§ 119 SchFG Ausnahmen

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Befähigung zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen ist durch Ablegung einer Prüfung nachzuweisen. Auf Grund der bestandenen Prüfung ist ein entsprechender Befähigungsausweis auszustellen.
  2. (2)Absatz 2Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt der Befähigungsausweise unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Vereinheitlichung der Anforderungen für Schiffsführerzeugnisse zu regeln. Dabei können für Schiffsführungsaufgaben, die im Hinblick auf die Sicherheit des Fahrzeugs und von Personen eine besondere Qualifikation erfordern, zusätzliche Befähigungsausweise vorgeschrieben werden, insbesondere für die Verwendung von Radar als Navigationsmittel (Radarzeugnis), für die Führung von Fahrgastschiffen und großen Verbänden sowie für die Führung von Fahrzeugen auf Streckenabschnitten, die besondere Kenntnisse erfordern (Streckenzeugnis); weiters ist festzulegen, welche Befähigungsausweise zum Führen der Bezeichnung „Kapitänin“ bzw. „Kapitän“ berechtigen.
  3. (3)Absatz 3Durch Verordnung können für Tätigkeiten an Bord, die im Hinblick auf die Sicherheit des Fahrzeugs und von Personen eine besondere Qualifikation erfordern, unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für Besatzungsmitglieder entsprechende Befähigungsausweise vorgeschrieben werden; dabei sind insbesondere die Voraussetzungen für die Erteilung sowie Art, Form, Inhalt, Berechtigungsumfang und Ausstellung dieser Befähigungsausweise sowie die dafür erforderliche Schulung unter Bedachtnahme auf von internationalen Organisationen geschaffene Richtlinien zu regeln.
  4. (4)Absatz 4Befähigungsausweise sind bei der Führung eines Fahrzeugs und bei der Ausübung von Tätigkeiten an Bord gemäß Abs. 3 im Original mitzuführen.Befähigungsausweise sind bei der Führung eines Fahrzeugs und bei der Ausübung von Tätigkeiten an Bord gemäß Absatz 3, im Original mitzuführen.
  5. (1)Absatz einsEin Befähigungszeugnis gemäß § 117 benötigen unter den in den Abs. 2 bis 3 genannten Voraussetzungen nicht:Ein Befähigungszeugnis gemäß Paragraph 117, benötigen unter den in den Absatz 2 bis 3 genannten Voraussetzungen nicht:
    1. 1.Ziffer einsausländische Besatzungsmitglieder der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die nicht unter § 117 Abs. 2 unter Berücksichtigung von § 117 Abs. 3 fallen und die Wasserstraßen oder den österreichischen Teil des Neusiedlersees befahren, sofern sie einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen, und nur in dem Ausmaß, als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist;ausländische Besatzungsmitglieder der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die nicht unter Paragraph 117, Absatz 2, unter Berücksichtigung von Paragraph 117, Absatz 3, fallen und die Wasserstraßen oder den österreichischen Teil des Neusiedlersees befahren, sofern sie einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen, und nur in dem Ausmaß, als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist;
    2. 2.Ziffer 2ausländische Besatzungsmitglieder der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die unter § 117 Abs. 2 unter Berücksichtigung von § 117 Abs. 3 fallen und die Wasserstraßen oder den österreichischen Teil des Neusiedlersees befahren, sofern sie einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen, der vor dem 18. Jänner 2024 ausgestellt wurde, in dem Ausmaß, wie dies in vor dem 16. Jänner 2018 abgeschlossenen zwischenstaatlichen Abkommen geregelt ist, bis zum 17. Jänner 2032;ausländische Besatzungsmitglieder der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die unter Paragraph 117, Absatz 2, unter Berücksichtigung von Paragraph 117, Absatz 3, fallen und die Wasserstraßen oder den österreichischen Teil des Neusiedlersees befahren, sofern sie einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen, der vor dem 18. Jänner 2024 ausgestellt wurde, in dem Ausmaß, wie dies in vor dem 16. Jänner 2018 abgeschlossenen zwischenstaatlichen Abkommen geregelt ist, bis zum 17. Jänner 2032;
    3. 3.Ziffer 3ausländische Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen, sofern sie einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis oder ein nach den Empfehlungen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen ausgestelltes Zertifikat für Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen besitzen;
    4. 4.Ziffer 4Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen, die einen entsprechenden Befähigungsausweis für die selbstständige Führung von Fahrzeugen auf dem Bodensee besitzen und österreichische Binnengewässer, ausgenommen Wasserstraßen, befahren;
    5. 5.Ziffer 5Führerinnen und Führer von Beibooten von Fahrzeugen soweit sie für Transport-, Rettungs-, Berge- oder Arbeitseinsätze für das Fahrzeug eingesetzt werden;
    6. 6.Ziffer 6Führerinnen und Führer von Motorfahrzeugen für Sport- oder Erholungszwecke mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW;
    7. 7.Ziffer 7Besatzungsmitglieder von Fahrzeugen des Bundesheeres nach Maßgabe des Abs. 2;Besatzungsmitglieder von Fahrzeugen des Bundesheeres nach Maßgabe des Absatz 2 ;,
    8. 8.Ziffer 8Personen, die Tätigkeiten gemäß § 117 Abs. 5 auf Fahrzeugen, die nicht unter § 117 Abs. 2 fallen, ausüben und einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen;Personen, die Tätigkeiten gemäß Paragraph 117, Absatz 5, auf Fahrzeugen, die nicht unter Paragraph 117, Absatz 2, fallen, ausüben und einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen;
    9. 9.Ziffer 9Andere Besatzungsmitglieder als die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer auf Sportfahrzeugen.
  6. (2)Absatz 2Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung können Befähigungsausweise zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres mit einer Länge bis zu 30 m auf Grund dessen Dienstvorschriften erteilt werden; diese Berechtigung gilt jedoch nicht für die selbstständige Führung anderer Fahrzeuge. Bei Verbänden ist die Länge des Schub- bzw. Schleppfahrzeuges maßgebend.
  7. (3)Absatz 3Abs. 1 und Abs. 2 gelten sinngemäß für die Führung von Schwimmkörpern.Absatz eins und Absatz 2, gelten sinngemäß für die Führung von Schwimmkörpern.

Stand vor dem 16.01.2022

In Kraft vom 01.07.2014 bis 16.01.2022
  1. (1)Absatz einsDie Befähigung zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen ist durch Ablegung einer Prüfung nachzuweisen. Auf Grund der bestandenen Prüfung ist ein entsprechender Befähigungsausweis auszustellen.
  2. (2)Absatz 2Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt der Befähigungsausweise unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Vereinheitlichung der Anforderungen für Schiffsführerzeugnisse zu regeln. Dabei können für Schiffsführungsaufgaben, die im Hinblick auf die Sicherheit des Fahrzeugs und von Personen eine besondere Qualifikation erfordern, zusätzliche Befähigungsausweise vorgeschrieben werden, insbesondere für die Verwendung von Radar als Navigationsmittel (Radarzeugnis), für die Führung von Fahrgastschiffen und großen Verbänden sowie für die Führung von Fahrzeugen auf Streckenabschnitten, die besondere Kenntnisse erfordern (Streckenzeugnis); weiters ist festzulegen, welche Befähigungsausweise zum Führen der Bezeichnung „Kapitänin“ bzw. „Kapitän“ berechtigen.
  3. (3)Absatz 3Durch Verordnung können für Tätigkeiten an Bord, die im Hinblick auf die Sicherheit des Fahrzeugs und von Personen eine besondere Qualifikation erfordern, unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für Besatzungsmitglieder entsprechende Befähigungsausweise vorgeschrieben werden; dabei sind insbesondere die Voraussetzungen für die Erteilung sowie Art, Form, Inhalt, Berechtigungsumfang und Ausstellung dieser Befähigungsausweise sowie die dafür erforderliche Schulung unter Bedachtnahme auf von internationalen Organisationen geschaffene Richtlinien zu regeln.
  4. (4)Absatz 4Befähigungsausweise sind bei der Führung eines Fahrzeugs und bei der Ausübung von Tätigkeiten an Bord gemäß Abs. 3 im Original mitzuführen.Befähigungsausweise sind bei der Führung eines Fahrzeugs und bei der Ausübung von Tätigkeiten an Bord gemäß Absatz 3, im Original mitzuführen.
  5. (1)Absatz einsEin Befähigungszeugnis gemäß § 117 benötigen unter den in den Abs. 2 bis 3 genannten Voraussetzungen nicht:Ein Befähigungszeugnis gemäß Paragraph 117, benötigen unter den in den Absatz 2 bis 3 genannten Voraussetzungen nicht:
    1. 1.Ziffer einsausländische Besatzungsmitglieder der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die nicht unter § 117 Abs. 2 unter Berücksichtigung von § 117 Abs. 3 fallen und die Wasserstraßen oder den österreichischen Teil des Neusiedlersees befahren, sofern sie einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen, und nur in dem Ausmaß, als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist;ausländische Besatzungsmitglieder der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die nicht unter Paragraph 117, Absatz 2, unter Berücksichtigung von Paragraph 117, Absatz 3, fallen und die Wasserstraßen oder den österreichischen Teil des Neusiedlersees befahren, sofern sie einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen, und nur in dem Ausmaß, als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist;
    2. 2.Ziffer 2ausländische Besatzungsmitglieder der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die unter § 117 Abs. 2 unter Berücksichtigung von § 117 Abs. 3 fallen und die Wasserstraßen oder den österreichischen Teil des Neusiedlersees befahren, sofern sie einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen, der vor dem 18. Jänner 2024 ausgestellt wurde, in dem Ausmaß, wie dies in vor dem 16. Jänner 2018 abgeschlossenen zwischenstaatlichen Abkommen geregelt ist, bis zum 17. Jänner 2032;ausländische Besatzungsmitglieder der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die unter Paragraph 117, Absatz 2, unter Berücksichtigung von Paragraph 117, Absatz 3, fallen und die Wasserstraßen oder den österreichischen Teil des Neusiedlersees befahren, sofern sie einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen, der vor dem 18. Jänner 2024 ausgestellt wurde, in dem Ausmaß, wie dies in vor dem 16. Jänner 2018 abgeschlossenen zwischenstaatlichen Abkommen geregelt ist, bis zum 17. Jänner 2032;
    3. 3.Ziffer 3ausländische Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen, sofern sie einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis oder ein nach den Empfehlungen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen ausgestelltes Zertifikat für Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen besitzen;
    4. 4.Ziffer 4Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen, die einen entsprechenden Befähigungsausweis für die selbstständige Führung von Fahrzeugen auf dem Bodensee besitzen und österreichische Binnengewässer, ausgenommen Wasserstraßen, befahren;
    5. 5.Ziffer 5Führerinnen und Führer von Beibooten von Fahrzeugen soweit sie für Transport-, Rettungs-, Berge- oder Arbeitseinsätze für das Fahrzeug eingesetzt werden;
    6. 6.Ziffer 6Führerinnen und Führer von Motorfahrzeugen für Sport- oder Erholungszwecke mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW;
    7. 7.Ziffer 7Besatzungsmitglieder von Fahrzeugen des Bundesheeres nach Maßgabe des Abs. 2;Besatzungsmitglieder von Fahrzeugen des Bundesheeres nach Maßgabe des Absatz 2 ;,
    8. 8.Ziffer 8Personen, die Tätigkeiten gemäß § 117 Abs. 5 auf Fahrzeugen, die nicht unter § 117 Abs. 2 fallen, ausüben und einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen;Personen, die Tätigkeiten gemäß Paragraph 117, Absatz 5, auf Fahrzeugen, die nicht unter Paragraph 117, Absatz 2, fallen, ausüben und einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen;
    9. 9.Ziffer 9Andere Besatzungsmitglieder als die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer auf Sportfahrzeugen.
  6. (2)Absatz 2Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung können Befähigungsausweise zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres mit einer Länge bis zu 30 m auf Grund dessen Dienstvorschriften erteilt werden; diese Berechtigung gilt jedoch nicht für die selbstständige Führung anderer Fahrzeuge. Bei Verbänden ist die Länge des Schub- bzw. Schleppfahrzeuges maßgebend.
  7. (3)Absatz 3Abs. 1 und Abs. 2 gelten sinngemäß für die Führung von Schwimmkörpern.Absatz eins und Absatz 2, gelten sinngemäß für die Führung von Schwimmkörpern.

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