§ 118 SchFG Internationales Zertifikat für das Führen von Sportfahrzeugen

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Einen Befähigungsausweis gemäß § 117 benötigen unter den in den Abs. 2 bis 6 genannten Voraussetzungen nicht:

1.

ausländische Führerinnen und Führer von Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die Wasserstraßen oder den österreichischen Teil des Neusiedlersees befahren;

2.

ausländische Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen;

3.

Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen, die einen entsprechenden Befähigungsausweis für die selbstständige Führung von Fahrzeugen auf dem Bodensee besitzen und österreichische Binnengewässer, ausgenommen Wasserstraßen, befahren;

4.

Führerinnen und Führer von geschleppten und geschobenen Fahrzeugen, insbesondere Schleppsteuerfrauen und -männer, sowie Führerinnen und Führer von Beibooten von Fahrzeugen;

5.

Führerinnen und Führer von Motorfahrzeugen mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW;

6.

Führerinnen und Führer von Ruderfahrzeugen;

7.

Führerinnen und Führer von Fahrzeugen des Bundesheeres nach Maßgabe des Abs. 5;

8.

Führerinnen und Führer von Segelfahrzeugen;

9.

Personen, die Tätigkeiten gemäß § 119 Abs. 3 ausüben und einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen.

(2) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 1 gilt nur fürÖsterreichischen Staatsangehörigen oder Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Inland, die einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen, und nur in dem Ausmaß, als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist.

(3) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 2 gilt nur für Personen, die einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis oderüber ein nach den Empfehlungen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationenim Inland ausgestelltes ZertifikatBefähigungszeugnis für Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen besitzen.

(4) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 5 gilt nicht für die Führerinnen und FührerFahrzeugen verfügen, ist über Antrag von Motorfahrzeugender Behörde, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt dienen.

(5) Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung können Befähigungsausweise zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres mit einer Länge bis zu 30 m auf Grund dessen Dienstvorschriften erteilt werden; diese Berechtigung gilt jedoch nichtdieses Zeugnis ausgestellt oder anerkannt hat, ein dem Berechtigungsumfang entsprechendes Internationales Zertifikat für die selbstständige Führung anderer Fahrzeuge. Bei Verbänden istvon Sportfahrzeugen auszustellen; dieses Zertifikat gilt nicht als Befähigungsausweis für die Länge des Schub- bzw. Schleppfahrzeugs maßgebendim § 1 genannten Gewässer.

(62) Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt des Internationalen Zertifikates gemäß Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäßfestzulegen; dabei sind die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Führung von SchwimmkörpernAusstellung internationaler Befähigungsausweise zu berücksichtigen.

Stand vor dem 16.01.2022

In Kraft vom 21.05.2015 bis 16.01.2022

(1) Einen Befähigungsausweis gemäß § 117 benötigen unter den in den Abs. 2 bis 6 genannten Voraussetzungen nicht:

1.

ausländische Führerinnen und Führer von Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die Wasserstraßen oder den österreichischen Teil des Neusiedlersees befahren;

2.

ausländische Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen;

3.

Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen, die einen entsprechenden Befähigungsausweis für die selbstständige Führung von Fahrzeugen auf dem Bodensee besitzen und österreichische Binnengewässer, ausgenommen Wasserstraßen, befahren;

4.

Führerinnen und Führer von geschleppten und geschobenen Fahrzeugen, insbesondere Schleppsteuerfrauen und -männer, sowie Führerinnen und Führer von Beibooten von Fahrzeugen;

5.

Führerinnen und Führer von Motorfahrzeugen mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW;

6.

Führerinnen und Führer von Ruderfahrzeugen;

7.

Führerinnen und Führer von Fahrzeugen des Bundesheeres nach Maßgabe des Abs. 5;

8.

Führerinnen und Führer von Segelfahrzeugen;

9.

Personen, die Tätigkeiten gemäß § 119 Abs. 3 ausüben und einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen.

(2) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 1 gilt nur fürÖsterreichischen Staatsangehörigen oder Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Inland, die einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen, und nur in dem Ausmaß, als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist.

(3) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 2 gilt nur für Personen, die einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis oderüber ein nach den Empfehlungen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationenim Inland ausgestelltes ZertifikatBefähigungszeugnis für Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen besitzen.

(4) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 5 gilt nicht für die Führerinnen und FührerFahrzeugen verfügen, ist über Antrag von Motorfahrzeugender Behörde, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt dienen.

(5) Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung können Befähigungsausweise zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres mit einer Länge bis zu 30 m auf Grund dessen Dienstvorschriften erteilt werden; diese Berechtigung gilt jedoch nichtdieses Zeugnis ausgestellt oder anerkannt hat, ein dem Berechtigungsumfang entsprechendes Internationales Zertifikat für die selbstständige Führung anderer Fahrzeuge. Bei Verbänden istvon Sportfahrzeugen auszustellen; dieses Zertifikat gilt nicht als Befähigungsausweis für die Länge des Schub- bzw. Schleppfahrzeugs maßgebendim § 1 genannten Gewässer.

(62) Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt des Internationalen Zertifikates gemäß Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäßfestzulegen; dabei sind die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Führung von SchwimmkörpernAusstellung internationaler Befähigungsausweise zu berücksichtigen.

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