§ 26 UUG 2005

Unfalluntersuchungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2021 bis 31.12.9999

Mit diesem Bundesgesetz werden

1.

die Richtlinie 2004(EU) 2016/49/EG798 über die Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Einhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung, ABl. Nr. L 164138 vom 30.04.200426.05.2016 S. 44102, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/88/EU,in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 201110 vom 10.07.201430.04.2018 S. 9141, umgesetzt,

2.

die Richtlinie 2009/18/EG zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates und der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 131 vom 28.05.2009 S. 114, umgesetzt sowie

3.

Vorschriften zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 erlassen.

Stand vor dem 30.12.2021

In Kraft vom 17.12.2014 bis 30.12.2021

Mit diesem Bundesgesetz werden

1.

die Richtlinie 2004(EU) 2016/49/EG798 über die Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Einhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung, ABl. Nr. L 164138 vom 30.04.200426.05.2016 S. 44102, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/88/EU,in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 201110 vom 10.07.201430.04.2018 S. 9141, umgesetzt,

2.

die Richtlinie 2009/18/EG zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates und der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 131 vom 28.05.2009 S. 114, umgesetzt sowie

3.

Vorschriften zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 erlassen.

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