemeine Auflagen, Bedingungen und Einschränkungen

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2022 bis 31.12.9999

(1) InhaberinnenBewerberinnen bzw. Bewerbern, deren körperliche Eignung eingeschränkt ist, kann das Befähigungszeugnis unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilt werden, wenn dadurch die mit dem Mangel der Eignung ansonsten verbundenen Gefahren vermieden werden können; Auflagen und Inhabern inländischer Befähigungsausweise istBedingungen sind im Befähigungszeugnis zu vermerken. Tritt nach dem Erwerb des Befähigungszeugnisses eine Beeinträchtigung der körperlichen Eignung ein, können nachträglich Auflagen oder Bedingungen verfügt werden, soweit dadurch die mit dem Mangel der Eignung ansonsten verbundenen Gefahren vermieden werden können. Die näheren Bestimmungen über Antrag von der Behörde,die Anforderungen an die diesen Ausweis ausgestellt oder anerkannt hat, ein Internationales Zertifikat für die selbstständige Führung von Sportfahrzeugen auszustellen; dieses Zertifikat gilt nicht als Befähigungsausweis für die im § 1 genannten Gewässergeistige und körperliche Eignung werden durch Verordnung festgelegt.

(2) Durch Verordnung sind Art, FormBestimmungen über die Befristung der Gültigkeit von Befähigungszeugnissen auf ein bestimmtes Lebensalter und Inhalt des Internationalen Zertifikates gemäß Abs. 1 festzulegen; dabei sind dieden Nachweis einer weiterhin bestehenden geistigen und körperlichen Eignung unter Bedachtnahme auf von internationalen Organisationen geschaffenengeschaffene Richtlinien für die Aus-stellung internationaler BefähigungsausweiseVereinheitlichung der Anforderungen für Schiffsführerzeugnisse zu berücksichtigenerlassen.

(3) Besteht Anlass zur Annahme, dass eine Person, die über ein Befähigungszeugnis zur Führung von Fahrzeugen verfügt, geistig oder körperlich nicht mehr voll geeignet ist, kann die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens verlangt werden.

Stand vor dem 16.01.2022

In Kraft vom 01.07.2014 bis 16.01.2022

(1) InhaberinnenBewerberinnen bzw. Bewerbern, deren körperliche Eignung eingeschränkt ist, kann das Befähigungszeugnis unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilt werden, wenn dadurch die mit dem Mangel der Eignung ansonsten verbundenen Gefahren vermieden werden können; Auflagen und Inhabern inländischer Befähigungsausweise istBedingungen sind im Befähigungszeugnis zu vermerken. Tritt nach dem Erwerb des Befähigungszeugnisses eine Beeinträchtigung der körperlichen Eignung ein, können nachträglich Auflagen oder Bedingungen verfügt werden, soweit dadurch die mit dem Mangel der Eignung ansonsten verbundenen Gefahren vermieden werden können. Die näheren Bestimmungen über Antrag von der Behörde,die Anforderungen an die diesen Ausweis ausgestellt oder anerkannt hat, ein Internationales Zertifikat für die selbstständige Führung von Sportfahrzeugen auszustellen; dieses Zertifikat gilt nicht als Befähigungsausweis für die im § 1 genannten Gewässergeistige und körperliche Eignung werden durch Verordnung festgelegt.

(2) Durch Verordnung sind Art, FormBestimmungen über die Befristung der Gültigkeit von Befähigungszeugnissen auf ein bestimmtes Lebensalter und Inhalt des Internationalen Zertifikates gemäß Abs. 1 festzulegen; dabei sind dieden Nachweis einer weiterhin bestehenden geistigen und körperlichen Eignung unter Bedachtnahme auf von internationalen Organisationen geschaffenengeschaffene Richtlinien für die Aus-stellung internationaler BefähigungsausweiseVereinheitlichung der Anforderungen für Schiffsführerzeugnisse zu berücksichtigenerlassen.

(3) Besteht Anlass zur Annahme, dass eine Person, die über ein Befähigungszeugnis zur Führung von Fahrzeugen verfügt, geistig oder körperlich nicht mehr voll geeignet ist, kann die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens verlangt werden.

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