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Mit diesem Bundesgesetz werden
1. | die Richtlinie | |||||||||
2. | die Richtlinie 2009/18/EG zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates und der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 131 vom 28.05.2009 S. 114, umgesetzt sowie | |||||||||
3. | Vorschriften zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 erlassen. |
Mit diesem Bundesgesetz werden
1. | die Richtlinie | |||||||||
2. | die Richtlinie 2009/18/EG zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates und der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 131 vom 28.05.2009 S. 114, umgesetzt sowie | |||||||||
3. | Vorschriften zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 erlassen. |