§ 132 SchFG Zulassung von Ausbildungsprogrammen

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBehörden im Sinne dieses Teiles sind
    1. 1.Ziffer einsdie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für Befähigungsausweise, deren Berechtigungsumfang die Führung von Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 10 m oder zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen auf Wasserstraßen einschließt sowie für Befähigungsausweise gemäß § 119 Abs. 3, § 120 und § 121 Abs 2;die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für Befähigungsausweise, deren Berechtigungsumfang die Führung von Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 10 m oder zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen auf Wasserstraßen einschließt sowie für Befähigungsausweise gemäß Paragraph 119, Absatz 3,, Paragraph 120 und Paragraph 121, Absatz 2 ;,
    2. 2.Ziffer 2die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann von Niederösterreich, von Oberösterreich oder von Wien nach freier Wahl für Befähigungsausweise, deren Berechtigungsumfang die Führung von Fahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m auf Wasserstraßen einschließt;
    3. 3.Ziffer 3eine Landeshauptfrau bzw. ein Landeshauptmann nach freier Wahl für andere Befähigungsausweise;
    4. 4.Ziffer 4die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.
  2. (2)Absatz 2Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig.
  3. (3)Absatz 3Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teils und der auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen.Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teils und der auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen obliegt den im Paragraph 38, Absatz 2, bestimmten Organen.
  4. (1)Absatz einsDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Ausbildungsprogramme mit Bescheid anerkennen, die im Bundesgebiet von öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen durchgeführt werden und in deren Rahmen Zeugnisse erworben werden können, die die Erfüllung der für die Ausstellung von Unionsbefähigungszeugnissen für Mitglieder einer Decksmannschaft, Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und Sachkundige für Flüssigerdgas sowie Schiffsführerinnen und Schiffsführer und besondere Berechtigungen von Schiffsführerinnen und Schiffsführern erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann unter den Voraussetzungen des Absatz 2, Ausbildungsprogramme mit Bescheid anerkennen, die im Bundesgebiet von öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen durchgeführt werden und in deren Rahmen Zeugnisse erworben werden können, die die Erfüllung der für die Ausstellung von Unionsbefähigungszeugnissen für Mitglieder einer Decksmannschaft, Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und Sachkundige für Flüssigerdgas sowie Schiffsführerinnen und Schiffsführer und besondere Berechtigungen von Schiffsführerinnen und Schiffsführern erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen.
  5. (2)Absatz 2Die Voraussetzungen für die Zulassung eines Ausbildungsprogrammes sind durch Verordnung festzulegen.
  6. (3)Absatz 3Die Bewertung und Sicherung der Qualitätsstandards der Ausbildungsprogramme erfolgt im Rahmen des Qualitätssicherungssystems gemäß § 140.Die Bewertung und Sicherung der Qualitätsstandards der Ausbildungsprogramme erfolgt im Rahmen des Qualitätssicherungssystems gemäß Paragraph 140,
  7. (4)Absatz 4Erfüllt ein gemäß Abs. 1 zugelassenes Ausbildungsprogramm nicht mehr die für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen, so ist die erteilte Zulassung mit Bescheid zu widerrufen.Erfüllt ein gemäß Absatz eins, zugelassenes Ausbildungsprogramm nicht mehr die für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen, so ist die erteilte Zulassung mit Bescheid zu widerrufen.
  8. (5)Absatz 5Die von einem zugelassenen Ausbildungsprogramm über die Erfüllung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ausgestellten Zeugnisse ersetzen in dem Ausmaß, das sie bescheinigen, Prüfungen nach § 134 Abs. 2.Die von einem zugelassenen Ausbildungsprogramm über die Erfüllung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ausgestellten Zeugnisse ersetzen in dem Ausmaß, das sie bescheinigen, Prüfungen nach Paragraph 134, Absatz 2,
  9. (6)Absatz 6Ein nach Abschluss des von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Ausbildungsprogrammes vergebenes Zeugnis gilt als Zeugnis gemäß Abs. 5.Ein nach Abschluss des von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Ausbildungsprogrammes vergebenes Zeugnis gilt als Zeugnis gemäß Absatz 5,
  10. (7)Absatz 7Die Liste der zugelassenen Ausbildungsprogramme sowie alle Ausbildungsprogramme, deren Zulassung widerrufen oder ausgesetzt wurde, sind der Europäischen Kommission zu notifizieren. In der Liste sind der Name des Ausbildungsprogramms, die Titel der zu vergebenden Zeugnisse, die Einrichtung, die die Zeugnisse vergibt, das Jahr des Inkrafttretens der Zulassung, die entsprechende Qualifikation sowie etwaige besondere Berechtigungen, zu deren Erwerb das betreffende Zeugnis berechtigt, aufzuführen.

Stand vor dem 16.01.2022

In Kraft vom 01.07.2014 bis 16.01.2022
  1. (1)Absatz einsBehörden im Sinne dieses Teiles sind
    1. 1.Ziffer einsdie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für Befähigungsausweise, deren Berechtigungsumfang die Führung von Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 10 m oder zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen auf Wasserstraßen einschließt sowie für Befähigungsausweise gemäß § 119 Abs. 3, § 120 und § 121 Abs 2;die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für Befähigungsausweise, deren Berechtigungsumfang die Führung von Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 10 m oder zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen auf Wasserstraßen einschließt sowie für Befähigungsausweise gemäß Paragraph 119, Absatz 3,, Paragraph 120 und Paragraph 121, Absatz 2 ;,
    2. 2.Ziffer 2die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann von Niederösterreich, von Oberösterreich oder von Wien nach freier Wahl für Befähigungsausweise, deren Berechtigungsumfang die Führung von Fahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m auf Wasserstraßen einschließt;
    3. 3.Ziffer 3eine Landeshauptfrau bzw. ein Landeshauptmann nach freier Wahl für andere Befähigungsausweise;
    4. 4.Ziffer 4die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.
  2. (2)Absatz 2Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig.
  3. (3)Absatz 3Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teils und der auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen.Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teils und der auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen obliegt den im Paragraph 38, Absatz 2, bestimmten Organen.
  4. (1)Absatz einsDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Ausbildungsprogramme mit Bescheid anerkennen, die im Bundesgebiet von öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen durchgeführt werden und in deren Rahmen Zeugnisse erworben werden können, die die Erfüllung der für die Ausstellung von Unionsbefähigungszeugnissen für Mitglieder einer Decksmannschaft, Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und Sachkundige für Flüssigerdgas sowie Schiffsführerinnen und Schiffsführer und besondere Berechtigungen von Schiffsführerinnen und Schiffsführern erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann unter den Voraussetzungen des Absatz 2, Ausbildungsprogramme mit Bescheid anerkennen, die im Bundesgebiet von öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen durchgeführt werden und in deren Rahmen Zeugnisse erworben werden können, die die Erfüllung der für die Ausstellung von Unionsbefähigungszeugnissen für Mitglieder einer Decksmannschaft, Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und Sachkundige für Flüssigerdgas sowie Schiffsführerinnen und Schiffsführer und besondere Berechtigungen von Schiffsführerinnen und Schiffsführern erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen.
  5. (2)Absatz 2Die Voraussetzungen für die Zulassung eines Ausbildungsprogrammes sind durch Verordnung festzulegen.
  6. (3)Absatz 3Die Bewertung und Sicherung der Qualitätsstandards der Ausbildungsprogramme erfolgt im Rahmen des Qualitätssicherungssystems gemäß § 140.Die Bewertung und Sicherung der Qualitätsstandards der Ausbildungsprogramme erfolgt im Rahmen des Qualitätssicherungssystems gemäß Paragraph 140,
  7. (4)Absatz 4Erfüllt ein gemäß Abs. 1 zugelassenes Ausbildungsprogramm nicht mehr die für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen, so ist die erteilte Zulassung mit Bescheid zu widerrufen.Erfüllt ein gemäß Absatz eins, zugelassenes Ausbildungsprogramm nicht mehr die für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen, so ist die erteilte Zulassung mit Bescheid zu widerrufen.
  8. (5)Absatz 5Die von einem zugelassenen Ausbildungsprogramm über die Erfüllung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ausgestellten Zeugnisse ersetzen in dem Ausmaß, das sie bescheinigen, Prüfungen nach § 134 Abs. 2.Die von einem zugelassenen Ausbildungsprogramm über die Erfüllung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ausgestellten Zeugnisse ersetzen in dem Ausmaß, das sie bescheinigen, Prüfungen nach Paragraph 134, Absatz 2,
  9. (6)Absatz 6Ein nach Abschluss des von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Ausbildungsprogrammes vergebenes Zeugnis gilt als Zeugnis gemäß Abs. 5.Ein nach Abschluss des von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Ausbildungsprogrammes vergebenes Zeugnis gilt als Zeugnis gemäß Absatz 5,
  10. (7)Absatz 7Die Liste der zugelassenen Ausbildungsprogramme sowie alle Ausbildungsprogramme, deren Zulassung widerrufen oder ausgesetzt wurde, sind der Europäischen Kommission zu notifizieren. In der Liste sind der Name des Ausbildungsprogramms, die Titel der zu vergebenden Zeugnisse, die Einrichtung, die die Zeugnisse vergibt, das Jahr des Inkrafttretens der Zulassung, die entsprechende Qualifikation sowie etwaige besondere Berechtigungen, zu deren Erwerb das betreffende Zeugnis berechtigt, aufzuführen.

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