§ 118 SchFG Internationales Zertifikat für das Führen von Sportfahrzeugen

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEinen Befähigungsausweis gemäß § 117 benötigen unter den in den Abs. 2 bis 6 genannten Voraussetzungen nicht:Einen Befähigungsausweis gemäß Paragraph 117, benötigen unter den in den Absatz 2, bis 6 genannten Voraussetzungen nicht:
    1. 1.Ziffer einsausländische Führerinnen und Führer von Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die Wasserstraßen oder den österreichischen Teil des Neusiedlersees befahren;
    2. 2.Ziffer 2ausländische Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen;
    3. 3.Ziffer 3Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen, die einen entsprechenden Befähigungsausweis für die selbstständige Führung von Fahrzeugen auf dem Bodensee besitzen und österreichische Binnengewässer, ausgenommen Wasserstraßen, befahren;
    4. 4.Ziffer 4Führerinnen und Führer von geschleppten und geschobenen Fahrzeugen, insbesondere Schleppsteuerfrauen und -männer, sowie Führerinnen und Führer von Beibooten von Fahrzeugen;
    5. 5.Ziffer 5Führerinnen und Führer von Motorfahrzeugen mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW;
    6. 6.Ziffer 6Führerinnen und Führer von Ruderfahrzeugen;
    7. 7.Ziffer 7Führerinnen und Führer von Fahrzeugen des Bundesheeres nach Maßgabe des Abs. 5;Führerinnen und Führer von Fahrzeugen des Bundesheeres nach Maßgabe des Absatz 5 ;,
    8. 8.Ziffer 8Führerinnen und Führer von Segelfahrzeugen;
    9. 9.Ziffer 9Personen, die Tätigkeiten gemäß § 119 Abs. 3 ausüben und einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen.Personen, die Tätigkeiten gemäß Paragraph 119, Absatz 3, ausüben und einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen.
  2. (2)Absatz 2Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 1 gilt nur für Personen, die einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen, und nur in dem Ausmaß, als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist.Die Ausnahme gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gilt nur für Personen, die einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen, und nur in dem Ausmaß, als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist.
  3. (3)Absatz 3Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 2 gilt nur für Personen, die einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis oder ein nach den Empfehlungen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen ausgestelltes Zertifikat für Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen besitzen.Die Ausnahme gemäß Absatz eins, Ziffer 2, gilt nur für Personen, die einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis oder ein nach den Empfehlungen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen ausgestelltes Zertifikat für Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen besitzen.
  4. (4)Absatz 4Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 5 gilt nicht für die Führerinnen und Führer von Motorfahrzeugen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt dienen.Die Ausnahme gemäß Absatz eins, Ziffer 5, gilt nicht für die Führerinnen und Führer von Motorfahrzeugen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt dienen.
  5. (5)Absatz 5Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung können Befähigungsausweise zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres mit einer Länge bis zu 30 m auf Grund dessen Dienstvorschriften erteilt werden; diese Berechtigung gilt jedoch nicht für die selbstständige Führung anderer Fahrzeuge. Bei Verbänden ist die Länge des Schub- bzw. Schleppfahrzeugs maßgebend.
  6. (6)Absatz 6Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Führung von Schwimmkörpern.Absatz eins, bis 4 gelten sinngemäß für die Führung von Schwimmkörpern.
  7. (1)Absatz einsÖsterreichischen Staatsangehörigen oder Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Inland, die über ein im Inland ausgestelltes Befähigungszeugnis für Führerinnen und Führer von Fahrzeugen verfügen, ist über Antrag von der Behörde, die dieses Zeugnis ausgestellt oder anerkannt hat, ein dem Berechtigungsumfang entsprechendes Internationales Zertifikat für die selbstständige Führung von Sportfahrzeugen auszustellen; dieses Zertifikat gilt nicht als Befähigungsausweis für die im § 1 genannten Gewässer.Österreichischen Staatsangehörigen oder Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Inland, die über ein im Inland ausgestelltes Befähigungszeugnis für Führerinnen und Führer von Fahrzeugen verfügen, ist über Antrag von der Behörde, die dieses Zeugnis ausgestellt oder anerkannt hat, ein dem Berechtigungsumfang entsprechendes Internationales Zertifikat für die selbstständige Führung von Sportfahrzeugen auszustellen; dieses Zertifikat gilt nicht als Befähigungsausweis für die im Paragraph eins, genannten Gewässer.
  8. (2)Absatz 2Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt des Internationalen Zertifikates gemäß Abs. 1 festzulegen; dabei sind die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Ausstellung internationaler Befähigungsausweise zu berücksichtigen.Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt des Internationalen Zertifikates gemäß Absatz eins, festzulegen; dabei sind die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Ausstellung internationaler Befähigungsausweise zu berücksichtigen.

Stand vor dem 16.01.2022

In Kraft vom 21.05.2015 bis 16.01.2022
  1. (1)Absatz einsEinen Befähigungsausweis gemäß § 117 benötigen unter den in den Abs. 2 bis 6 genannten Voraussetzungen nicht:Einen Befähigungsausweis gemäß Paragraph 117, benötigen unter den in den Absatz 2, bis 6 genannten Voraussetzungen nicht:
    1. 1.Ziffer einsausländische Führerinnen und Führer von Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die Wasserstraßen oder den österreichischen Teil des Neusiedlersees befahren;
    2. 2.Ziffer 2ausländische Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen;
    3. 3.Ziffer 3Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen, die einen entsprechenden Befähigungsausweis für die selbstständige Führung von Fahrzeugen auf dem Bodensee besitzen und österreichische Binnengewässer, ausgenommen Wasserstraßen, befahren;
    4. 4.Ziffer 4Führerinnen und Führer von geschleppten und geschobenen Fahrzeugen, insbesondere Schleppsteuerfrauen und -männer, sowie Führerinnen und Führer von Beibooten von Fahrzeugen;
    5. 5.Ziffer 5Führerinnen und Führer von Motorfahrzeugen mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW;
    6. 6.Ziffer 6Führerinnen und Führer von Ruderfahrzeugen;
    7. 7.Ziffer 7Führerinnen und Führer von Fahrzeugen des Bundesheeres nach Maßgabe des Abs. 5;Führerinnen und Führer von Fahrzeugen des Bundesheeres nach Maßgabe des Absatz 5 ;,
    8. 8.Ziffer 8Führerinnen und Führer von Segelfahrzeugen;
    9. 9.Ziffer 9Personen, die Tätigkeiten gemäß § 119 Abs. 3 ausüben und einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen.Personen, die Tätigkeiten gemäß Paragraph 119, Absatz 3, ausüben und einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen.
  2. (2)Absatz 2Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 1 gilt nur für Personen, die einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen, und nur in dem Ausmaß, als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist.Die Ausnahme gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gilt nur für Personen, die einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen, und nur in dem Ausmaß, als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist.
  3. (3)Absatz 3Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 2 gilt nur für Personen, die einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis oder ein nach den Empfehlungen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen ausgestelltes Zertifikat für Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen besitzen.Die Ausnahme gemäß Absatz eins, Ziffer 2, gilt nur für Personen, die einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis oder ein nach den Empfehlungen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen ausgestelltes Zertifikat für Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen besitzen.
  4. (4)Absatz 4Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 5 gilt nicht für die Führerinnen und Führer von Motorfahrzeugen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt dienen.Die Ausnahme gemäß Absatz eins, Ziffer 5, gilt nicht für die Führerinnen und Führer von Motorfahrzeugen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt dienen.
  5. (5)Absatz 5Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung können Befähigungsausweise zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres mit einer Länge bis zu 30 m auf Grund dessen Dienstvorschriften erteilt werden; diese Berechtigung gilt jedoch nicht für die selbstständige Führung anderer Fahrzeuge. Bei Verbänden ist die Länge des Schub- bzw. Schleppfahrzeugs maßgebend.
  6. (6)Absatz 6Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Führung von Schwimmkörpern.Absatz eins, bis 4 gelten sinngemäß für die Führung von Schwimmkörpern.
  7. (1)Absatz einsÖsterreichischen Staatsangehörigen oder Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Inland, die über ein im Inland ausgestelltes Befähigungszeugnis für Führerinnen und Führer von Fahrzeugen verfügen, ist über Antrag von der Behörde, die dieses Zeugnis ausgestellt oder anerkannt hat, ein dem Berechtigungsumfang entsprechendes Internationales Zertifikat für die selbstständige Führung von Sportfahrzeugen auszustellen; dieses Zertifikat gilt nicht als Befähigungsausweis für die im § 1 genannten Gewässer.Österreichischen Staatsangehörigen oder Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Inland, die über ein im Inland ausgestelltes Befähigungszeugnis für Führerinnen und Führer von Fahrzeugen verfügen, ist über Antrag von der Behörde, die dieses Zeugnis ausgestellt oder anerkannt hat, ein dem Berechtigungsumfang entsprechendes Internationales Zertifikat für die selbstständige Führung von Sportfahrzeugen auszustellen; dieses Zertifikat gilt nicht als Befähigungsausweis für die im Paragraph eins, genannten Gewässer.
  8. (2)Absatz 2Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt des Internationalen Zertifikates gemäß Abs. 1 festzulegen; dabei sind die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Ausstellung internationaler Befähigungsausweise zu berücksichtigen.Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt des Internationalen Zertifikates gemäß Absatz eins, festzulegen; dabei sind die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Ausstellung internationaler Befähigungsausweise zu berücksichtigen.

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