§ 14 SchFG

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2022 bis 31.12.9999

DurchAls Beitrag zur Reinhaltung und zum Schutz der Gewässer sind durch Verordnung sind Maßnahmen, Unterlassungen oder Verhaltensweisen für den Betrieb und die Wartung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern sowie Schifffahrtsanlagen den Transport und Umschlag von Gütern, die Versorgung mit Betriebsstoffen sowie die Sammlung und Übergabe von Abfall und Abwasser vorzuschreiben, durch die eine VerschmutzungVerunreinigung der Gewässer, insbesondere durch das Einbringen von wassergefährdenden Stoffen (§ 31a des Wasserrechtsgesetzes 1959), oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wassergüte durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper und deren Betrieb, einschließlich des Umschlages von Gütern, soweit wie möglich vermieden wird.

Stand vor dem 16.01.2022

In Kraft vom 01.07.1997 bis 16.01.2022

DurchAls Beitrag zur Reinhaltung und zum Schutz der Gewässer sind durch Verordnung sind Maßnahmen, Unterlassungen oder Verhaltensweisen für den Betrieb und die Wartung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern sowie Schifffahrtsanlagen den Transport und Umschlag von Gütern, die Versorgung mit Betriebsstoffen sowie die Sammlung und Übergabe von Abfall und Abwasser vorzuschreiben, durch die eine VerschmutzungVerunreinigung der Gewässer, insbesondere durch das Einbringen von wassergefährdenden Stoffen (§ 31a des Wasserrechtsgesetzes 1959), oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wassergüte durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper und deren Betrieb, einschließlich des Umschlages von Gütern, soweit wie möglich vermieden wird.

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