§ 129 SchFG Unionsbefähigungszeugnisse für Mitglieder einer Decksmannschaft

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Befähigungsausweis ist zu entziehen, wenn die Inhaberin bzw. der Inhaber
    1. 1.Ziffer einseines der im § 124 Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Erfordernisse nicht mehr erfüllt;eines der im Paragraph 124, Absatz 2, Ziffer 2, und 3 angeführten Erfordernisse nicht mehr erfüllt;
    2. 2.Ziffer 2wiederholt grobe Verletzungen der schifffahrtsrechtlichen Vorschriften begangen hat;
    3. 3.Ziffer 3sich einer gemäß § 126 Abs. 2 von der Behörde verfügten Nachprüfung nicht unterzieht oder die Nachprüfung nicht bestanden hat;sich einer gemäß Paragraph 126, Absatz 2, von der Behörde verfügten Nachprüfung nicht unterzieht oder die Nachprüfung nicht bestanden hat;
    4. 4.Ziffer 4einen anderen Befähigungsausweis mit vergleichbarem Berechtigungsumfang erwirbt, der zur selbständigen Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern berechtigt;
    5. 5.Ziffer 5die Nachweise gemäß § 123 Abs. 4 nicht vorlegt.die Nachweise gemäß Paragraph 123, Absatz 4, nicht vorlegt.
  2. (2)Absatz 2Die Inhaberin bzw. der Inhaber eines Befähigungsausweises ist im Falle der Entziehung des Befähigungsausweises verpflichtet, diesen der Behörde unverzüglich nach Zustellung des Entziehungsbescheids zurückzustellen; das Ergreifen von Rechtsmitteln hat keine aufschiebende Wirkung.
  3. (3)Absatz 3Inhaberinnen und Inhabern ausländischer Befähigungsausweise ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 das Recht zur Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern abzuerkennen; die Aberkennung ist im Befähigungsausweis einzutragen, sofern dies ohne Zerstörung oder Beschädigung des Ausweises möglich ist.Inhaberinnen und Inhabern ausländischer Befähigungsausweise ist unter den Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2, das Recht zur Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern abzuerkennen; die Aberkennung ist im Befähigungsausweis einzutragen, sofern dies ohne Zerstörung oder Beschädigung des Ausweises möglich ist.
  4. (4)Absatz 4Hat die Inhaberin bzw. der Inhaber des Befähigungsausweises
    1. 1.Ziffer einsein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder einen Verband der gewerbsmäßigen Schifffahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 g/l (0,5 Promille) oder darüber oder einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l geführt oder
    2. 2.Ziffer 2ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder einen Verband der nicht gewerbsmäßigen Schifffahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l geführt,
    ist das Erfordernis der persönlichen Verlässlichkeit gemäß § 124 Abs. 2 Z 3 für die Dauer von sechs Monaten, im ersten Wiederholungsfall für die Dauer von einem Jahr, im zweiten Wiederholungsfall unbefristet nicht mehr erfüllt.ist das Erfordernis der persönlichen Verlässlichkeit gemäß Paragraph 124, Absatz 2, Ziffer 3, für die Dauer von sechs Monaten, im ersten Wiederholungsfall für die Dauer von einem Jahr, im zweiten Wiederholungsfall unbefristet nicht mehr erfüllt.
  5. (5)Absatz 5Für Inhaberinnen und Inhaber ausländischer Befähigungsausweise sind unter den Voraussetzungen und für die Dauer gemäß Abs. 4 die Bestimmungen des Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.Für Inhaberinnen und Inhaber ausländischer Befähigungsausweise sind unter den Voraussetzungen und für die Dauer gemäß Absatz 4, die Bestimmungen des Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Wurde der Inhaberin bzw. dem Inhaber des Befähigungsausweises ein ihr bzw. ihm nach Eisenbahn-, Luftfahrt- oder Kraftfahrrecht ausgestellter Befähigungsausweis wegen Führens eines Fahrzeugs im Sinne dieser Bestimmungen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand rechtskräftig entzogen, ist das Erfordernis der persönlichen Verlässlichkeit gemäß § 124 Abs. 2 Z 3 als für die Dauer dieser Entziehung nicht mehr erfüllt anzunehmen.Wurde der Inhaberin bzw. dem Inhaber des Befähigungsausweises ein ihr bzw. ihm nach Eisenbahn-, Luftfahrt- oder Kraftfahrrecht ausgestellter Befähigungsausweis wegen Führens eines Fahrzeugs im Sinne dieser Bestimmungen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand rechtskräftig entzogen, ist das Erfordernis der persönlichen Verlässlichkeit gemäß Paragraph 124, Absatz 2, Ziffer 3, als für die Dauer dieser Entziehung nicht mehr erfüllt anzunehmen.
  7. (7)Absatz 7Der gemäß Abs. 1 Z 1 entzogene Befähigungsausweis ist unverzüglich wieder auszuhändigen, sobald alle Erfordernisse gemäß § 124 Abs. 2 erfüllt sind.Der gemäß Absatz eins, Ziffer eins, entzogene Befähigungsausweis ist unverzüglich wieder auszuhändigen, sobald alle Erfordernisse gemäß Paragraph 124, Absatz 2, erfüllt sind.
  8. (1)Absatz einsDurch Verordnung sind Mindestanforderungen für folgende Qualifikationen der Decksmannschaft festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsSchiffsführerin bzw. Schiffsführer;
    2. 2.Ziffer 2Decksfrau bzw. Decksmann;
    3. 3.Ziffer 3Leichtmatrosin bzw. Leichtmatrose;
    4. 4.Ziffer 4Matrosin bzw. Matrose;
    5. 5.Ziffer 5Bootsfrau bzw. Bootsmann;
    6. 6.Ziffer 6Steuerfrau bzw. Steuermann.
  9. (2)Absatz 2Für Mitglieder einer Decksmannschaft mit Ausnahme der Schiffsführerin bzw. des Schiffsführers gilt, dass ihre Unionsbefähigungszeugnisse und die in § 127 genannten Schifferdienstbücher in Form einer einzigen Urkunde auszufertigen sind.Für Mitglieder einer Decksmannschaft mit Ausnahme der Schiffsführerin bzw. des Schiffsführers gilt, dass ihre Unionsbefähigungszeugnisse und die in Paragraph 127, genannten Schifferdienstbücher in Form einer einzigen Urkunde auszufertigen sind.
  10. (3)Absatz 3Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt dieser Unionsbefähigungszeugnisse zu regeln; sie haben der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 182/2020 über Muster im Bereich der Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt, ABl. Nr. L 38 vom 11.02.2020 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen. Weiters ist durch Verordnung festzulegen, welche Befähigungsausweise zum Führen der Bezeichnung „Kapitänin“ bzw. „Kapitän“ berechtigen.Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt dieser Unionsbefähigungszeugnisse zu regeln; sie haben der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 182/2020 über Muster im Bereich der Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt, ABl. Nr. L 38 vom 11.02.2020 Sitzung 1, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen. Weiters ist durch Verordnung festzulegen, welche Befähigungsausweise zum Führen der Bezeichnung „Kapitänin“ bzw. „Kapitän“ berechtigen.
  11. (4)Absatz 4Abweichend von Abs. 1 sind Zeugnisse von am Betrieb eines Fahrzeuges beteiligten Personen, mit Ausnahme jener der Schiffsführerinnen bzw. der Schiffsführer, die gemäß des STCW-Übereinkommens (§ 1 Z 5 des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes – SSEG, BGBl. Nr. 387/1996) ausgestellt oder anerkannt wurden, auch auf Seeschiffen gültig, die auf Binnenwasserstraßen betrieben werden.Abweichend von Absatz eins, sind Zeugnisse von am Betrieb eines Fahrzeuges beteiligten Personen, mit Ausnahme jener der Schiffsführerinnen bzw. der Schiffsführer, die gemäß des STCW-Übereinkommens (Paragraph eins, Ziffer 5, des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes – SSEG, Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1996,) ausgestellt oder anerkannt wurden, auch auf Seeschiffen gültig, die auf Binnenwasserstraßen betrieben werden.

Stand vor dem 16.01.2022

In Kraft vom 01.12.2018 bis 16.01.2022
  1. (1)Absatz einsDer Befähigungsausweis ist zu entziehen, wenn die Inhaberin bzw. der Inhaber
    1. 1.Ziffer einseines der im § 124 Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Erfordernisse nicht mehr erfüllt;eines der im Paragraph 124, Absatz 2, Ziffer 2, und 3 angeführten Erfordernisse nicht mehr erfüllt;
    2. 2.Ziffer 2wiederholt grobe Verletzungen der schifffahrtsrechtlichen Vorschriften begangen hat;
    3. 3.Ziffer 3sich einer gemäß § 126 Abs. 2 von der Behörde verfügten Nachprüfung nicht unterzieht oder die Nachprüfung nicht bestanden hat;sich einer gemäß Paragraph 126, Absatz 2, von der Behörde verfügten Nachprüfung nicht unterzieht oder die Nachprüfung nicht bestanden hat;
    4. 4.Ziffer 4einen anderen Befähigungsausweis mit vergleichbarem Berechtigungsumfang erwirbt, der zur selbständigen Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern berechtigt;
    5. 5.Ziffer 5die Nachweise gemäß § 123 Abs. 4 nicht vorlegt.die Nachweise gemäß Paragraph 123, Absatz 4, nicht vorlegt.
  2. (2)Absatz 2Die Inhaberin bzw. der Inhaber eines Befähigungsausweises ist im Falle der Entziehung des Befähigungsausweises verpflichtet, diesen der Behörde unverzüglich nach Zustellung des Entziehungsbescheids zurückzustellen; das Ergreifen von Rechtsmitteln hat keine aufschiebende Wirkung.
  3. (3)Absatz 3Inhaberinnen und Inhabern ausländischer Befähigungsausweise ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 das Recht zur Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern abzuerkennen; die Aberkennung ist im Befähigungsausweis einzutragen, sofern dies ohne Zerstörung oder Beschädigung des Ausweises möglich ist.Inhaberinnen und Inhabern ausländischer Befähigungsausweise ist unter den Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2, das Recht zur Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern abzuerkennen; die Aberkennung ist im Befähigungsausweis einzutragen, sofern dies ohne Zerstörung oder Beschädigung des Ausweises möglich ist.
  4. (4)Absatz 4Hat die Inhaberin bzw. der Inhaber des Befähigungsausweises
    1. 1.Ziffer einsein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder einen Verband der gewerbsmäßigen Schifffahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 g/l (0,5 Promille) oder darüber oder einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l geführt oder
    2. 2.Ziffer 2ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder einen Verband der nicht gewerbsmäßigen Schifffahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l geführt,
    ist das Erfordernis der persönlichen Verlässlichkeit gemäß § 124 Abs. 2 Z 3 für die Dauer von sechs Monaten, im ersten Wiederholungsfall für die Dauer von einem Jahr, im zweiten Wiederholungsfall unbefristet nicht mehr erfüllt.ist das Erfordernis der persönlichen Verlässlichkeit gemäß Paragraph 124, Absatz 2, Ziffer 3, für die Dauer von sechs Monaten, im ersten Wiederholungsfall für die Dauer von einem Jahr, im zweiten Wiederholungsfall unbefristet nicht mehr erfüllt.
  5. (5)Absatz 5Für Inhaberinnen und Inhaber ausländischer Befähigungsausweise sind unter den Voraussetzungen und für die Dauer gemäß Abs. 4 die Bestimmungen des Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.Für Inhaberinnen und Inhaber ausländischer Befähigungsausweise sind unter den Voraussetzungen und für die Dauer gemäß Absatz 4, die Bestimmungen des Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Wurde der Inhaberin bzw. dem Inhaber des Befähigungsausweises ein ihr bzw. ihm nach Eisenbahn-, Luftfahrt- oder Kraftfahrrecht ausgestellter Befähigungsausweis wegen Führens eines Fahrzeugs im Sinne dieser Bestimmungen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand rechtskräftig entzogen, ist das Erfordernis der persönlichen Verlässlichkeit gemäß § 124 Abs. 2 Z 3 als für die Dauer dieser Entziehung nicht mehr erfüllt anzunehmen.Wurde der Inhaberin bzw. dem Inhaber des Befähigungsausweises ein ihr bzw. ihm nach Eisenbahn-, Luftfahrt- oder Kraftfahrrecht ausgestellter Befähigungsausweis wegen Führens eines Fahrzeugs im Sinne dieser Bestimmungen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand rechtskräftig entzogen, ist das Erfordernis der persönlichen Verlässlichkeit gemäß Paragraph 124, Absatz 2, Ziffer 3, als für die Dauer dieser Entziehung nicht mehr erfüllt anzunehmen.
  7. (7)Absatz 7Der gemäß Abs. 1 Z 1 entzogene Befähigungsausweis ist unverzüglich wieder auszuhändigen, sobald alle Erfordernisse gemäß § 124 Abs. 2 erfüllt sind.Der gemäß Absatz eins, Ziffer eins, entzogene Befähigungsausweis ist unverzüglich wieder auszuhändigen, sobald alle Erfordernisse gemäß Paragraph 124, Absatz 2, erfüllt sind.
  8. (1)Absatz einsDurch Verordnung sind Mindestanforderungen für folgende Qualifikationen der Decksmannschaft festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsSchiffsführerin bzw. Schiffsführer;
    2. 2.Ziffer 2Decksfrau bzw. Decksmann;
    3. 3.Ziffer 3Leichtmatrosin bzw. Leichtmatrose;
    4. 4.Ziffer 4Matrosin bzw. Matrose;
    5. 5.Ziffer 5Bootsfrau bzw. Bootsmann;
    6. 6.Ziffer 6Steuerfrau bzw. Steuermann.
  9. (2)Absatz 2Für Mitglieder einer Decksmannschaft mit Ausnahme der Schiffsführerin bzw. des Schiffsführers gilt, dass ihre Unionsbefähigungszeugnisse und die in § 127 genannten Schifferdienstbücher in Form einer einzigen Urkunde auszufertigen sind.Für Mitglieder einer Decksmannschaft mit Ausnahme der Schiffsführerin bzw. des Schiffsführers gilt, dass ihre Unionsbefähigungszeugnisse und die in Paragraph 127, genannten Schifferdienstbücher in Form einer einzigen Urkunde auszufertigen sind.
  10. (3)Absatz 3Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt dieser Unionsbefähigungszeugnisse zu regeln; sie haben der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 182/2020 über Muster im Bereich der Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt, ABl. Nr. L 38 vom 11.02.2020 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen. Weiters ist durch Verordnung festzulegen, welche Befähigungsausweise zum Führen der Bezeichnung „Kapitänin“ bzw. „Kapitän“ berechtigen.Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt dieser Unionsbefähigungszeugnisse zu regeln; sie haben der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 182/2020 über Muster im Bereich der Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt, ABl. Nr. L 38 vom 11.02.2020 Sitzung 1, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen. Weiters ist durch Verordnung festzulegen, welche Befähigungsausweise zum Führen der Bezeichnung „Kapitänin“ bzw. „Kapitän“ berechtigen.
  11. (4)Absatz 4Abweichend von Abs. 1 sind Zeugnisse von am Betrieb eines Fahrzeuges beteiligten Personen, mit Ausnahme jener der Schiffsführerinnen bzw. der Schiffsführer, die gemäß des STCW-Übereinkommens (§ 1 Z 5 des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes – SSEG, BGBl. Nr. 387/1996) ausgestellt oder anerkannt wurden, auch auf Seeschiffen gültig, die auf Binnenwasserstraßen betrieben werden.Abweichend von Absatz eins, sind Zeugnisse von am Betrieb eines Fahrzeuges beteiligten Personen, mit Ausnahme jener der Schiffsführerinnen bzw. der Schiffsführer, die gemäß des STCW-Übereinkommens (Paragraph eins, Ziffer 5, des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes – SSEG, Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1996,) ausgestellt oder anerkannt wurden, auch auf Seeschiffen gültig, die auf Binnenwasserstraßen betrieben werden.

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