§ 117 SchFG Berechtigung zur Schiffsführung und zur Bedienung eines Fahrzeuges

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2022 bis 31.12.9999
§ 117.Paragraph 117,

Zur selbstständigen Führung eines Fahrzeugs oder Schwimmkörpers und zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß § 119 Abs. 3 sind Befähigungsausweise erforderlich. Zur selbstständigen Führung eines Fahrzeugs oder Schwimmkörpers und zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß Paragraph 119, Absatz 3, sind Befähigungsausweise erforderlich.

  1. (1)Absatz einsZur selbstständigen Führung eines Motorfahrzeuges oder eines motorisierten Schwimmkörpers und zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß 2. und 3. Hauptstück sind Befähigungszeugnisse erforderlich.
  2. (2)Absatz 2Für Mitglieder einer Decksmannschaft, Sachkundige für Flüssigerdgas sowie Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt folgender Fahrzeugarten auf Wasserstraßen und dem Inn von der Mündung in die Donau bis zum Kraftwerk Passau-Ingling sind Unionsbefähigungszeugnisse erforderlich:
    1. 1.Ziffer einsFahrzeuge mit einer Länge von 20 m oder mehr;
    2. 2.Ziffer 2Fahrzeuge, deren Produkt aus Länge, Breite und Tiefgang ein Volumen von 100 m3 oder mehr ergibt;
    3. 3.Ziffer 3Schlepp- und Schubschiffe, die ausgelegt sind zum
      1. a)Litera aSchleppen oder Schieben von Fahrzeugen gemäß Z 1 und Z 2,Schleppen oder Schieben von Fahrzeugen gemäß Ziffer eins und Ziffer 2,,
      2. b)Litera bSchleppen oder Schieben von schwimmenden Geräten oder
      3. c)Litera clängsseitigen Fortbewegen von Fahrzeugen gemäß Z 1 und Z 2 oder von schwimmenden Geräten;längsseitigen Fortbewegen von Fahrzeugen gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, oder von schwimmenden Geräten;
    4. 4.Ziffer 4Fahrgastschiffe;
    5. 5.Ziffer 5Fahrzeuge, für die ein Zulassungszeugnis für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß der Schiffstechnikverordnung, BGBl. II Nr. 263/2018 in der jeweils geltenden Fassung, verlangt wird;Fahrzeuge, für die ein Zulassungszeugnis für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß der Schiffstechnikverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2018, in der jeweils geltenden Fassung, verlangt wird;
    6. 6.Ziffer 6schwimmende Geräte.
  3. (3)Absatz 3Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 gilt nicht für Personen, dieDie Verpflichtung gemäß Absatz 2, gilt nicht für Personen, die
    1. 1.Ziffer einsdie genannten Gewässer zu Sport- oder Erholungszwecken befahren;
    2. 2.Ziffer 2am Betrieb nicht frei fahrender Fähren beteiligt sind;
    3. 3.Ziffer 3am Betrieb von Fahrzeugen beteiligt sind, die von der Schifffahrtsaufsicht, dem Bundesheer, dem öffentlichen Sicherheitsdienst, der Zollverwaltung sowie den Rettungs-, Hilfeleistungs- und Feuerlöschdiensten verwendet werden.
  4. (4)Absatz 4Ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2017/2397/EU ausgestelltes Unionsbefähigungszeugnis sowie ein gemäß dieser Richtlinie anerkanntes Befähigungszeugnis eines Drittlandes gelten als Befähigungszeugnisse gemäß Abs. 2.Ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2017/2397/EU ausgestelltes Unionsbefähigungszeugnis sowie ein gemäß dieser Richtlinie anerkanntes Befähigungszeugnis eines Drittlandes gelten als Befähigungszeugnisse gemäß Absatz 2,
  5. (5)Absatz 5Durch Verordnung können über die Anforderungen des Abs. 2 und 3 hinaus für Tätigkeiten an Bord, die im Hinblick auf die Sicherheit des Fahrzeuges und von Personen eine besondere Qualifikation erfordern, unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für Besatzungsmitglieder entsprechende Befähigungszeugnisse vorgeschrieben werden.Durch Verordnung können über die Anforderungen des Absatz 2 und 3 hinaus für Tätigkeiten an Bord, die im Hinblick auf die Sicherheit des Fahrzeuges und von Personen eine besondere Qualifikation erfordern, unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für Besatzungsmitglieder entsprechende Befähigungszeugnisse vorgeschrieben werden.
  6. (6)Absatz 6Für Mitglieder einer Decksmannschaft, die auf Gewässern verkehren, die nicht in Abs. 2 genannt sind, ist abweichend von Abs. 2 bis 5 auch der Nachweis einer Befähigung nach dem 3. Hauptstück ausreichend.Für Mitglieder einer Decksmannschaft, die auf Gewässern verkehren, die nicht in Absatz 2, genannt sind, ist abweichend von Absatz 2 bis 5 auch der Nachweis einer Befähigung nach dem 3. Hauptstück ausreichend.

Stand vor dem 16.01.2022

In Kraft vom 01.07.2014 bis 16.01.2022
§ 117.Paragraph 117,

Zur selbstständigen Führung eines Fahrzeugs oder Schwimmkörpers und zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß § 119 Abs. 3 sind Befähigungsausweise erforderlich. Zur selbstständigen Führung eines Fahrzeugs oder Schwimmkörpers und zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß Paragraph 119, Absatz 3, sind Befähigungsausweise erforderlich.

  1. (1)Absatz einsZur selbstständigen Führung eines Motorfahrzeuges oder eines motorisierten Schwimmkörpers und zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß 2. und 3. Hauptstück sind Befähigungszeugnisse erforderlich.
  2. (2)Absatz 2Für Mitglieder einer Decksmannschaft, Sachkundige für Flüssigerdgas sowie Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt folgender Fahrzeugarten auf Wasserstraßen und dem Inn von der Mündung in die Donau bis zum Kraftwerk Passau-Ingling sind Unionsbefähigungszeugnisse erforderlich:
    1. 1.Ziffer einsFahrzeuge mit einer Länge von 20 m oder mehr;
    2. 2.Ziffer 2Fahrzeuge, deren Produkt aus Länge, Breite und Tiefgang ein Volumen von 100 m3 oder mehr ergibt;
    3. 3.Ziffer 3Schlepp- und Schubschiffe, die ausgelegt sind zum
      1. a)Litera aSchleppen oder Schieben von Fahrzeugen gemäß Z 1 und Z 2,Schleppen oder Schieben von Fahrzeugen gemäß Ziffer eins und Ziffer 2,,
      2. b)Litera bSchleppen oder Schieben von schwimmenden Geräten oder
      3. c)Litera clängsseitigen Fortbewegen von Fahrzeugen gemäß Z 1 und Z 2 oder von schwimmenden Geräten;längsseitigen Fortbewegen von Fahrzeugen gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, oder von schwimmenden Geräten;
    4. 4.Ziffer 4Fahrgastschiffe;
    5. 5.Ziffer 5Fahrzeuge, für die ein Zulassungszeugnis für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß der Schiffstechnikverordnung, BGBl. II Nr. 263/2018 in der jeweils geltenden Fassung, verlangt wird;Fahrzeuge, für die ein Zulassungszeugnis für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß der Schiffstechnikverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2018, in der jeweils geltenden Fassung, verlangt wird;
    6. 6.Ziffer 6schwimmende Geräte.
  3. (3)Absatz 3Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 gilt nicht für Personen, dieDie Verpflichtung gemäß Absatz 2, gilt nicht für Personen, die
    1. 1.Ziffer einsdie genannten Gewässer zu Sport- oder Erholungszwecken befahren;
    2. 2.Ziffer 2am Betrieb nicht frei fahrender Fähren beteiligt sind;
    3. 3.Ziffer 3am Betrieb von Fahrzeugen beteiligt sind, die von der Schifffahrtsaufsicht, dem Bundesheer, dem öffentlichen Sicherheitsdienst, der Zollverwaltung sowie den Rettungs-, Hilfeleistungs- und Feuerlöschdiensten verwendet werden.
  4. (4)Absatz 4Ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2017/2397/EU ausgestelltes Unionsbefähigungszeugnis sowie ein gemäß dieser Richtlinie anerkanntes Befähigungszeugnis eines Drittlandes gelten als Befähigungszeugnisse gemäß Abs. 2.Ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2017/2397/EU ausgestelltes Unionsbefähigungszeugnis sowie ein gemäß dieser Richtlinie anerkanntes Befähigungszeugnis eines Drittlandes gelten als Befähigungszeugnisse gemäß Absatz 2,
  5. (5)Absatz 5Durch Verordnung können über die Anforderungen des Abs. 2 und 3 hinaus für Tätigkeiten an Bord, die im Hinblick auf die Sicherheit des Fahrzeuges und von Personen eine besondere Qualifikation erfordern, unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für Besatzungsmitglieder entsprechende Befähigungszeugnisse vorgeschrieben werden.Durch Verordnung können über die Anforderungen des Absatz 2 und 3 hinaus für Tätigkeiten an Bord, die im Hinblick auf die Sicherheit des Fahrzeuges und von Personen eine besondere Qualifikation erfordern, unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für Besatzungsmitglieder entsprechende Befähigungszeugnisse vorgeschrieben werden.
  6. (6)Absatz 6Für Mitglieder einer Decksmannschaft, die auf Gewässern verkehren, die nicht in Abs. 2 genannt sind, ist abweichend von Abs. 2 bis 5 auch der Nachweis einer Befähigung nach dem 3. Hauptstück ausreichend.Für Mitglieder einer Decksmannschaft, die auf Gewässern verkehren, die nicht in Absatz 2, genannt sind, ist abweichend von Absatz 2 bis 5 auch der Nachweis einer Befähigung nach dem 3. Hauptstück ausreichend.

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