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(1) Der Befähigungsausweis ist zu entziehen, wenn die Inhaberin bzw.Durch Verordnung sind Mindestanforderungen für folgende Qualifikationen der InhaberDecksmannschaft festzulegen:
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6. | Steuerfrau bzw. Steuermann. |
(2) Die InhaberinFür Mitglieder einer Decksmannschaft mit Ausnahme der Schiffsführerin bzw. der Inhaber eines Befähigungsausweises ist im Falle der Entziehung des Befähigungsausweises verpflichtetSchiffsführers gilt, diesen der Behörde unverzüglich nach Zustellung des Entziehungsbescheids zurückzustellen; das Ergreifen von Rechtsmitteln hat keine aufschiebende Wirkungdass ihre Unionsbefähigungszeugnisse und die in § 127 genannten Schifferdienstbücher in Form einer einzigen Urkunde auszufertigen sind.
(3) InhaberinnenDurch Verordnung sind Art, Form und Inhabern ausländischerInhalt dieser Unionsbefähigungszeugnisse zu regeln; sie haben der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 182/2020 über Muster im Bereich der Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt, ABl. Nr. L 38 vom 11.02.2020 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen. Weiters ist durch Verordnung festzulegen, welche Befähigungsausweise ist unter den Voraussetzungen des Abszum Führen der Bezeichnung „Kapitänin“ bzw. 1 Z 2 das Recht zur Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern abzuerkennen; die Aberkennung ist im Befähigungsausweis einzutragen, sofern dies ohne Zerstörung oder Beschädigung des Ausweises möglich ist„Kapitän“ berechtigen.
(4) Hat die InhaberinAbweichend von Abs. 1 sind Zeugnisse von am Betrieb eines Fahrzeuges beteiligten Personen, mit Ausnahme jener der Schiffsführerinnen bzw. der InhaberSchiffsführer, die gemäß des Befähigungsausweises
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STCW-Übereinkommens (5§ 1 Z 5 des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes – SSEG, BGBl. Nr. 387/1996) Für Inhaberinnen und Inhaber ausländischer Befähigungsausweise sind unter den Voraussetzungen und fürausgestellt oder anerkannt wurden, auch auf Seeschiffen gültig, die Dauer gemäß Abs. 4 die Bestimmungen des Abs. 3 sinngemäß anzuwendenauf Binnenwasserstraßen betrieben werden.
(7) Der gemäß Abs. 1 Z 1 entzogene Befähigungsausweis ist unverzüglich wieder auszuhändigen, sobald alle Erfordernisse gemäß § 124 Abs. 2 erfüllt sind.
(1) Der Befähigungsausweis ist zu entziehen, wenn die Inhaberin bzw.Durch Verordnung sind Mindestanforderungen für folgende Qualifikationen der InhaberDecksmannschaft festzulegen:
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6. | Steuerfrau bzw. Steuermann. |
(2) Die InhaberinFür Mitglieder einer Decksmannschaft mit Ausnahme der Schiffsführerin bzw. der Inhaber eines Befähigungsausweises ist im Falle der Entziehung des Befähigungsausweises verpflichtetSchiffsführers gilt, diesen der Behörde unverzüglich nach Zustellung des Entziehungsbescheids zurückzustellen; das Ergreifen von Rechtsmitteln hat keine aufschiebende Wirkungdass ihre Unionsbefähigungszeugnisse und die in § 127 genannten Schifferdienstbücher in Form einer einzigen Urkunde auszufertigen sind.
(3) InhaberinnenDurch Verordnung sind Art, Form und Inhabern ausländischerInhalt dieser Unionsbefähigungszeugnisse zu regeln; sie haben der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 182/2020 über Muster im Bereich der Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt, ABl. Nr. L 38 vom 11.02.2020 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen. Weiters ist durch Verordnung festzulegen, welche Befähigungsausweise ist unter den Voraussetzungen des Abszum Führen der Bezeichnung „Kapitänin“ bzw. 1 Z 2 das Recht zur Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern abzuerkennen; die Aberkennung ist im Befähigungsausweis einzutragen, sofern dies ohne Zerstörung oder Beschädigung des Ausweises möglich ist„Kapitän“ berechtigen.
(4) Hat die InhaberinAbweichend von Abs. 1 sind Zeugnisse von am Betrieb eines Fahrzeuges beteiligten Personen, mit Ausnahme jener der Schiffsführerinnen bzw. der InhaberSchiffsführer, die gemäß des Befähigungsausweises
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STCW-Übereinkommens (5§ 1 Z 5 des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes – SSEG, BGBl. Nr. 387/1996) Für Inhaberinnen und Inhaber ausländischer Befähigungsausweise sind unter den Voraussetzungen und fürausgestellt oder anerkannt wurden, auch auf Seeschiffen gültig, die Dauer gemäß Abs. 4 die Bestimmungen des Abs. 3 sinngemäß anzuwendenauf Binnenwasserstraßen betrieben werden.
(7) Der gemäß Abs. 1 Z 1 entzogene Befähigungsausweis ist unverzüglich wieder auszuhändigen, sobald alle Erfordernisse gemäß § 124 Abs. 2 erfüllt sind.