§ 129 SchFG

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Der Befähigungsausweis ist zu entziehen, wenn die Inhaberin bzw.Durch Verordnung sind Mindestanforderungen für folgende Qualifikationen der InhaberDecksmannschaft festzulegen:

1.

eines der im § 124 Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Erfordernisse nicht mehr erfülltSchiffsführerin bzw. Schiffsführer;

2.

wiederholt grobe Verletzungen der schifffahrtsrechtlichen Vorschriften begangen hatDecksfrau bzw. Decksmann;

3.

sich einer gemäß § 126 Abs. 2 von der Behörde verfügten Nachprüfung nicht unterzieht oder die Nachprüfung nicht bestanden hatLeichtmatrosin bzw. Leichtmatrose;

4.

einen anderen Befähigungsausweis mit vergleichbarem Berechtigungsumfang erwirbt, der zur selbständigen Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern berechtigtMatrosin bzw. Matrose;

5.

die Nachweise gemäß § 123 Abs. 4 nicht vorlegtBootsfrau bzw. Bootsmann;

6.

Steuerfrau bzw. Steuermann.

(2) Die InhaberinFür Mitglieder einer Decksmannschaft mit Ausnahme der Schiffsführerin bzw. der Inhaber eines Befähigungsausweises ist im Falle der Entziehung des Befähigungsausweises verpflichtetSchiffsführers gilt, diesen der Behörde unverzüglich nach Zustellung des Entziehungsbescheids zurückzustellen; das Ergreifen von Rechtsmitteln hat keine aufschiebende Wirkungdass ihre Unionsbefähigungszeugnisse und die in § 127 genannten Schifferdienstbücher in Form einer einzigen Urkunde auszufertigen sind.

(3) InhaberinnenDurch Verordnung sind Art, Form und Inhabern ausländischerInhalt dieser Unionsbefähigungszeugnisse zu regeln; sie haben der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 182/2020 über Muster im Bereich der Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt, ABl. Nr. L 38 vom 11.02.2020 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen. Weiters ist durch Verordnung festzulegen, welche Befähigungsausweise ist unter den Voraussetzungen des Abszum Führen der Bezeichnung „Kapitänin“ bzw. 1 Z 2 das Recht zur Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern abzuerkennen; die Aberkennung ist im Befähigungsausweis einzutragen, sofern dies ohne Zerstörung oder Beschädigung des Ausweises möglich ist„Kapitän“ berechtigen.

(4) Hat die InhaberinAbweichend von Abs. 1 sind Zeugnisse von am Betrieb eines Fahrzeuges beteiligten Personen, mit Ausnahme jener der Schiffsführerinnen bzw. der InhaberSchiffsführer, die gemäß des Befähigungsausweises

1.

ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder einen Verband der gewerbsmäßigen Schifffahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 g/l (0,5 Promille) oder darüber oder einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l geführt oder

2.

ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder einen Verband der nicht gewerbsmäßigen Schifffahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l geführt,

ist das Erfordernis der persönlichen Verlässlichkeit gemäß § 124 Abs. 2 Z 3 für die Dauer von sechs Monaten, im ersten Wiederholungsfall für die Dauer von einem Jahr, im zweiten Wiederholungsfall unbefristet nicht mehr erfüllt.

STCW-Übereinkommens (5§ 1 Z 5 des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes – SSEG, BGBl. Nr. 387/1996) Für Inhaberinnen und Inhaber ausländischer Befähigungsausweise sind unter den Voraussetzungen und fürausgestellt oder anerkannt wurden, auch auf Seeschiffen gültig, die Dauer gemäß Abs. 4 die Bestimmungen des Abs. 3 sinngemäß anzuwendenauf Binnenwasserstraßen betrieben werden.

(6) Wurde der Inhaberin bzw. dem Inhaber des Befähigungsausweises ein ihr bzw. ihm nach Eisenbahn-, Luftfahrt- oder Kraftfahrrecht ausgestellter Befähigungsausweis wegen Führens eines Fahrzeugs im Sinne dieser Bestimmungen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand rechtskräftig entzogen, ist das Erfordernis der persönlichen Verlässlichkeit gemäß § 124 Abs. 2 Z 3 als für die Dauer dieser Entziehung nicht mehr erfüllt anzunehmen.

(7) Der gemäß Abs. 1 Z 1 entzogene Befähigungsausweis ist unverzüglich wieder auszuhändigen, sobald alle Erfordernisse gemäß § 124 Abs. 2 erfüllt sind.

Stand vor dem 16.01.2022

In Kraft vom 01.12.2018 bis 16.01.2022

(1) Der Befähigungsausweis ist zu entziehen, wenn die Inhaberin bzw.Durch Verordnung sind Mindestanforderungen für folgende Qualifikationen der InhaberDecksmannschaft festzulegen:

1.

eines der im § 124 Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Erfordernisse nicht mehr erfülltSchiffsführerin bzw. Schiffsführer;

2.

wiederholt grobe Verletzungen der schifffahrtsrechtlichen Vorschriften begangen hatDecksfrau bzw. Decksmann;

3.

sich einer gemäß § 126 Abs. 2 von der Behörde verfügten Nachprüfung nicht unterzieht oder die Nachprüfung nicht bestanden hatLeichtmatrosin bzw. Leichtmatrose;

4.

einen anderen Befähigungsausweis mit vergleichbarem Berechtigungsumfang erwirbt, der zur selbständigen Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern berechtigtMatrosin bzw. Matrose;

5.

die Nachweise gemäß § 123 Abs. 4 nicht vorlegtBootsfrau bzw. Bootsmann;

6.

Steuerfrau bzw. Steuermann.

(2) Die InhaberinFür Mitglieder einer Decksmannschaft mit Ausnahme der Schiffsführerin bzw. der Inhaber eines Befähigungsausweises ist im Falle der Entziehung des Befähigungsausweises verpflichtetSchiffsführers gilt, diesen der Behörde unverzüglich nach Zustellung des Entziehungsbescheids zurückzustellen; das Ergreifen von Rechtsmitteln hat keine aufschiebende Wirkungdass ihre Unionsbefähigungszeugnisse und die in § 127 genannten Schifferdienstbücher in Form einer einzigen Urkunde auszufertigen sind.

(3) InhaberinnenDurch Verordnung sind Art, Form und Inhabern ausländischerInhalt dieser Unionsbefähigungszeugnisse zu regeln; sie haben der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 182/2020 über Muster im Bereich der Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt, ABl. Nr. L 38 vom 11.02.2020 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen. Weiters ist durch Verordnung festzulegen, welche Befähigungsausweise ist unter den Voraussetzungen des Abszum Führen der Bezeichnung „Kapitänin“ bzw. 1 Z 2 das Recht zur Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern abzuerkennen; die Aberkennung ist im Befähigungsausweis einzutragen, sofern dies ohne Zerstörung oder Beschädigung des Ausweises möglich ist„Kapitän“ berechtigen.

(4) Hat die InhaberinAbweichend von Abs. 1 sind Zeugnisse von am Betrieb eines Fahrzeuges beteiligten Personen, mit Ausnahme jener der Schiffsführerinnen bzw. der InhaberSchiffsführer, die gemäß des Befähigungsausweises

1.

ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder einen Verband der gewerbsmäßigen Schifffahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 g/l (0,5 Promille) oder darüber oder einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l geführt oder

2.

ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder einen Verband der nicht gewerbsmäßigen Schifffahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l geführt,

ist das Erfordernis der persönlichen Verlässlichkeit gemäß § 124 Abs. 2 Z 3 für die Dauer von sechs Monaten, im ersten Wiederholungsfall für die Dauer von einem Jahr, im zweiten Wiederholungsfall unbefristet nicht mehr erfüllt.

STCW-Übereinkommens (5§ 1 Z 5 des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes – SSEG, BGBl. Nr. 387/1996) Für Inhaberinnen und Inhaber ausländischer Befähigungsausweise sind unter den Voraussetzungen und fürausgestellt oder anerkannt wurden, auch auf Seeschiffen gültig, die Dauer gemäß Abs. 4 die Bestimmungen des Abs. 3 sinngemäß anzuwendenauf Binnenwasserstraßen betrieben werden.

(6) Wurde der Inhaberin bzw. dem Inhaber des Befähigungsausweises ein ihr bzw. ihm nach Eisenbahn-, Luftfahrt- oder Kraftfahrrecht ausgestellter Befähigungsausweis wegen Führens eines Fahrzeugs im Sinne dieser Bestimmungen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand rechtskräftig entzogen, ist das Erfordernis der persönlichen Verlässlichkeit gemäß § 124 Abs. 2 Z 3 als für die Dauer dieser Entziehung nicht mehr erfüllt anzunehmen.

(7) Der gemäß Abs. 1 Z 1 entzogene Befähigungsausweis ist unverzüglich wieder auszuhändigen, sobald alle Erfordernisse gemäß § 124 Abs. 2 erfüllt sind.

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