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(Anm.: Abs. 2 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 61, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)Anmerkung, Absatz 2, durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 61,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)
Bewerberinnen bzw. Bewerber welche bereits über einen gemäß § 146 eingeschränkten Befähigungsausweis oder einen Befähigungsausweis, für welchen eine zusätzliche Berechtigung gemäß § 120 Abs. 1 erworben werden soll, verfügen kann eine der Erweiterung des Berechtigungsumfangs dieses Ausweises dienende Prüfung auf die entsprechenden Fachgebiete der theoretischen Prüfung oder auf die praktische Prüfung eingeschränkt werden. Bewerberinnen bzw. Bewerber welche bereits über einen gemäß Paragraph 146, eingeschränkten Befähigungsausweis oder einen Befähigungsausweis, für welchen eine zusätzliche Berechtigung gemäß Paragraph 120, Absatz eins, erworben werden soll, verfügen kann eine der Erweiterung des Berechtigungsumfangs dieses Ausweises dienende Prüfung auf die entsprechenden Fachgebiete der theoretischen Prüfung oder auf die praktische Prüfung eingeschränkt werden.
(Anm.: Abs. 2 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 61, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)Anmerkung, Absatz 2, durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 61,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)
Bewerberinnen bzw. Bewerber welche bereits über einen gemäß § 146 eingeschränkten Befähigungsausweis oder einen Befähigungsausweis, für welchen eine zusätzliche Berechtigung gemäß § 120 Abs. 1 erworben werden soll, verfügen kann eine der Erweiterung des Berechtigungsumfangs dieses Ausweises dienende Prüfung auf die entsprechenden Fachgebiete der theoretischen Prüfung oder auf die praktische Prüfung eingeschränkt werden. Bewerberinnen bzw. Bewerber welche bereits über einen gemäß Paragraph 146, eingeschränkten Befähigungsausweis oder einen Befähigungsausweis, für welchen eine zusätzliche Berechtigung gemäß Paragraph 120, Absatz eins, erworben werden soll, verfügen kann eine der Erweiterung des Berechtigungsumfangs dieses Ausweises dienende Prüfung auf die entsprechenden Fachgebiete der theoretischen Prüfung oder auf die praktische Prüfung eingeschränkt werden.