Gesamte Rechtsvorschrift GuKG

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

GuKG
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 03.08.2024

1. Hauptstück

1. Abschnitt-Allgemeine Bestimmungen

§ 1 GuKG


Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind:

1.

der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege,

2.

die Pflegefachassistenz und

3.

die Pflegeassistenz.

§ 2 GuKG


(1) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechter.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 2a GuKG


Durch dieses Bundesgesetz werden

1.

die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115;

2.

das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses, ABl. Nr. L 148 vom 13.06.2015 S. 38;

3.

die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 45;

4.

die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159 vom 25.6.2015 S. 27, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 262 vom 12.8.2020 S. 4;

5.

die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2018/1724, ABl. Nr. L 295 vom 21.11.2018 S. 1, und die Berichtigung ABl. Nr. L 231 vom 6.9.2019 S. 29;

in österreichisches Recht umgesetzt.

§ 2b GuKG


(1) Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck

1.

der Dokumentation (§ 5),

2.

der Honorarabrechnung (§ 6 Abs. 2 Z 3),

3.

der Anzeige (§ 7),

4.

der Auskunftserteilung (§ 9)

unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten.

(2) Organe von Gebietskörperschaften und Gerichte sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten über Berufsangehörige zum Zweck

1.

der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (§ 28a Abs. 9, § 87 Abs. 9),

2.

der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen (§ 28a Abs. 10 und § 87 Abs. 10),

3.

der Durchführung einer EWR-Anerkennung sowie eines Verfahrens über vorübergehende Dienstleistungserbringung im Wege des Europäischen Berufsausweises (§§ 28b und 39a),

4.

der Registrierung von in der vorübergehenden Dienstleistungserbringung tätigen Berufsangehörigen (§ 39 Abs. 9),

5.

der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen (§ 40 Abs. 2 bis 4, § 91 Abs. 2 bis 4),

6.

der Information über eine Erwachsenenvertretung für Berufsangehörige (§ 40 Abs. 6, § 91 Abs. 6)

unter Einhaltung der DSGVO und des DSG zu übermitteln.

(3) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.

(4) Werden Daten gemäß Abs. 1 und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.

§ 3 GuKG


(1) Die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe dürfen nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.

(2) Auf die Ausübung dieser Berufe findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, keine Anwendung.

(3) Hilfeleistungen in der Nachbarschafts-, Familien- und Haushaltshilfe sowie die der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Tätigkeiten der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

(4) Durch dieses Bundesgesetz werden das 1. Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907,

2.

Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169,

3.

Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005,

4.

Hebammengesetz – HebG, BGBl. Nr. 310/1994,

5.

Kardiotechnikergesetz – KTG, BGBl. I Nr. 96/1998,

5a.

Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, BGBl. I Nr. 89/2012,

6.

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002,

7.

MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961,

8.

MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992,

8a.

Musiktherapiegesetz – MuthG, BGBl. I Nr. 93/2008,

9.

Psychologengesetz 2013, BGBl. I Nr. 182/2013,

10.

Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990,

11.

Sanitätergesetz – SanG, BGBl. I Nr. 30/2002,

nicht berührt.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2008)

§ 3a GuKG


  1. (1)Absatz einsAngehörige von Sozialbetreuungsberufen nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, dieAngehörige von Sozialbetreuungsberufen nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2005,, die
    1. 1.Ziffer einsnicht zur Ausübung der Pflegeassistenz berechtigt sind und
    2. 2.Ziffer 2das Ausbildungsmodul gemäß Anlage 2 Punkt 2 der Vereinbarung über Sozialbetreuungsberufe absolviert haben,
    sind zur Durchführung unterstützender Tätigkeiten bei der Basisversorgung gemäß Anlage 2 Punkt 3 der Vereinbarung über Sozialbetreuungsberufe berechtigt.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung des Ausbildungsmoduls gemäß Abs. 1 Z 2, insbesondere über Lehrkräfte, Prüfungen und Zeugnisse, festzulegen.Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung des Ausbildungsmoduls gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, insbesondere über Lehrkräfte, Prüfungen und Zeugnisse, festzulegen.
  3. (3)Absatz 3Darüber hinaus sind Personen, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu Trägern von Einrichtungen der Behindertenbetreuung, die behördlich bewilligt sind oder der behördlichen Aufsicht unterliegen, behinderte Menschen in multiprofessionellen Teams, deren Aufgabe die ganzheitliche Begleitung und Betreuung der behinderten Menschen ist, in einer kleinen Gruppe betreuen, nach Maßgabe der Abs. 4 bis 6 zur Durchführung unterstützender Tätigkeiten bei der Basisversorgung an den von ihnen betreuten Personen berechtigt.Darüber hinaus sind Personen, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu Trägern von Einrichtungen der Behindertenbetreuung, die behördlich bewilligt sind oder der behördlichen Aufsicht unterliegen, behinderte Menschen in multiprofessionellen Teams, deren Aufgabe die ganzheitliche Begleitung und Betreuung der behinderten Menschen ist, in einer kleinen Gruppe betreuen, nach Maßgabe der Absatz 4 bis 6 zur Durchführung unterstützender Tätigkeiten bei der Basisversorgung an den von ihnen betreuten Personen berechtigt.
  4. (4)Absatz 4Personen gemäß Abs. 3 dürfen die unterstützenden Tätigkeiten bei der Basisversorgung nur durchführen, sofern siePersonen gemäß Absatz 3, dürfen die unterstützenden Tätigkeiten bei der Basisversorgung nur durchführen, sofern sie
    1. 1.Ziffer einsdas Ausbildungsmodul gemäß Abs. 1 Z 2 absolviert haben,das Ausbildungsmodul gemäß Absatz eins, Ziffer 2, absolviert haben,
    2. 2.Ziffer 2diese Tätigkeiten nicht überwiegend durchführen,
    3. 3.Ziffer 3nicht im Rahmen der Personenbetreuung gemäß § 3b oder der Persönlichen Assistenz gemäß § 3c tätig sind undnicht im Rahmen der Personenbetreuung gemäß Paragraph 3 b, oder der Persönlichen Assistenz gemäß Paragraph 3 c, tätig sind und
    4. 4.Ziffer 4zur Ausübung dieser Tätigkeiten nicht ohnehin als Angehörige eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufs oder eines Sozialbetreuungsberufs berechtigt sind.
  5. (4a)Absatz 4 aDarüber hinaus sind Zivildienstleistende nach Maßgabe der Abs. 5 und 6 zur Durchführung unterstützender Tätigkeiten bei der Basisversorgung an den von ihnen betreuten Personen berechtigt, sofern sie das Ausbildungsmodul gemäß Abs. 1 Z 2 absolviert haben.Darüber hinaus sind Zivildienstleistende nach Maßgabe der Absatz 5 und 6 zur Durchführung unterstützender Tätigkeiten bei der Basisversorgung an den von ihnen betreuten Personen berechtigt, sofern sie das Ausbildungsmodul gemäß Absatz eins, Ziffer 2, absolviert haben.
  6. (5)Absatz 5Personen gemäß Abs. 3 und 4a dürfen die unterstützenden Tätigkeiten bei der Basisversorgung nur nach schriftlicher Anordnung eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder eines Arztes durchführen.Personen gemäß Absatz 3 und 4a dürfen die unterstützenden Tätigkeiten bei der Basisversorgung nur nach schriftlicher Anordnung eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder eines Arztes durchführen.
  7. (6)Absatz 6Personen gemäß Abs. 3 und 4a sind verpflichtet,Personen gemäß Absatz 3 und 4a sind verpflichtet,
    1. 1.Ziffer einsdie Durchführung der angeordneten Tätigkeiten ausreichend und regelmäßig zu dokumentieren und die Dokumentation den Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betreute Person pflegen und behandeln, zugänglich zu machen, sowie
    2. 2.Ziffer 2der anordnenden Person unverzüglich alle Informationen zu erteilen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, insbesondere Veränderung des Zustandsbilds der betreuten Person oder Unterbrechung oder Beendigung der Betreuungstätigkeit.

    (Anm.: Abs. 7 mit Ablauf des 30.6.2023 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 7, mit Ablauf des 30.6.2023 außer Kraft getreten)

§ 3b GuKG


  1. (1)Absatz einsPersonen, die betreuungsbedürftige Menschen
    1. 1.Ziffer einsals Betreuungskräfte nach den Bestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2007, oderals Betreuungskräfte nach den Bestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2007,, oder
    2. 2.Ziffer 2im Rahmen des Gewerbes der Personenbetreuung nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994,
    unterstützen, sind befugt, einzelne pflegerische Tätigkeiten an der betreuten Person im Einzelfall nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 durchzuführen, sofern sie zur Ausübung dieser Tätigkeiten nicht ohnehin als Angehöriger eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufs oder eines Sozialbetreuungsberufs berechtigt sind.unterstützen, sind befugt, einzelne pflegerische Tätigkeiten an der betreuten Person im Einzelfall nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 durchzuführen, sofern sie zur Ausübung dieser Tätigkeiten nicht ohnehin als Angehöriger eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufs oder eines Sozialbetreuungsberufs berechtigt sind.
  2. (2)Absatz 2Zu den pflegerischen Tätigkeiten gemäß Abs. 1 zählen auchZu den pflegerischen Tätigkeiten gemäß Absatz eins, zählen auch
    1. 1.Ziffer einsdie Unterstützung bei der oralen Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme sowie bei der Arzneimittelaufnahme,
    2. 2.Ziffer 2die Unterstützung bei der Körperpflege,
    3. 3.Ziffer 3die Unterstützung beim An- und Auskleiden,
    4. 4.Ziffer 4die Unterstützung bei der Benützung von Toilette oder Leibstuhl einschließlich Hilfestellung beim Wechsel von Inkontinenzprodukten und
    5. 5.Ziffer 5die Unterstützung beim Aufstehen, Niederlegen, Niedersetzen und Gehen,
    sobald Umstände vorliegen, die aus medizinischer Sicht für die Durchführung dieser Tätigkeiten durch Laien eine Anordnung durch einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erforderlich machen.
  3. (3)Absatz 3Tätigkeiten gemäß Abs. 1 dürfen nurTätigkeiten gemäß Absatz eins, dürfen nur
    1. 1.Ziffer einsan der jeweils betreuten Person im Rahmen deren Privathaushalts,
    2. 2.Ziffer 2auf Grund einer nach den Regeln über die Entscheidungsfähigkeit gültigen Einwilligung durch die betreute Person selbst oder durch die gesetzliche Vertretung,
    3. 3.Ziffer 3nach Anleitung und Unterweisung im erforderlichen Ausmaß durch einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,
    4. 4.Ziffer 4nach schriftlicher, und, sofern die Eindeutigkeit und Zweifelsfreiheit sichergestellt sind, in begründeten Fällen auch nach mündlicher Anordnung durch einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, bei unverzüglicher, längstens innerhalb von 24 Stunden erfolgender nachträglicher schriftlicher Dokumentation, unter ausdrücklichem Hinweis auf die Möglichkeit der Ablehnung der Übernahme der Tätigkeit,
    im Einzelfall ausgeübt werden, sofern die Person gemäß Abs. 1 dauernd oder zumindest regelmäßig täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich über längere Zeiträume im Privathaushalt der betreuten Person anwesend ist und in diesem Privathaushalt höchstens drei Menschen zu betreuen sind. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Betreuung dieser Menschen auch in zwei Privathaushalten zulässig, sofern die Anordnung durch denselben Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder durch mehrere Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die vom selben Anbieter von Hauskrankenpflege entsandt worden sind, erfolgt.im Einzelfall ausgeübt werden, sofern die Person gemäß Absatz eins, dauernd oder zumindest regelmäßig täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich über längere Zeiträume im Privathaushalt der betreuten Person anwesend ist und in diesem Privathaushalt höchstens drei Menschen zu betreuen sind. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Betreuung dieser Menschen auch in zwei Privathaushalten zulässig, sofern die Anordnung durch denselben Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder durch mehrere Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die vom selben Anbieter von Hauskrankenpflege entsandt worden sind, erfolgt.
  4. (4)Absatz 4Der Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege hat sich im erforderlichen Ausmaß zu vergewissern, dass die Person gemäß Abs. 1 über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt. Dies ist ebenso wie die Anleitung und Unterweisung und die Anordnung gemäß § 5 zu dokumentieren.Der Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege hat sich im erforderlichen Ausmaß zu vergewissern, dass die Person gemäß Absatz eins, über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt. Dies ist ebenso wie die Anleitung und Unterweisung und die Anordnung gemäß Paragraph 5, zu dokumentieren.
  5. (5)Absatz 5Die Anordnung ist nach Maßgabe pflegerischer und qualitätssichernder Notwendigkeiten befristet, höchstens aber für die Dauer des Betreuungsverhältnisses, zu erteilen. Sie ist schriftlich zu widerrufen, wenn dies aus Gründen der Qualitätssicherung oder auf Grund der Änderung des Zustandsbildes der betreuten Person erforderlich ist; in begründeten Fällen und, sofern die Eindeutigkeit und Zweifelsfreiheit sichergestellt sind, kann der Widerruf mündlich erfolgen. In diesen Fällen ist dieser unverzüglich, längstens innerhalb von 24 Stunden, schriftlich zu dokumentieren.
  6. (6)Absatz 6Personen gemäß Abs. 1 sind verpflichtet,Personen gemäß Absatz eins, sind verpflichtet,
    1. 1.Ziffer einsdie Durchführung der angeordneten Tätigkeiten ausreichend und regelmäßig zu dokumentieren und die Dokumentation den Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betreute Person pflegen und behandeln, zugänglich zu machen, sowie
    2. 2.Ziffer 2der anordnenden Person unverzüglich alle Informationen zu erteilen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, insbesondere Veränderung des Zustandsbilds der betreuten Person oder Unterbrechung der Betreuungstätigkeit.

§ 3c GuKG


(1) Einzelne pflegerische Tätigkeiten an Menschen mit nicht nur vorübergehenden körperlichen Funktionsbeeinträchtigungen oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet sind, diesen Menschen eine gleichberechtigte und selbstbestimmte Lebensführung zu verwehren, dürfen von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege im Einzelfall nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 Laien angeordnet und von diesen ausgeübt werden. Dies gilt nicht

1.

im Rahmen institutioneller Betreuung, wie in Krankenanstalten, Wohn- und Pflegeheimen sowie

2.

bei einem Betreuungsverhältnis des Laien zu mehr als einer Person.

(2) Eine Anordnung gemäß Abs. 1 ist nur zulässig, sofern

1.

eine nach den Regeln über die Entscheidungsfähigkeit gültige Einwilligung durch die betreute Person selbst oder durch die gesetzliche Vertretung vorliegt,

2.

eine Anleitung und Unterweisung durch einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgt ist,

3.

ein Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege unter ausdrücklichem Hinweis auf die Möglichkeit der Ablehnung der Übernahme der Tätigkeit diese Tätigkeit schriftlich, in begründeten Fällen und, sofern die Eindeutigkeit und Zweifelsfreiheit sichergestellt sind, mündlich bei unverzüglicher, längstens innerhalb von 24 Stunden, erfolgender schriftlicher Dokumentation, anordnet.

(3) Der Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege hat sich im erforderlichen Ausmaß zu vergewissern, dass die Person gemäß Abs. 1 über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt. Dies ist ebenso wie die Anleitung und Unterweisung und die Anordnung gemäß § 5 zu dokumentieren.

(4) Die Anordnung ist nach Maßgabe pflegerischer und qualitätssichernder Notwendigkeiten befristet, höchstens aber für die Dauer des Betreuungsverhältnisses, zu erteilen. Sie ist schriftlich zu widerrufen, wenn dies aus Gründen der Qualitätssicherung oder auf Grund der Änderung des Zustandsbildes der betreuten Person erforderlich ist; in begründeten Fällen und, sofern die Eindeutigkeit und Zweifelsfreiheit sichergestellt sind, kann der Widerruf mündlich erfolgen. In diesen Fällen ist dieser unverzüglich, längstens innerhalb von 24 Stunden, schriftlich zu dokumentieren.

(5) Die Person gemäß Abs. 1 ist verpflichtet, der anordnenden Person unverzüglich alle Informationen zu erteilen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, insbesondere Veränderung des Zustandsbilds der betreuten Person oder Unterbrechung der Betreuungstätigkeit.

§ 3d GuKG


Studierende einer Ausbildung in einem Gesundheitsberuf sind berechtigt, im Rahmen eines in den Studienvorschriften vorgesehenen Pflegepraktikums unterstützende Tätigkeiten bei der Basisversorgung gemäß Anlage 2 Punkt 3 der Vereinbarung über Sozialbetreuungsberufe unter Anleitung und Aufsicht eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege durchzuführen, sofern sie die theoretische Ausbildung des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß GuK-BAV, eine gleichwertige theoretische Ausbildung oder eine Ausbildung in einem Gesundheitsberuf erfolgreich absolviert haben. Die berufsmäßige Ausübung dieser Tätigkeiten ist untersagt.

2. Abschnitt-Berufspflichten

§ 4 GuKG


(1) Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl und die Gesundheit der Patienten, Klienten und pflegebedürftigen Menschen unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren. Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen.

(2) Sie haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften regelmäßig fortzubilden.

(3) Sie dürfen im Falle drohender Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung eines Menschen ihre fachkundige Hilfe nicht verweigern.

§ 5 GuKG


  1. (1)Absatz einsAngehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe haben bei Ausübung ihres Berufes die von ihnen gesetzten gesundheits- und krankenpflegerischen Maßnahmen zu dokumentieren.
  2. (2)Absatz 2Die Dokumentation hat insbesondere die Pflegeanamnese, die Pflegediagnose, die Pflegeplanung und die Pflegemaßnahmen zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3Auf Verlangen ist
    1. 1.Ziffer einsden betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen,
    2. 2.Ziffer 2deren gesetzlichen Vertretern oder
    3. 3.Ziffer 3Personen, die von den betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen bevollmächtigt wurden,
    Einsicht in die Pflegedokumentation zu gewähren und eine erste Kopie unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  4. (4)Absatz 4Bei freiberuflicher Berufsausübung (§ 36) sind die Aufzeichnungen sowie die sonstigen der Dokumentation dienlichen Unterlagen mindestens zehn Jahre aufzubewahren.Bei freiberuflicher Berufsausübung (Paragraph 36,) sind die Aufzeichnungen sowie die sonstigen der Dokumentation dienlichen Unterlagen mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

§ 6 GuKG


(1) Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn

1.

die durch die Offenbarung des Geheimnisses betroffene Person den Angehörigen eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufes von der Geheimhaltung entbunden hat oder

2.

die Offenbarung des Geheimnisses für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist oder

3.

Mitteilungen des Angehörigen eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufes über den Versicherten an Träger der Sozialversicherung und Krankenfürsorgeanstalten zum Zweck der Honorarabrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, erforderlich sind.

(3) Weiters besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, soweit der Berufsangehörige

1.

der Anzeigepflicht gemäß § 7 oder

2.

der Mitteilungspflicht gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69/2013,

nachkommt.

§ 7 GuKG


(1) Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung

1.

der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder

2.

Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder

3.

nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.

(2) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 1 besteht nicht, wenn

1.

die Anzeige dem ausdrücklichen Willen des volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder

2.

die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder

3.

der Berufsangehörige, der seine berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausübt, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet hat und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.

(3) Weiters kann in Fällen des Abs. 1 Z 2 die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen Angehörigen (§ 72 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.

§ 8 GuKG (weggefallen)


§ 8 GuKG seit 29.10.2019 weggefallen.

§ 9 GuKG


(1) Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe haben

1.

den betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen,

2.

deren gesetzlichen Vertretern oder

3.

Personen, die von den betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen als auskunftsberechtigt benannt wurden,

alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten gesundheits- und krankenpflegerischen Maßnahmen zu erteilen.

(2) Sie haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen behandeln oder pflegen, die für die Behandlung und Pflege erforderlichen Auskünfte über Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu erteilen.

§ 10 GuKG (weggefallen)


§ 10 GuKG (weggefallen) seit 01.07.2018 weggefallen.

2. Hauptstück-Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege

1. Abschnitt-Berufsbezeichnungen

§ 11 GuKG


(1) Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind (§ 27), sind berechtigt, die Berufsbezeichnung “Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger”/„Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin” zu führen.

(2) Personen, die

1.

eine Sonderausbildung oder Spezialisierung gemäß §§ 65 bis 72,

2.

eine gemäß § 65a oder § 65b gleichgehaltene oder anerkannte Ausbildung,

3.

eine spezielle Grundausbildung nach den Bestimmungen des 6. Abschnitts des 2. Hauptstücks in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 75/2016,

4.

eine Weiterbildung gemäß § 64 oder

5.

eine Sonderausbildung gemäß § 57b Krankenpflegegesetz

erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, nach der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 die absolvierte Fachrichtung in Klammer als Zusatzbezeichnung anzufügen. Personen, die eine Sonderausbildung für Lehraufgaben oder eine gemäß § 65a oder § 65b gleichgehaltene oder anerkannte Ausbildung für Lehraufgaben erfolgreich absolviert haben, können auch die Zusatzbezeichnung „Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege”/„Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege” führen.

(3) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staatsangehörige) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind (§ 27), dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern

1.

diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, und

2.

neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.

(4) Die Führung

1.

einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 bis 3 durch hiezu nicht berechtigte Personen,

2.

anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder

3.

anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen

ist verboten.

2. Abschnitt-Tätigkeitsbereiche

§ 12 GuKG


(1) Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege trägt die Verantwortung für die unmittelbare und mittelbare Pflege von Menschen in allen Altersstufen, Familien und Bevölkerungsgruppen in mobilen, ambulanten, teilstationären und stationären Versorgungsformen sowie allen Versorgungsstufen (Primärversorgung, ambulante spezialisierte Versorgung sowie stationäre Versorgung). Handlungsleitend sind dabei ethische, rechtliche, interkulturelle, psychosoziale und systemische Perspektiven und Grundsätze.

(2) Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege trägt auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse durch gesundheitsfördernde, präventive, kurative, rehabilitative sowie palliative Kompetenzen zur Förderung und Aufrechterhaltung der Gesundheit, zur Unterstützung des Heilungsprozesses, zur Linderung und Bewältigung von gesundheitlicher Beeinträchtigung sowie zur Aufrechterhaltung der höchstmöglichen Lebensqualität aus pflegerischer Sicht bei.

(3) Im Rahmen der medizinischen Diagnostik und Therapie führen Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die ihnen von Ärzten übertragenen Maßnahmen und Tätigkeiten durch.

(4) Im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit tragen Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zur Aufrechterhaltung der Behandlungskontinuität bei.

(5) Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege entwickelt, organisiert und implementiert pflegerische Strategien, Konzepte und Programme zur Stärkung der Gesundheitskompetenz, insbesondere bei chronischen Erkrankungen, im Rahmen der Familiengesundheitspflege, der Schulgesundheitspflege sowie der gemeinde- und bevölkerungsorientierten Pflege.

§ 13 GuKG


Der Kompetenzbereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst

1.

die pflegerischen Kernkompetenzen (§ 14),

2.

Kompetenz bei Notfällen (§ 14a),

3.

Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie (§ 15),

4.

Weiterverordnung von Medizinprodukten (§ 15a),

5.

Kompetenzen im multiprofessionellen Versorgungsteam (§ 16),

6.

Spezialisierungen (§ 17).

§ 14 GuKG


(1) Die pflegerischen Kernkompetenzen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfassen die eigenverantwortliche Erhebung des Pflegebedarfes sowie Beurteilung der Pflegeabhängigkeit, die Diagnostik, Planung, Organisation, Durchführung, Kontrolle und Evaluation aller pflegerischen Maßnahmen (Pflegeprozess) in allen Versorgungsformen und Versorgungsstufen, die Prävention, Gesundheitsförderung und Gesundheitsberatung im Rahmen der Pflege sowie die Pflegeforschung.

(2) Die pflegerischen Kernkompetenzen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfassen im Rahmen der Gesundheits- und Krankenpflege insbesondere:

1.

Gesamtverantwortung für den Pflegeprozess,

2.

Planung und Durchführung von Pflegeinterventionen bzw. -maßnahmen,

3.

Unterstützung und Förderung der Aktivitäten des täglichen Lebens,

4.

Beobachtung und Überwachung des Gesundheitszustandes,

5.

theorie- und konzeptgeleitete Gesprächsführung und Kommunikation,

6.

Beratung zur Gesundheits- und Krankenpflege sowie die Organisation und Durchführung von Schulungen,

7.

Förderung der Gesundheitskompetenz, Gesundheitsförderung und Prävention,

8.

Erstellen von Pflegegutachten,

9.

Delegation, Subdelegation und Aufsicht entsprechend dem Komplexitäts-, Stabilitäts- und Spezialisierungsgrad der Pflegesituation,

10.

Anleitung und Überwachung von Unterstützungskräften sowie Anleitung, Unterweisung und begleitende Kontrolle von Personen gemäß §§ 3a bis 3d,

11.

Anleitung, Begleitung und Beurteilung von Auszubildenden,

12.

ethisches, evidenz- und forschungsbasiertes Handeln einschließlich Wissensmanagement,

13.

Weiterentwicklung der beruflichen Handlungskompetenz,

14.

Mitwirkung an fachspezifischen Forschungsprojekten und Umsetzung von fachspezifischen Forschungsergebnissen,

15.

Anwendung komplementärer Pflegemethoden,

16.

Mitwirkung im Rahmen von Qualitäts- und Risikomanagement,

17.

Psychosoziale Betreuung in der Gesundheits- und Krankenpflege.

§ 14a GuKG


(1) Die Kompetenz bei Notfällen umfasst:

1.

Erkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen und

2.

eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht; die unverzügliche Verständigung eines Arztes ist zu veranlassen.

(2) Lebensrettende Sofortmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 umfassen insbesondere

1.

Herzdruckmassage und Beatmung,

2.

Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten oder Geräten im halbautomatischen Modus sowie

3.

Verabreichung von Sauerstoff.

§ 15a GuKG


  1. (1)Absatz einsAngehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind berechtigt, nach Maßgabe der ärztlichen oder pflegerischen Diagnose Medizinprodukte in den Bereichen
    1. 1.Ziffer einsNahrungsaufnahme,
    2. 2.Ziffer 2Inkontinenzversorgung,
    3. 3.Ziffer 3Mobilisations- und Gehhilfen,
    4. 4.Ziffer 4Verbandsmaterialien,
    5. 5.Ziffer 5prophylaktische Hilfsmittel,
    6. 6.Ziffer 6Messgeräte sowie
    7. 7.Ziffer 7Illeo-, Jejuno-, Colo- und Uro-Stomas
    zu verordnen.
  2. (2)Absatz 2Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die Medizinprodukte gemäß Abs. 1 verordnen, haben den behandelnden Arzt jedenfalls über Änderungen des Zustandsbilds des betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen zu informieren, soweit diese für die ärztliche Behandlung relevant sein können.Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die Medizinprodukte gemäß Absatz eins, verordnen, haben den behandelnden Arzt jedenfalls über Änderungen des Zustandsbilds des betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen zu informieren, soweit diese für die ärztliche Behandlung relevant sein können.

§ 15 GuKG


  1. (1)Absatz einsDie Kompetenzen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bei medizinischer Diagnostik und Therapie umfassen die eigenverantwortliche Durchführung von bzw. Mitwirkung bei medizinisch-diagnostischen und medizinisch-therapeutischen Maßnahmen und Tätigkeiten zur Behandlung, Betreuung und Beratung in allen Versorgungsformen und Versorgungsstufen nach ärztlicher Anordnung. Für die Durchführung standardisierter diagnostischer Maßnahmen als Vorbereitung des medizinischen Behandlungspfads oder als Überwachungsmaßnahme einer medizinischen Behandlung kann eine generelle ärztliche Anordnung erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Der Umfang der Kompetenzen gemäß Abs. 1 ergibt sich aus den in der Ausbildung der Gesundheits- und Krankenpflege, in Weiterbildungen und gegebenenfalls im Rahmen von Höherqualifizierungen erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten im Bereich der medizinischen Diagnostik und Therapie.Der Umfang der Kompetenzen gemäß Absatz eins, ergibt sich aus den in der Ausbildung der Gesundheits- und Krankenpflege, in Weiterbildungen und gegebenenfalls im Rahmen von Höherqualifizierungen erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten im Bereich der medizinischen Diagnostik und Therapie.
  3. (3)Absatz 3Nicht delegierbar gemäß Abs. 1 ist die eigenverantwortliche Durchführung von medizinischen Maßnahmen,Nicht delegierbar gemäß Absatz eins, ist die eigenverantwortliche Durchführung von medizinischen Maßnahmen,
    1. 1.Ziffer einsdie nicht vom Berufsbild der Gesundheits- und Krankenpflege bzw. gegebenenfalls vorliegender Höherqualifizierungen in der Gesundheits- und Krankenpflege erfasst sind oder
    2. 2.Ziffer 2für deren fachgerechte Durchführung das Vorliegen einer ärztlichen Qualifikation bzw. berufsspezifischen Qualifikation in einem anderen Gesundheitsberuf Voraussetzung ist.
  4. (4)Absatz 4Im Rahmen der Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt,
    1. 1.Ziffer einsPatienten und Klienten an jene Berufsangehörigen weiterzuempfehlen, die aufgrund ihrer beruflichen Kompetenzen für eine fachgerechte Behandlung, Betreuung und Beratung qualifiziert sind, bzw. über den weiteren Behandlungspfad zu informieren, sowie
    2. 2.Ziffer 2nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung einzelne Tätigkeiten der medizinischen Diagnostik und Therapie an Angehörige eines Pflegeassistenzberufs, der Desinfektionsassistenz, der Ordinationsassistenz und der Operationsassistenz und an in Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf stehende Personen weiter zu übertragen und gegebenenfalls die Aufsicht über deren Durchführung wahrzunehmen, sofern und soweit diese vom Tätigkeitsbereich des entsprechenden Gesundheitsberufs umfasst sind.
  5. (5)Absatz 5Weiters sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung berechtigt, einzelne Tätigkeiten der medizinischen Diagnostik und Therapie
    1. 1.Ziffer einsan Personen gemäß § 3b und § 3c weiter zu übertragen, wobei § 3b Abs. 3 bis 6 und § 3c Abs. 2 bis 5 anzuwenden sind, sowiean Personen gemäß Paragraph 3 b und Paragraph 3 c, weiter zu übertragen, wobei Paragraph 3 b, Absatz 3 bis 6 und Paragraph 3 c, Absatz 2 bis 5 anzuwenden sind, sowie
    2. 2.Ziffer 2an Personen gemäß § 50a ÄrzteG 1998 weiter zu übertragen und die erforderliche Anleitung und Unterweisung zu erteilen, wobei § 50a Abs. 1 zweiter und dritter Satz ÄrzteG 1998 anzuwenden ist.an Personen gemäß Paragraph 50 a, ÄrzteG 1998 weiter zu übertragen und die erforderliche Anleitung und Unterweisung zu erteilen, wobei Paragraph 50 a, Absatz eins, zweiter und dritter Satz ÄrzteG 1998 anzuwenden ist.

§ 16 GuKG


(1) Der multiprofessionelle Kompetenzbereich umfasst die pflegerische Expertise des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege als Teil des multiprofessionellen Versorgungsteams bei der Zusammenarbeit mit Gesundheits- und Sozialberufen sowie anderen Berufen.

(2) Im multiprofessionellen Kompetenzbereich haben Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege im multiprofessionellen Versorgungsteam das Vorschlags- und Mitwirkungsrecht. Sie tragen die Durchführungsverantwortung für alle von ihnen in diesen Bereichen gesetzten pflegerischen Maßnahmen.

(3) Der multiprofessionelle Kompetenzbereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst die pflegerische Expertise insbesondere bei

1.

Maßnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen sowie zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit,

2.

dem Aufnahme- und Entlassungsmanagement,

3.

der Gesundheitsberatung,

4.

der interprofessionellen Vernetzung,

5.

dem Informationstransfer und Wissensmanagement,

6.

der Koordination des Behandlungs- und Betreuungsprozesses einschließlich der Sicherstellung der Behandlungskontinuität,

7.

der Ersteinschätzung von Spontanpatienten mittels standardisierter Triage- und Einschätzungssysteme,

8.

der ethischen Entscheidungsfindung,

9.

der Förderung der Gesundheitskompetenz.

§ 17 GuKG


(1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege können

1.

setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen sowie

2.

Spezialisierungen für Lehr- oder Führungsaufgaben

erwerben.

(2) Setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen sind:

1.

Kinder- und Jugendlichenpflege

2.

Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege

3.

Intensivpflege

4.

Anästhesiepflege

5.

Pflege bei Nierenersatztherapie

6.

Pflege im Operationsbereich

7.

Krankenhaushygiene

8.

Wundmanagement und Stomaversorgung

9.

Hospiz- und Palliativversorgung

10.

Psychogeriatrische Pflege.

(3) Voraussetzung für die Ausübung von Spezialisierungen gemäß Abs. 2, die über die Kompetenzen gemäß §§ 14 bis 16 hinausgehen, ist die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung oder Spezialisierung, Niveau 2 (Befugniserweiterung), innerhalb von fünf Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit.

(Anm.: Abs. 3a mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten.)

(4) Personen, die eine spezielle Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege bzw. in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des 6. Abschnitts in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 75/2016 erfolgreich absolviert haben, sind

1.

zur Ausübung der Spezialisierungen gemäß § 18 bzw. § 19 und

2.

zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, sofern und soweit sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen,

berechtigt.

(5) Lehraufgaben sind insbesondere:

1.

Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege und

2.

Leitung von Ausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege.

(6) Führungsaufgaben sind insbesondere:

1.

Leitung des Pflegedienstes an einer Krankenanstalt

2.

Leitung des Pflegedienstes an Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen.

(7) Voraussetzung für die Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben ist

1.

eine rechtmäßige zweijährige vollbeschäftigte Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung und

2.

die erfolgreiche Absolvierung

a)

einer gemäß § 65a für Lehraufgaben bzw. für Führungsaufgaben anerkannten Ausbildung oder

b)

der entsprechenden Sonderausbildung gemäß §§ 71 bzw. 72 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 75/2016 oder

c)

einer individuell gleichgehaltenen Ausbildung gemäß § 65b in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 185/2013.

§ 18 GuKG


(1) Die Kinder- und Jugendlichenpflege umfaßt die Betreuung und Pflege bei Erkrankungen im Kindes- und Jugendalter.

(2) Hiezu zählen insbesondere:

1.

Pflege und Betreuung bei körperlichen und psychischen Erkrankungen im Kindes- und Jugendalter,

2.

Pflege und Ernährung von Neugeborenen und Säuglingen,

3.

Pflege und Betreuung behinderter, schwerkranker und sterbender Kinder und Jugendlicher,

4.

pflegerische Mitwirkung an der Förderung der Gesundheit und der Verhütung von Krankheiten im Kindes- und Jugendalter und

5.

pflegerische Mitwirkung an der primären Gesundheitsversorgung und an der Rehabilitation bei Kindern und Jugendlichen.

§ 19 GuKG


(1) Die psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege umfaßt die Betreuung und Pflege von Menschen mit psychischen Störungen und neurologischen Erkrankungen aller Alters- und Entwicklungsstufen sowie die Förderung der psychischen Gesundheit.

(2) Hiezu zählen insbesondere:

1.

Beobachtung, Betreuung und Pflege sowie Assistenz bei medizinischen Maßnahmen sowohl im stationären, teilstationären, ambulanten als auch im extramuralen und komplementären Bereich von Menschen mit akuten und chronischen psychischen Störungen, einschließlich untergebrachten Menschen, Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen und geistig abnormen Rechtsbrechern (§ 21 StGB) sowie von Menschen mit Intelligenzminderungen,

2.

Beobachtung, Betreuung und Pflege von Menschen mit neurologischen Erkrankungen und sich daraus ergebenden psychischen Begleiterkrankungen,

3.

Beschäftigung mit Menschen mit psychischen Störungen und neurologischen Erkrankungen,

4.

Gesprächsführung mit Menschen mit psychischen Störungen und neurologischen Erkrankungen sowie deren Angehörigen,

5.

psychosoziale Betreuung,

6.

psychiatrische und neurologische Rehabilitation und Nachbetreuung und

7.

Übergangspflege.

§ 20 GuKG


(1) Die Intensivpflege umfaßt die Beobachtung, Betreuung, Überwachung und Pflege von Schwerstkranken sowie die Mitwirkung bei Anästhesie und Nierenersatztherapie.

(2) Die Anästhesiepflege umfaßt die Beobachtung, Betreuung, Überwachung und Pflege von Patienten vor, während und nach der Narkose sowie die Mitwirkung bei Narkosen.

(3) Die Pflege bei Nierenersatztherapie umfaßt die Beobachtung, Betreuung, Überwachung, Pflege, Beratung und Einschulung von chronisch niereninsuffizienten Patienten vor, während und nach der Nierenersatztherapie sowie die Vorbereitung und Nachbetreuung bei Nierentransplantationen.

(4) Zu den Tätigkeitsbereichen gemäß Abs. 1 bis 3 zählen insbesondere:

1.

Mitwirkung an der Reanimation und Schocktherapie,

2.

Mitwirkung an sämtlichen Anästhesieverfahren,

3.

Überwachung und Betreuung schwerstkranker und ateminsuffizienter Patienten mit invasiven und nichtinvasiven Methoden,

4.

Mitwirkung an der Überwachung und Funktionsaufrechterhaltung der apparativen Ausstattung (Monitoring, Beatmung, Katheter und dazugehörige Infusionssysteme),

5.

Blutentnahme aus liegenden Kathetern, wie Arterienkathetern,

6.

Legen von Magen-, Duodenal- und Temperatursonden,

7.

Durchführung und Überwachung der Eliminationsverfahren bei liegendem Katheter,

8.

Mitwirkung an der Durchführung und Überwachung des extrakorporalen Kreislaufes und

9.

Mitwirkung an der Schmerztherapie.

insbesondere bei Nierenersatztherapie und Entgiftungsverfahren, ausgenommen Setzen der hiefür erforderlichen Katheter.

§ 21 GuKG


(1) Die Pflege im Operationsbereich umfasst

1.

die eigenverantwortliche perioperative Betreuung und Versorgung der Patienten sowie

2.

die Assistenz des Arztes bei operativen Eingriffen.

(2) Die Kernaufgaben der Spezialisierung Pflege im Operationsbereich umfassen

1.

das Instrumentieren in allen operativen Fachrichtungen einschließlich Vorbereitung der erforderlichen Instrumente, Apparate und Materialien,

2.

die Durchführung operationsspezifischer Lagerungen und Positionierungen,

3.

einfache intraoperative Assistenz,

4.

die Vorbereitung und Koordination der Arbeitsabläufe zur Herstellung der Funktionsfähigkeit einer Operationseinheit für die Durchführung operativer Eingriffe (Beidiensttätigkeit, unsterile Assistenz),

5.

die OP-Dokumentation und

6.

die präoperative Übernahme und postoperative Übergabe der Patienten und Patientendaten

unter Berücksichtigung der notwendigen Ablauf-, Aufbereitungs-, Desinfektions- und Sterilisationsprozessse und -maßnahmen im Rahmen des Medizinproduktekreislaufs.

(3) In der multiprofessionellen Zusammenarbeit trägt die Pflege im Operationsbereich im Rahmen der Spezialisierung zur Aufrechterhaltung der Behandlungskontinuität bei, insbesondere bei

1.

Hygienemanagement,

2.

Versorgung von Präparaten und Explantaten,

3.

Mitwirkung beim Qualitäts- und Risikomanagement (z. B. OP-Checklisten, Teamtimeout, WHO-Checkliste),

4.

Mitwirkung bei der Planung des Operationsbetriebes,

5.

Mitwirkung in der Ausbildung und Anleitung von Auszubildenden,

6.

Mitwirkung an der Weiterentwicklung von Handlungsabläufen, Standards, Prozessoptimierung, Medizinprodukten, Zulassungsverfahren.

§ 22 GuKG


(1) Die Krankenhaushygiene umfaßt die Mitwirkung bei allen Maßnahmen, die der Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen und der Gesunderhaltung dienen.

(2) Hiezu zählen insbesondere:

1.

Ermittlung des Hygienestatus in pflegerischen, diagnostischen, therapeutischen und versorgungstechnischen Bereichen,

2.

Mitwirkung bei der Erstellung von Hygieneplänen, Hygienestandards und Hygienerichtlinien,

3.

Mitwirkung bei der Beschaffung von Desinfektionsmitteln und bei der Beschaffung und Aufbereitung von Produkten, sofern durch diese eine Infektionsgefahr entstehen kann,

4.

Beratung des Personals in allen für die Wahrung der Hygiene wichtigen Angelegenheiten und

5.

Mitwirkung bei allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten.

§ 22a GuKG


(1) Das Wundmanagement umfasst alle übertragenen medizinischen und originär pflegerischen Maßnahmen und Interventionen, die dazu dienen, die Entstehung einer chronischen Wunde zu verhindern, eine Wunde zu erkennen, den Wundheilungsprozess zu beschleunigen, Rezidive zu vermeiden und die Lebensqualität sowie Selbst- und Gesundheitskompetenz der Patienten zu erhöhen.

(2) Die Stomaversorgung und -beratung umfasst neben der Wundversorgung die individuelle Pflege von Patienten mit Stoma, Inkontinenzleiden, Fisteln und sekundär heilenden Wunden.

§ 22b GuKG


 Die Hospiz- und Palliativversorgung beinhaltet die Pflege und Begleitung von Menschen mit einer fortschreitenden, unheilbaren und damit lebensbedrohlichen Erkrankung sowie die Betreuung von deren Angehörige und sonstige nahestehende Personen vor dem Hintergrund eines umfassenden Verständnisses von Krankheit unter Wahrung des Selbstbestimmungsrechts und Berücksichtigung des Patientenwillens, die das Ziel haben, die Lebensqualität zu verbessern, insbesondere durch

1.

Identifikation des Bedarfs an Hospizversorgung und spezialisierter Palliativpflege,

2.

vorausschauende Planung zur Erfassung und Berücksichtigung der Wünsche und Bedürfnisse für die letzte Lebensphase (advance care planning),

3.

Erfassung und Beurteilung von Intensität und Verlauf der Symptome,

4.

Mitwirkung beim Einsatz medikamentöser und nicht-medikamentöser Therapien zur Symptomlinderung im gesamten Krankheitsverlauf einschließlich kontinuierlicher Evaluierung deren Wirkung,

5.

Beratung und/oder Schulung der Palliativpatienten und -patientinnen sowie deren Angehörige und sonstige nahestehende Personen im Umgang mit den Symptomen,

6.

kontinuierliche und enge Zusammenarbeit und Kommunikation mit verschiedenen Professionen, Disziplinen sowie Einrichtungen,

7.

Mitwirkung in der umfassenden multiprofessionellen Versorgungsplanung und Unterstützung im Zugang zu externen Ressourcen,

8.

Beistand in der Auseinandersetzung mit Krankheit, Abschied, Sterben und Tod.

§ 22c GuKG


(1) Die psychogeriatrische Pflege umfasst die Pflege von alten und hochbetagten Menschen mit insbesondere Demenz, Delir, Depression, Angst, Sucht und Suizidalität mit dem Ziel, die geistigen und körperlichen Fähigkeiten, die Persönlichkeit bzw. Identität des Kranken und dessen soziale Bindungen möglichst lange zu erhalten und zu fördern, wobei die pflegenden An- und Zugehörigen einzubinden und in ihrer Betreuungskompetenz zu stärken sind.

(2) Sie umfasst insbesondere

1.

das Erkennen und Vermindern von Risiken und Problembereichen,

2.

die Informationssammlung zum Lebenswerdegang und zu den Lebenserfahrungen als Teil des Pflegeassessments (Biografiearbeit in der Pflege),

3.

psychosoziale Interventionen, insbesondere mittels wahrnehmungs- und körperbezogenen sowie verhaltensorientierten Konzepten, kognitiver Stimulation bzw. kognitivem Training, Aktivitätsaufbau, Aromapflege und Entlastungsstrategien,

4.

den Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung,

5.

die Progressionsverzögerung und

6.

das Monitoring der medikamentösen Symptombehandlung.

§ 23 GuKG


Lehraufgaben umfassen

1.

Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege und

2.

Leitung von Gesundheits- und Krankenpflegeschulen, von Sonderausbildungen und von Lehrgängen für Pflegeassistenz.

§ 24 GuKG


(1) Die Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege umfaßt die Planung, Durchführung und Auswertung des theoretischen und praktischen Unterrichts an Gesundheits- und Krankenpflegeschulen, an Lehrgängen für Pflegeassistenz, an sonstigen Ausbildungsgängen, in denen Gesundheits- und Krankenpflege gelehrt wird, sowie im Rahmen der Fort-, Weiter- und Sonderausbildung.

(2) Hiezu zählen insbesondere:

1.

Erstellung des Lehr- und Stundenplanes,

2.

Planung, Vorbereitung, Nachbereitung und Evaluierung des Unterrichts in fachlicher, methodischer und didaktischer Hinsicht,

3.

Erteilen von Unterricht in den jeweiligen Sachgebieten,

4.

Vorbereitung, Abhaltung und Evaluierung von Prüfungen und

5.

pädagogische Betreuung der Auszubildenden.

§ 25 GuKG


(1) Die Leitung von

1.

Gesundheits- und Krankenpflegeschulen,

2.

Sonderausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege und

3.

Lehrgängen für Pflegeassistenz

umfaßt die fachliche, pädagogische und organisatorische Leitung und die Dienstaufsicht im Rahmen der theoretischen und praktischen Ausbildung.

(2) Hiezu zählen insbesondere:

1.

Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten theoretischen und praktischen Ausbildung,

2.

Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts in den einzelnen Sachgebieten,

3.

Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, sowie Kontrolle und Sicherung der Qualität der praktischen Ausbildung,

4.

Auswahl der Lehr- und Fachkräfte,

5.

Organisation, Koordination und Mitwirkung bei der Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege,

6.

Anrechnung von Prüfungen und Praktika und

7.

Organisation, Koordination und Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen.

§ 26 GuKG


(1) Die Leitung

1.

des Pflegedienstes an einer Krankenanstalt und

2.

des Pflegedienstes an Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen,

umfaßt die Verantwortung für die Qualität der Pflege und für die Organisation der pflegerischen Maßnahmen in der gesamten Einrichtung.

(2) Hiezu gehören insbesondere:

1.

Überwachung, Sicherung und Verbesserung der Pflegequalität und der Pflegeorganisation,

2.

Führung und Einsatz des Personals im Pflegebereich,

3.

Organisation der Sachmittel und Überwachung des Sachmitteleinsatzes im Pflegebereich und

4.

Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen, Organisationseinheiten und Berufsgruppen.

3. Abschnitt-Berufsberechtigung

§ 27 GuKG


(1) Zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind Personen berechtigt, die

1.

handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,

2.

die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,

3.

einen Qualifikationsnachweis (§§ 28 bis 31) erbringen,

4.

über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und

5.

in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz (GBRG), BGBl. I Nr. 87/2016, eingetragen sind.

(2) Nicht vertrauenswürdig ist jedenfalls,

1.

wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und

2.

wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu befürchten ist.

(Anm.: Abs. 3 mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten)

§ 28 GuKG


  1. (1)Absatz einsQualifikationsnachweise im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege sind:
    1. 1.Ziffer einsUrkunde über einen an einer österreichischen fachhochschulischen Einrichtung erfolgreich abgeschlossenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Fachhochschulgesetz (FHG), BGBl. Nr. 340/1993, in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege;Urkunde über einen an einer österreichischen fachhochschulischen Einrichtung erfolgreich abgeschlossenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Fachhochschulgesetz (FHG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege;
    2. 2.Ziffer 2Diplom über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 120/2016;Diplom über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. römisch eins Nr. 120/2016;
    3. 3.Ziffer 3Diplom über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung an einer Schule für Kinder- und Jugendlichenpflege nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 120/2016;Diplom über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung an einer Schule für Kinder- und Jugendlichenpflege nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. römisch eins Nr. 120/2016;
    4. 4.Ziffer 4Diplom über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung einer Schule für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 120/2016;Diplom über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung einer Schule für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. römisch eins Nr. 120/2016;
    5. 5.Ziffer 5Diplom über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung einer Krankenpflegeschule, einer Kinderkrankenpflegeschule oder einer Ausbildungsstätte für die psychiatrische Krankenpflege nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961.Diplom über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung einer Krankenpflegeschule, einer Kinderkrankenpflegeschule oder einer Ausbildungsstätte für die psychiatrische Krankenpflege nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,.
  2. (2)Absatz 2Fachhochschul-Bachelorstudiengänge gemäß Abs. 1 Z 1 habenFachhochschul-Bachelorstudiengänge gemäß Absatz eins, Ziffer eins, haben
    1. 1.Ziffer einsunter der Leitung eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu stehen und
    2. 2.Ziffer 2der Verordnung gemäß Abs. 3 zu entsprechen.der Verordnung gemäß Absatz 3, zu entsprechen.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat für Fachhochschul-Bachelorstudiengänge gemäß Abs. 1 Z 1 nähere Bestimmungen über die Kompetenzen, die im Rahmen des Fachhochschul-Bachelorstudienganges erworben werden müssen, einschließlich der Mindestanforderungen an die Ausbildungen durch Verordnung festzulegen.Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat für Fachhochschul-Bachelorstudiengänge gemäß Absatz eins, Ziffer eins, nähere Bestimmungen über die Kompetenzen, die im Rahmen des Fachhochschul-Bachelorstudienganges erworben werden müssen, einschließlich der Mindestanforderungen an die Ausbildungen durch Verordnung festzulegen.
  4. (4)Absatz 4Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat
    1. 1.Ziffer einsbei der Bearbeitung der Anträge auf Akkreditierung, Verlängerung oder bei Widerruf der Akkreditierung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege zwei vom Bundesminister für Gesundheit nominierte Sachverständige zur Beurteilung der Übereinstimmung der Anträge bzw. der Fachhochschul-Bachelorstudiengänge mit den Anforderungen der Verordnung gemäß Abs. 3 heranzuziehen,bei der Bearbeitung der Anträge auf Akkreditierung, Verlängerung oder bei Widerruf der Akkreditierung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege zwei vom Bundesminister für Gesundheit nominierte Sachverständige zur Beurteilung der Übereinstimmung der Anträge bzw. der Fachhochschul-Bachelorstudiengänge mit den Anforderungen der Verordnung gemäß Absatz 3, heranzuziehen,
    2. 2.Ziffer 2bei der Entscheidung über Anträge auf Akkreditierung, Verlängerung oder bei Widerruf der Akkreditierung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege das Einvernehmen des Bundesministers für Gesundheit einzuholen,
    3. 3.Ziffer 3eine Abschrift der Entscheidung über die Akkreditierung, Verlängerung oder den Widerruf der Akkreditierung eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege dem Bundesminister für Gesundheit zu übermitteln und
    4. 4.Ziffer 4einen jährlichen Bericht über den Stand der Entwicklungen betreffend Ausbildungen in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege im Fachhochschulbereich im abgelaufenen Kalenderjahr einschließlich Informationen über die einzelnen Studienbetriebe bis 30. September eines jeden Jahres dem Bundesminister für Gesundheit zu erstatten.
    Der Bundesminister für Gesundheit ist berechtigt, die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria im Rahmen der kontinuierlichen begleitenden Aufsicht über akkreditierte Fachhochschul-Bachelorstudiengänge mit der Evaluierung der Einhaltung der in der Verordnung gemäß Abs. 3 festgelegten Anforderungen zu beauftragen (§ 3 Abs. 3 Z 5 und 8 Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz-HS-QSG, BGBl. I Nr. 74/2011). Bei der Evaluierung sind zwei vom Bundesminister für Gesundheit nominierte Sachverständige beizuziehen.Der Bundesminister für Gesundheit ist berechtigt, die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria im Rahmen der kontinuierlichen begleitenden Aufsicht über akkreditierte Fachhochschul-Bachelorstudiengänge mit der Evaluierung der Einhaltung der in der Verordnung gemäß Absatz 3, festgelegten Anforderungen zu beauftragen (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5 und 8 Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz-HS-QSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,). Bei der Evaluierung sind zwei vom Bundesminister für Gesundheit nominierte Sachverständige beizuziehen.
  5. (5)Absatz 5Die Urkunde gemäß Abs. 1 Z 1 hatDie Urkunde gemäß Absatz eins, Ziffer eins, hat
    1. 1.Ziffer einsdie Berufsbezeichnung „Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin“/“Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger“ und
    2. 2.Ziffer 2den Hinweis „Diplom gemäß Anhang V Nr. 5.2.2. der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationenden Hinweis „Diplom gemäß Anhang römisch fünf Nr. 5.2.2. der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
    zu enthalten.
  6. (6)Absatz 6Personen mit einem Qualifikationsnachweis in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege gemäß gemäß Abs. 1 Z 2 und 5, die in einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege oder in ein entsprechendes Upgrade-Programm aufgenommen werden, ist ihre bereits absolvierte Ausbildung und gegebenenfalls ihre Berufserfahrung durch die Fachhochschule im Ausmaß von mindestens 120 ECTS anzuerkennen.Personen mit einem Qualifikationsnachweis in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege gemäß gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 5, die in einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege oder in ein entsprechendes Upgrade-Programm aufgenommen werden, ist ihre bereits absolvierte Ausbildung und gegebenenfalls ihre Berufserfahrung durch die Fachhochschule im Ausmaß von mindestens 120 ECTS anzuerkennen.

§ 28a GuKG


  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit hat von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ausgestellte Qualifiaktionsnachweise gemäß §§ 29 oder 30 auf Antrag als Qualifiktionsnachweise im entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege anzuerkennen.Der Bundesminister für Gesundheit hat von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ausgestellte Qualifiaktionsnachweise gemäß Paragraphen 29, oder 30 auf Antrag als Qualifiktionsnachweise im entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege anzuerkennen.
  2. (2)Absatz 2Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt ist ein außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (Drittlanddiplom), sofern sein InhaberEinem Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, gleichgestellt ist ein außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (Drittlanddiplom), sofern sein Inhaber
    1. 1.Ziffer einsin einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des entsprechenden gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt ist und
    2. 2.Ziffer 2eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegt, dass er drei Jahre den entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt hat.eine Bescheinigung des Staates gemäß Ziffer eins, darüber vorlegt, dass er drei Jahre den entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt hat.

    (Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 185/2013)Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013,)

  3. (5)Absatz 5Der Antragsteller hat
    1. 1.Ziffer einseinen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
    2. 2.Ziffer 2den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,
    (Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2016)Anmerkung, Ziffer 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016,)
    1. 4a.Ziffer 4 aeine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, und
    2. 5.Ziffer 5einen Nachweis eines Wohnsitzes oder Zustellungsbevollmächtigten in Österreich
    vorzulegen.
  4. (6)Absatz 6Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung hat
    1. 1.Ziffer einsin Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG eine automatische Anerkennung vorgesehen ist (§ 29 Abs. 1 Z 1 bis 3), innerhalb von drei Monaten undin Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG eine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins bis 3), innerhalb von drei Monaten und
    2. 2.Ziffer 2in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (§ 29 Abs. 1 Z 4 bis 6 und § 30), innerhalb von vier Monatenin Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 und Paragraph 30,), innerhalb von vier Monaten
    nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. § 6 Dienstleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2011, ist anzuwenden.nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. Paragraph 6, Dienstleistungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, ist anzuwenden.
  5. (7)Absatz 7Personen,
    1. 1.Ziffer einsbei denen auf Grund wesentlicher Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation die Anerkennung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege unter der Bedingung der Absolvierung von Ausgleichsmaßnahmen erfolgt, oder
    2. 2.Ziffer 2deren im Herkunftsstaat erworbene Qualifikation im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ohne die Bedingung der Absolvierung von Ausgleichsmaßnahmen anerkannt wurde, die aber noch nicht über die für die Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen,
    sind berechtigt, sich in der Pflegefachassistenz in das Gesundheitsberuferegister eintragen zu lassen und innerhalb von zwei Jahren ab Eintragung in das Gesundheitsberuferegister die Pflegefachassistenz auszuüben; diese Frist ist nicht verlängerbar.
  6. (8)Absatz 8In Fällen, in denen auf Grund wesentlicher Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation die Anerkennung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft wird, ist die Erfüllung der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahme vom Bundesminister für Gesundheit im Anerkennungsbescheid einzutragen.
  7. (9)Absatz 9Sofern im Rahmen des Verfahrens festgestellt wird, dass der Antragsteller gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat der Bundesminister für Gesundheit die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
  8. (10)Absatz 10Der Bundesminister für Gesundheit hat im Rahmen der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, einzuholen und zu erteilen.

§ 28b GuKG


(1) Der Bundesminister für Gesundheit hat auf Antrag eine EWR-Anerkennung eines Qualifikationsnachweises gemäß § 29 in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege im Wege des Europäischen Berufsausweises nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 durchzuführen.

(2) Für Personen, die in Österreich die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege rechtmäßig ausüben bzw. in Österreich einen Qualifikationsnachweis in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege erworben haben und eine EWR-Anerkennung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des Europäischen Berufsausweises elektronisch beantragen, sind von der Registrierungsbehörde gemäß § 4 GBRG die für den Herkunftstaat nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zugewiesenen Aufgaben durchzuführen.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 festlegen.

§ 29 GuKG


(1) Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind folgende Qualifikationsnachweise gemäß § 28a Abs. 1 und 2 nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen:

1.

Ausbildungsnachweise der Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, gemäß Anhang V Nummer 5.2.2. der Richtlinie 2005/36/EG;

2.

Ausbildungsnachweise der Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 23 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2005/36/EG;

3.

polnische bzw. rumänische Ausbildungsnachweise der Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 33 Abs. 3 bzw. Artikel 33a der Richtlinie 2005/36/EG;

4.

Ausbildungsnachweise der Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, gemäß Artikel 10 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG;

5.

Ausbildungsnachweise von spezialisierten Krankenschwestern und Krankenpflegern, die keine Ausbildung für die allgemeine Pflege absolviert haben, gemäß Artikel 10 lit. f der Richtlinie 2005/36/EG;

6.

Drittlanddiplome in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 28a Abs. 2.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 anzuerkennenden Qualifikationsnachweise festzulegen.

§ 30 GuKG


(1) Als Qualifikationsnachweise

1.

in der Kinder- und Jugendlichenpflege,

2.

in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege,

3.

in der Intensivpflege,

4.

in der Anästhesiepflege,

5.

in der Pflege bei Nierenersatztherapie,

6.

in der Pflege im Operationsbereich,

7.

in der Krankenhaushygiene,

8.

für Lehraufgaben und

9.

für Führungsaufgaben

sind Qualifikationsnachweise gemäß § 28a Abs. 1 und 2 nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen, sofern sie eine Ausbildung abschließen, die der entsprechenden österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.

(2) Die Anerkennung in Spezialisierungen gemäß § 28a Abs. 1 ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet. Im Rahmen der Anerkennung in der Kinder- und Jugendlichenpflege und in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege steht dem Antragsteller die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu.

(3) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 2 ist die Ausübung der entsprechenden Spezialisierungen in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Angehörigen des entsprechenden gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist, und ist zu bewerten.

(4) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 2 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in Österreich die jeweiligen Spezialisierungen auszuüben, beurteilt wird.

(5) Nähere Vorschriften über die Zulassung zu sowie Durchführung und Bewertung von Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend durch Verordnung festzulegen.

§ 30a GuKG


(1) Der Bundesminister für Gesundheit hat auf entsprechenden Antrag im Einzelfall Personen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einer Spezialisierung ohne Grundausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erworben haben und in diesem Staat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit qualifiziert sind, einen partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit in der entsprechenden Spezialisierung zu gewähren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

1.

die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und der Spezialisierung nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zur gesamten Spezialisierung in Österreich zu erlangen;

2.

die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen von der entsprechenden Spezialisierung erfassten Tätigkeiten trennen;

2a.

es besteht keine Möglichkeit der Anerkennung in einem der Berufsqualifikation des/der Berufsangehörigen vergleichbaren reglementierten Beruf in Österreich;

3.

dem partiellen Zugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.

(2) § 28a Abs. 2, 5, 6 und 8 bis 10 sowie § 30 Abs. 2 bis 5 ist anzuwenden.

(3) Personen, denen gemäß Abs. 1 ein partieller Zugang gewährt wurde, haben

1.

ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben und

2.

die betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen, die Dienstgeber bzw. die Dienstleistungsempfänger eindeutig über den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.

§ 31 GuKG


  1. (1)Absatz einsEine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, die nicht unter §§ 28a ff. fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn der an einer ausländischen Fachhochschule oder einer vergleichbaren postsekundären oder tertiären Bildungseinrichtung erworbene Grad als an einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 28 Abs. 2 erworbener akademischer Grad gemäß § 6 Abs. 6 FHG unter Berücksichtigung im Rahmen einschlägiger Berufserfahrung erworbener Kompetenzen nostrifiziert wurde.Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, die nicht unter Paragraphen 28 a, ff. fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn der an einer ausländischen Fachhochschule oder einer vergleichbaren postsekundären oder tertiären Bildungseinrichtung erworbene Grad als an einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Paragraph 28, Absatz 2, erworbener akademischer Grad gemäß Paragraph 6, Absatz 6, FHG unter Berücksichtigung im Rahmen einschlägiger Berufserfahrung erworbener Kompetenzen nostrifiziert wurde.
  2. (1a)Absatz eins aPersonen, bei denen im Rahmen der Nostrifikation gemäß Abs. 1 festgestellt wurde, dass die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, sind berechtigt, sich in der Pflegefachassistenz in das Gesundheitsberuferegister eintragen zu lassen und innerhalb von zwei Jahren ab Eintragung in das Gesundheitsberuferegister die Pflegefachassistenz auszuüben; diese Frist ist nicht verlängerbar.Personen, bei denen im Rahmen der Nostrifikation gemäß Absatz eins, festgestellt wurde, dass die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, sind berechtigt, sich in der Pflegefachassistenz in das Gesundheitsberuferegister eintragen zu lassen und innerhalb von zwei Jahren ab Eintragung in das Gesundheitsberuferegister die Pflegefachassistenz auszuüben; diese Frist ist nicht verlängerbar.
  3. (2)Absatz 2Weiters gilt als Qualifikationsnachweis eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Diplom gemäß § 32 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 75/2016 festgestellt oder die Urkunde den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Regelungen des Krankenpflegegesetzes als gleichwertig anerkannt wurde unddie Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Diplom gemäß Paragraph 32, dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, festgestellt oder die Urkunde den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Regelungen des Krankenpflegegesetzes als gleichwertig anerkannt wurde und
    2. 2.Ziffer 2die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

§ 32 GuKG (weggefallen)


§ 32 GuKG (weggefallen) seit 01.01.2020 weggefallen.

§ 32a GuKG (weggefallen)


§ 32a GuKG (weggefallen) seit 20.10.2007 weggefallen.

§ 33 GuKG (weggefallen)


§ 33 GuKG (weggefallen) seit 01.01.2020 weggefallen.

§ 34 GuKG


(1) Personen, die eine außerhalb Österreichs erworbene Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung besitzen, die einer Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gleichwertig ist, dürfen eine Tätigkeit im entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege unter Anleitung und Aufsicht eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu Fortbildungszwecken bis zur Dauer eines Jahres ausüben, sofern ihnen vom Landeshauptmann eine entsprechende Bewilligung erteilt wurde.

(2) Der Antragsteller hat Nachweise gemäß § 32 Abs. 2 Z 1, 3 und 5 vorzulegen.

(3) Die Bewilligung ist unter Bedachtnahme auf die Kenntnisse und Fertigkeiten, die in der Ausbildung vermittelt worden sind, zu erteilen. Fehlendes Wissen in grundlegenden berufsspezifischen Fächern oder mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache schließen eine Tätigkeit zu Fortbildungszwecken aus.

(4) Die Bewilligung ist auf die Ausübung einer Tätigkeit gemäß Abs. 1

1.

an einer bestimmten Krankenanstalt oder

2.

an einer bestimmten sonstigen unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dient, oder

3.

bei einem bestimmten freiberuflich tätigen Arzt

zu beschränken.

(5) Krankenanstalten, Einrichtungen oder Ärzte gemäß Abs. 4 haben nachzuweisen, daß

1.

sie über fachliche Einrichtungen und Ausstattungen, die das Erreichen des Fortbildungszieles gewährleisten, verfügen und

2.

für eine kontinuierliche fachspezifische Anleitung und Aufsicht mindestens ein Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der die notwendige Berufserfahrung sowie die fachliche und pädagogische Eignung besitzt, in einem Dienst- oder anderen Vertragsverhältnis zu dieser Einrichtung steht.

(6) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 kann um ein Jahr verlängert werden. Eine weitere Fortbildung ist jeweils frühestens nach Ablauf von fünf Jahren für die Dauer von jeweils höchstens einem Jahr möglich.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

§ 35 GuKG


(1) Die Berufsausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege besteht in der eigenverantwortlichen Ausübung der im Berufsbild und Kompetenzbereich gemäß §§ 12 ff. umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt werden.

(2) Eine Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist auch im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜG, BGBl. Nr. 196/1988, unter der Voraussetzung zulässig, dass Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 AÜG

1.

nicht mehr als 15 v.H. des Pflegepersonals durch Arbeitskräfteüberlassung einsetzen sowie

2.

die Pflegequalität und Pflegekontinuität nach Maßgabe der Struktur der Einrichtung und des Pflege- und Betreuungsbedarfs der Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen gewährleisten.

§ 36 GuKG


(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2016)

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

(Anm.: Abs. 3a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2016)

(4) Die freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege hat persönlich und unmittelbar zu erfolgen, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Angehörigen von Gesundheitsberufen. Zur Unterstützung bei der Ausübung dieser beruflichen Tätigkeiten können Angehörige der Pflegeassistenzberufe herangezogen werden.

(5) Im Rahmen der freiberuflichen Berufsausübung haben Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die zur Betreuung und Pflege übernommenen Menschen oder die zu ihrer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretung befugten Personen insbesondere über

1.

die Pflegediagnose,

2.

den geplanten Ablauf der Betreuung und Pflege,

3.

die Kosten der Betreuung und Pflege und

4.

den beruflichen Versicherungsschutz

zu informieren. Im Rahmen der Aufklärung über die Kosten der Betreuung und Pflege ist insbesondere auch darüber zu informieren, welche Betreuungskosten von dem entsprechenden inländischen Träger der Sozialversicherung, der Krankenfürsorge oder einem sonstigen Kostenträger voraussichtlich übernommen werden und welche von dem betroffenen Patienten oder Klienten zu tragen sind. Dabei ist sicherzustellen, dass in jedem Fall die der betreuten Person in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien berechnet werden.

(6) Nach erbrachter Leistung hat der/die Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, sofern die Leistung nicht direkt mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge oder mit einem sonstigen Kostenträger verrechnet wird, eine klare Rechnung über diese auszustellen, die den Anforderungen für eine steuerliche Geltendmachung und Erstattung genügt.

§ 37 GuKG


(1) Berufssitz ist der Ort, an dem oder von dem aus eine freiberufliche Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird.

(2) Jeder freiberuflich tätige Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege hat einen oder höchstens zwei Berufssitze in Österreich zu bestimmen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2016)

(4) Die freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege ohne bestimmten Berufssitz ist verboten.

(5) Für die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist die Begründung eines Berufssitzes in Österreich nicht erforderlich.

§ 38 GuKG


Im Zusammenhang mit der freiberuflichen Berufsausübung ist eine dem beruflichen Ansehen abträgliche, insbesondere jede vergleichende, diskriminierende oder unsachliche Anpreisung oder Werbung verboten.

§ 39 GuKG


(1) Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, sind berechtigt, von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs vorübergehend Dienstleistungen der Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich zu erbringen.

(2) Vor der erstmaligen Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung der Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat der Dienstleistungserbringer dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:

1.

Nachweis über die Staatsangehörigkeit,

2.

Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats, aus der hervorgeht, dass der Dienstleistungserbringer den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege rechtmäßig ausübt und dass ihm die Berufsausübung zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,

3.

Qualifikationsnachweis gemäß §§ 28a ff,

4.

Erklärung über die für die Berufsausübung in Österreich erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.

(3) Die Meldung gemäß Abs. 2 ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend Dienstleistungen der Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich zu erbringen. Bei wesentlichen Änderungen gegenüber dem in den Urkunden gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 bescheinigten Sachverhalt sind die entsprechenden ergänzenden Urkunden vorzulegen.

(4) Legt ein Dienstleistungserbringer bei der Meldung gemäß Abs. 2

1.

einen Qualifikationsnachweis in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 29 Abs. 1 Z 4 bis 6 oder

2.

einen Qualifikationsnachweis für Spezial-, Lehr- oder Führungsaufgaben gemäß § 30

vor, hat der Landeshauptmann vor Aufnahme der vorübergehenden Dienstleistung zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers auf Grund mangelnder Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers dessen Qualifikation nachzuprüfen.

(5) Der Landeshauptmann hat innerhalb eines Monats nach vollständiger Meldung gemäß Abs. 2 den Dienstleistungserbringer über die Entscheidung betreffend die Nachprüfung der Berufsqualifikation gemäß Abs. 4 und deren Ergebnis bzw. bei Verzögerung der Entscheidung über die Gründe für die Verzögerung sowie über den Zeitplan für die Entscheidung zu unterrichten. Die Entscheidung betreffend die Nachprüfung gemäß Abs. 4 hat spätestens innerhalb von zwei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.

(6) Ergibt die Nachprüfung gemäß Abs. 4, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der für die Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Qualifikation besteht, der die Gesundheit des Dienstleistungsempfängers gefährden könnte, hat der Landeshauptmann dem Dienstleistungserbringer die Möglichkeit zu geben, innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung im Rahmen einer Eignungsprüfung (§ 30 Abs. 4) die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen. Kann der Dienstleistungserbringer die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen der Eignungsprüfung nicht nachweisen, hat der Landeshauptmann diesem die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen in der Gesundheits- und Krankenpflege mit Bescheid zu untersagen.

(7) Die Erbringung der vorübergehenden Dienstleistung darf

1.

in Fällen des Abs. 4 nach positiver Entscheidung des Landeshauptmanns oder nach Ablauf der in Abs. 5 und 6 angeführten Fristen,

2.

ansonsten nach vollständiger Meldung gemäß Abs. 2

aufgenommen werden.

(8) Die Dienstleistungserbringer

1.

unterliegen bei Erbringung der Dienstleistung den für in Österreich zur Berufsausübung berechtigte Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege geltenden Berufspflichten und

2.

haben die Dienstleistung unter der entsprechenden Berufsbezeichnung gemäß § 12 zu erbringen.

(9) Der Landeshauptmann hat die Gesundheit Österreich GmbH über die gemäß Abs. 2 gemeldeten Personen innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss des Verfahrens unter Anführung folgender Daten des Dienstleistungserbringers zu benachrichtigen:

1.

Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsname,

2.

allfällige akademische Grade,

3.

Geschlecht,

4.

Geburtsdatum,

5.

Geburtsort,

6.

Staatsangehörigkeit,

7.

Ausbildungsabschluss im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege.

§ 39a GuKG


(1) Der Landeshauptmann hat auf Antrag das Verfahren betreffend die vorübergehende Dienstleistungserbringung gemäß § 39 in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege im Wege des Europäischen Berufsausweises nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 durchzuführen.

(2) Für Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in Österreich die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege rechtmäßig ausüben und in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des Europäischen Berufsausweises die vorübergehende Dienstleistungserbringung elektronisch beantragen, sind von der Registrierungsbehörde gemäß § 4 GBRG die für den Herkunftstaat nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zugewiesenen Aufgaben durchzuführen.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 festlegen.

§ 40 GuKG


(1) Die auf Grund des Berufssitzes oder Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 27 Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.

(2) Über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind die Landeshauptmänner und die Gesundheit Österreich GmbH zu benachrichtigen.

(3) Wenn

1.

die Voraussetzungen gemäß § 27 Abs. 1 vorliegen und

2.

gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken mehr bestehen,

ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, durch die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen. Die Landeshauptmänner und die Gesundheit Österreich GmbH sind zu benachrichtigen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2016)

(5) Im Falle eines Strafverfahrens gegen einen Berufsangehörigen haben

1.

die Staatsanwaltschaften über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und

2.

die Strafgerichte über

a)

die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie

b)

die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung

die gemäß Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.

(6) Die Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über

1.

die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und

2.

die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis

für einen Berufsangehörigen zu verständigen.

4. Abschnitt-Ausbildung

§ 41 GuKG (weggefallen)


§ 41 GuKG (weggefallen) seit 01.01.2024 weggefallen.

§ 42 GuKG (weggefallen)


§ 42 GuKG (weggefallen) seit 01.01.2024 weggefallen.

§ 43 GuKG (weggefallen)


§ 43 GuKG (weggefallen) seit 01.01.2024 weggefallen.

§ 44 GuKG (weggefallen)


§ 44 GuKG (weggefallen) seit 01.01.2024 weggefallen.

§ 45 GuKG (weggefallen)


§ 45 GuKG (weggefallen) seit 01.01.2024 weggefallen.

§ 46 GuKG (weggefallen)


§ 46 GuKG (weggefallen) seit 01.01.2024 weggefallen.

§ 47 GuKG (weggefallen)


§ 47 GuKG (weggefallen) seit 01.01.2024 weggefallen.

§ 48 GuKG (weggefallen)


§ 48 GuKG (weggefallen) seit 01.01.2024 weggefallen.

§ 49 GuKG (weggefallen)


§ 49 GuKG (weggefallen) seit 01.01.2024 weggefallen.

§ 50 GuKG (weggefallen)


§ 50 GuKG (weggefallen) seit 01.01.2024 weggefallen.

§ 51 GuKG (weggefallen)


§ 51 GuKG (weggefallen) seit 01.01.2024 weggefallen.

§ 52 GuKG (weggefallen)


§ 52 GuKG (weggefallen) seit 01.01.2024 weggefallen.

§ 53 GuKG (weggefallen)


§ 53 GuKG (weggefallen) seit 01.01.2024 weggefallen.

§ 54 GuKG (weggefallen)


§ 54 GuKG (weggefallen) seit 01.01.2024 weggefallen.

§ 55 GuKG (weggefallen)


§ 55 GuKG (weggefallen) seit 01.01.2024 weggefallen.

§ 56 GuKG (weggefallen)


§ 56 GuKG (weggefallen) seit 01.01.2024 weggefallen.

§ 57 GuKG (weggefallen)


§ 57 GuKG (weggefallen) seit 01.01.2024 weggefallen.

§ 58 GuKG (weggefallen)


§ 58 GuKG (weggefallen) seit 01.01.2024 weggefallen.

§ 59 GuKG (weggefallen)


§ 59 GuKG (weggefallen) seit 01.01.2024 weggefallen.

§ 60 GuKG (weggefallen)


§ 60 GuKG (weggefallen) seit 01.01.2024 weggefallen.

§ 61 GuKG (weggefallen)


§ 61 GuKG (weggefallen) seit 01.01.2024 weggefallen.

§ 62 GuKG (weggefallen)


§ 62 GuKG (weggefallen) seit 01.01.2024 weggefallen.

5. Abschnitt-Fort-, Weiter- und Sonderausbildungen

§ 63 GuKG


(1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind verpflichtet, zur

1.

Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse insbesondere der Pflegewissenschaft sowie der medizinischen Wissenschaft oder

2.

Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten

innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 60 Stunden zu besuchen.

(2) Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung auszustellen.

§ 64 GuKG


(1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind berechtigt, Weiterbildungen zur Erweiterung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu absolvieren. Diese haben mindestens vier Wochen zu umfassen.

(2) Weiterbildungen gemäß Abs. 1 können im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgen.

(3) Die Abhaltung von Weiterbildungen gemäß Abs. 1 bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen für die Vermittlung der den Berufserfordernissen entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet sind.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

(5) Nach Abschluß einer Weiterbildung gemäß Abs. 1 ist eine Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.

(6) Die erfolgreiche Absolvierung einer Weiterbildung berechtigt zur Führung einer Zusatzbezeichnung gemäß § 11 Abs. 2.

§ 65 GuKG


(1) Sonderausbildungen haben die für die Ausübung der entsprechenden Spezialisierung erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 6/2004)

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2005)

(4) Sonderausbildungen haben unter der Leitung eines diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegers zu stehen, der zur Ausübung von Lehraufgaben berechtigt ist.

(5) Die Abhaltung von Sonderausbildungen gemäß Abs. 1 bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Vermittlung der für die entsprechende Spezialisierung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet sind. § 50 Abs. 3 ist anzuwenden.

(6) Prüfungen und Praktika, die im Rahmen

1.

eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums,

2.

einer Sonderausbildung oder Weiterbildung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder

3.

einer sonstigen höheren Ausbildung

erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Sonderausbildung durch den Leiter der Sonderausbildung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

(7) Nach Abschluß einer Sonderausbildung gemäß Abs. 1 ist eine kommissionelle Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Diplom auszustellen.

(8) Die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung berechtigt zur Führung einer Zusatzbezeichnung gemäß § 12 Abs. 4.

(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 6/2004)

§ 65a GuKG


  1. (1)Absatz einsFür Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind zur Höherqualifizierung, die für die Ausübung von Lehraufgaben gemäß § 17 Abs. 5 und für Führungsaufgaben gemäß § 17 Abs. 6 erforderlich sind, Spezialisierungsausbildungen nach den hochschulrechtlichen Regelungen anzubieten.Für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind zur Höherqualifizierung, die für die Ausübung von Lehraufgaben gemäß Paragraph 17, Absatz 5 und für Führungsaufgaben gemäß Paragraph 17, Absatz 6, erforderlich sind, Spezialisierungsausbildungen nach den hochschulrechtlichen Regelungen anzubieten.
  2. (2)Absatz 2Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung
    1. 1.Ziffer einsdie für die Ausübung von Lehraufgaben und von Führungsaufgaben zu vermittelnden Qualifikationsprofile festzulegen und
    2. 2.Ziffer 2die Studiengänge nach den hochschulrechtlichen Regelungen, die die Vermittlung der Qualifikationen gemäß Z 1 gewährleisten, als Ausbildungen für Lehraufgaben bzw. für Führungsaufgaben anzuerkennen.die Studiengänge nach den hochschulrechtlichen Regelungen, die die Vermittlung der Qualifikationen gemäß Ziffer eins, gewährleisten, als Ausbildungen für Lehraufgaben bzw. für Führungsaufgaben anzuerkennen.
  3. (3)Absatz 3Der Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat gemäß § 65c hat die fachliche Grundlage für die Qualifikationsprofile gemäß Abs. 2 Z 1 und Richtlinien für die Anerkennung gemäß Abs. 2 Z 2 festzulegen. Voraussetzung für die Anerkennung von Studiengängen als Ausbildung für Lehraufgaben bzw. für Führungsaufgaben ist die Einholung eines Gutachtens des Gesundheits- und Krankenpflege-Beirats.Der Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat gemäß Paragraph 65 c, hat die fachliche Grundlage für die Qualifikationsprofile gemäß Absatz 2, Ziffer eins und Richtlinien für die Anerkennung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, festzulegen. Voraussetzung für die Anerkennung von Studiengängen als Ausbildung für Lehraufgaben bzw. für Führungsaufgaben ist die Einholung eines Gutachtens des Gesundheits- und Krankenpflege-Beirats.
  4. (4)Absatz 4Dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister sind
    1. 1.Ziffer einsalle Änderungen von Studienplänen von Ausbildungen, die gemäß Abs. 2 Z 2 anerkannt sind, undalle Änderungen von Studienplänen von Ausbildungen, die gemäß Absatz 2, Ziffer 2, anerkannt sind, und
    2. 2.Ziffer 2Studienpläne von Ausbildungen, für die eine Anerkennung gemäß Abs. 2 Z 2 angestrebt wird,Studienpläne von Ausbildungen, für die eine Anerkennung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, angestrebt wird,
    von der jeweiligen Ausbildungseinrichtung unter Nachweis der Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen zu übermitteln.

§ 65b GuKG


(1) Personen, die zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind und eine oder mehrere

1.

Ausbildungen gemäß UniStG, Universitätsgesetz 2002, DUK-Gesetz, DUK-Gesetz 2004, FHStG, Uni-AkkG oder PUG, die nicht gemäß § 65a gleichgehalten sind, oder

2.

Ausbildungen gemäß Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94, Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, oder dem Abschnitt IV des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 91/2005,

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2009)

4.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2009)

erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die Gleichhaltung der von ihnen absolvierten Ausbildungen mit einer Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben beim Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zu beantragen.

(2) Der Antragsteller hat folgende Unterlagen im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen:

1.

Qualifikationsnachweis im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege,

2.

Nachweis über den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung gemäß Abs. 1 und

3.

Nachweis über die im Rahmen der Ausbildung gemäß Abs. 1 absolvierten Ausbildungsinhalte und wissenschaftlichen Arbeiten.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat zur Beurteilung der Gleichwertigkeit der absolvierten Ausbildung ein Gutachten des Akkreditierungsbeirates einzuholen. Im Rahmen des Gutachtens ist festzustellen,

1.

ob die absolvierte Ausbildung mit der Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß § 65 Abs. 1 gleichwertig ist oder

2.

ob und welche wesentlichen Unterschiede zur Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß § 65 Abs. 1 vorliegen.

(3a) Im Rahmen des Gutachtens gemäß Abs. 3 sind

1.

Prüfungen und Praktika, die im Rahmen einer Ausbildung gemäß Abs. 1 oder einer Sonderausbildung gemäß § 65 dieses Bundesgesetzes oder § 57b Krankenpflegegesetz oder einer Weiterbildung für basales und mittleres Pflegemanagement gemäß § 64 dieses Bundesgesetzes erfolgreich absolviert wurden, sowie

2.

im Rahmen der Berufserfahrung erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern durch diese die für die Ausübung der Lehraufgaben oder Führungsaufgaben erforderlichen Kompetenzen erlangt wurden,

zu berücksichtigen.

(4) Sofern die Gleichwertigkeit festgestellt wurde, hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen die absolvierte Ausbildung der Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß § 65 Abs. 1 bescheidmäßig gleichzuhalten.

(5) Sofern keine Gleichwertigkeit festgestellt wurde, ist der Antragsteller berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Auf Antrag ist das Verfahren fortzusetzen und erforderlichenfalls nach neuerlicher Anhörung des Akkreditierungsbeirates abzuschließen.

§ 65c GuKG


(1) Beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ist ein Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat einzurichten, der insbesondere folgende Aufgaben wahrnimmt:

1.

Gutachten betreffend die Anerkennung von Ausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben gemäß § 65a und

2.

Beratung in fachlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes.

(2) Mitglieder des Gesundheits- und Krankenpflege-Beirats sind:

1.

ein rechtskundiger Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen als Vorsitzender,

2.

ein fachkundiger Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen,

3.

ein rechtskundiger Vertreter des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

4.

ein fachkundiger Vertreter des Österreichischen Bundesinstituts für Gesundheitswesen,

5.

vier Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die auf Grund ihrer beruflichen und wissenschaftlichen Qualifikation besonders für diese Tätigkeit geeignet sind.

(3) Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 4 und 5 sind vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.

(4) Der Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Einberufung, den Ablauf, die Anwesenheit, die Vertretung und die Beschlussfassung zu enthalten und bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Gesundheit und Frauen.

(5) Die Mitglieder des Gesundheits- und Krankenpflege-Beirats üben ihre Aufgaben gemäß Abs. 1 ehrenamtlich aus.

(6) Der Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat kann neben den Aufgaben gemäß Abs. 1 auch Gutachten betreffend ausländische Ausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben erstellen.

§ 66 GuKG


(1) Die Sonderausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege dauert mindestens ein Jahr und umfaßt mindestens 1 600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung.

(2) Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:

1.

Berufsethik und Berufskunde der Kinder- und Jugendlichenpflege

2.

Gesundheits- und Krankenpflege von Kindern und Jugendlichen

3.

Pflege von Kindern und Jugendlichen in Krisensituationen

4.

Hauskrankenpflege bei Kindern und Jugendlichen

5.

Ernährung, Kranken- und Diätkost

6.

Spezielle Pathologie, Diagnose und Therapie, einschließlich komplementärmedizinische Methoden, bei Kindern und Jugendlichen

7.

Neonatologie

8.

Soziologie, Psychologie, Pädagogik und Sozialhygiene

9.

Kommunikation, Konfliktbewältigung, Supervision und Kreativitätstraining

10.

Berufsspezifische Rechtsgrundlagen.

§ 67 GuKG


(1) Die Sonderausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege dauert mindestens ein Jahr und umfaßt mindestens 1 600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung.

(2) Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:

1.

Pflege und Betreuung von Menschen mit psychischen Störungen

2.

Pflege und Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit psychischen Störungen und Entwicklungsstörungen

3.

Pflege und Betreuung von Menschen mit organischen und psychischen Störungen im höheren Lebensalter

4.

Pflege und Betreuung von geistig abnormen Rechtsbrechern

5.

Pflege und Betreuung von Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen

6.

Pflege und Betreuung bei neurologischen Krankheiten

7.

Pflege, Betreuung und gezielte Förderung von Menschen mit Intelligenzminderung

8.

Übergangspflege, reaktivierende Pflege und nachgehende psychiatrische Betreuung

9.

Rehabilitation und Ergotherapie im psychiatrisch-neurologischen Bereich

10.

Psychopathologie und psychiatrische Krankheitslehre

11.

Neurologische Krankheitslehre

12.

Einführung in die Psychologie, einschließlich Entwicklungspsychologie

13.

Einführung in die Methoden der Psychotherapie, Supervision und Soziotherapie

14.

Gesprächsführung, psychosoziale Betreuung und Angehörigenarbeit

15.

Krisenintervention

16.

Spezielle rechtliche Grundlagen in der Psychiatrie, insbesondere der Unterbringung und des Erwachsenenschutzes.

§ 68 GuKG


(1) Die Sonderausbildungen in der

1.

Intensivpflege,

2.

Anästhesiepflege und

3.

Pflege bei Nierenersatztherapie

umfassen eine gemeinsame Basisausbildung und eine darauf aufbauende spezielle Zusatzausbildung.

(2) Die Basisausbildung gemäß Abs. 1 dauert mindestens vier Monate und umfaßt mindestens 600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:

1.

Pflege und Überwachung von Patienten mit invasiven und nichtinvasiven Methoden

2.

Angewandte Hygiene

3.

Enterale und parenterale Ernährung

4.

Reanimation und Schocktherapie

5.

Spezielle Pharmakologie

6.

Pathophysiologie und Korrektur von Störungen des Elektrolyt-, Flüssigkeits- und Säure-/Basenhaushalts

7.

Biomedizinische Technik und Gerätelehre

8.

Kommunikation und Ethik.

(3) Die spezielle Zusatzausbildung in der Intensivpflege dauert mindestens vier Monate und beinhaltet mindestens 600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet neben einer Spezialisierung in den in Abs. 2 angeführten Sachgebieten insbesondere folgende Sachgebiete:

1.

Spezielle Pflege von Patienten im Intensivbereich

2.

Grundlagen der Intensivtherapie

3.

Anästhesieverfahren.

(4) Die spezielle Zusatzausbildung in der Anästhesiepflege dauert mindestens drei Monate und umfaßt mindestens 400 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet neben einer Spezialisierung in den in Abs. 2 angeführten Sachgebieten insbesondere folgende Sachgebiete:

1.

Spezielle Pflege von Patienten im Anästhesiebereich

2.

Anästhesieverfahren.

(5) Die spezielle Zusatzausbildung in der Pflege bei Nierenersatztherapie dauert mindestens drei Monate und umfaßt mindestens 400 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet neben einer Spezialisierung in den in Abs. 2 angeführten Sachgebieten insbesondere folgende Sachgebiete:

1.

Spezielle Pflege bei Nierenersatztherapie

2.

Eliminationsverfahren.

§ 68a GuKG


(1) Für die besonderen Bedürfnisse der Intensivpflege von Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen kann eine spezielle Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege durchgeführt werden.

(2) Die spezielle Sonderausbildung gemäß Abs. 1 umfasst

1.

die gemeinsame Basisausbildung gemäß § 68 Abs. 2 und

2.

eine darauf aufbauende spezielle Zusatzausbildung in der Kinderintensivpflege.

(3) Die spezielle Zusatzausbildung in der Kinderintensivpflege dauert mindestens drei Monate und umfasst mindestens 400 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet neben einer Spezialisierung in den in § 68 Abs. 2 angeführten Sachgebieten insbesondere folgende Sachgebiete:

1.

Spezielle Pflege von Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen im Intensivbereich

2.

Grundlagen der Intensivtherapie bei Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen.

(4) Die Absolvierung der speziellen Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege berechtigt nur zur Ausübung der Intensivpflege von Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen.

(5) Die §§ 28a, 30 und 32 sind anzuwenden.

§ 69 GuKG


(1) Die Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich dauert mindestens sieben Monate und umfaßt mindestens 1 000 Stunden theoretische und praktische Ausbildung.

(2) Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:

1.

Spezielle Pflege im Operationsbereich

2.

Allgemeine und spezielle chirurgische Gebiete

3.

Hygiene und Medizintechnik

4.

Planung und Organisation im Operationsbereich

5.

Kommunikation.

§ 70 GuKG


(1) Die Sonderausbildung in der Krankenhaushygiene dauert mindestens sechs Monate und umfaßt mindestens 800 Stunden theoretische und praktische Ausbildung.

(2) Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:

1.

Epidemiologie, Mikrobiologie und Immunologie

2.

Pflegerisch-organisatorische und pflegerisch-technische Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen

3.

Organisation und Betriebsführung

4.

Kommunikation, Angewandte Pädagogik, Gesprächsführung und Konfliktbewältigung

5.

Projektmanagement und Qualitätsmanagement in der Krankenhaushygiene

6.

Gesetzliche Grundlagen der Krankenhaushygiene.

§ 70a GuKG


(1) Spezialisierungen umfassen insgesamt mindestens 90 ECTS theoretische und praktische Ausbildung. Sie können als in sich geschlossene Studiengänge oder gestuft in Lehrgängen mit Einzelabschlüssen (Niveau 1 und 2) angeboten werden.

(2) Das Niveau 1 (ohne Befugniserweiterung) umfasst die medizinische, pflegerische und wissenschaftliche Vertiefung in den entsprechenden Fachbereichen im Umfang von mindestens 30 ECTS.

(3) Das Niveau 2 (mit Befugniserweiterung) setzt das Niveau 1 voraus und umfasst die medizinische, pflegerische und wissenschaftliche Erweiterung in den entsprechenden Fachbereichen im Umfang von mindestens 60 ECTS.

(4) Spezialisierungen mit mehreren Fachbereichen können im Niveau 1 auch getrennt voneinander angeboten und absolviert werden, sind jedoch im Niveau 2 zusammenzuführen.

§ 71 GuKG (weggefallen)


§ 71 GuKG (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

§ 72 GuKG (weggefallen)


§ 72 GuKG (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

§ 73 GuKG


Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über

1.

den Lehrplan und die Abhaltung der Weiterbildungen und Sonderausbildungen bzw. Spezialisierungen unter Bedachtnahme auf einen geordneten und zweckmäßigen Ausbildungsbetrieb,

2.

die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungskommission, die Wertung des Prüfungsergebnisses und über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann,

3.

die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und Diplome und

4.

einheitliche Zusatzbezeichnungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 4

zu erlassen.

6. Abschnitt-Spezielle Grundausbildungen

§ 74 GuKG (weggefallen)


§ 74 GuKG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

§ 75 GuKG (weggefallen)


§ 75 GuKG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

§ 76 GuKG (weggefallen)


§ 76 GuKG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

§ 77 GuKG (weggefallen)


§ 77 GuKG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

§ 78 GuKG (weggefallen)


§ 78 GuKG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

§ 79 GuKG (weggefallen)


§ 79 GuKG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

§ 80 GuKG (weggefallen)


§ 80 GuKG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

§ 81 GuKG (weggefallen)


§ 81 GuKG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

3. Hauptstück-Pflegehilfe

1. Abschnitt-Allgemeines

§ 82 GuKG


(1) Pflegeassistenzberufe sind

1.

die Pflegeassistenz und

2.

die Pflegefachassistenz.

Sie sind Gesundheits- und Krankenpflegeberufe zur Unterstützung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie von Ärzten.

(2) Die Pflegeassistenzberufe umfassen die Durchführung der ihnen nach Beurteilung durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege im Rahmen des Pflegeprozesses übertragenen Aufgaben und Tätigkeiten in verschiedenen Pflege- und Behandlungssituationen bei Menschen aller Altersstufen in mobilen, ambulanten, teilstationären und stationären Versorgungsformen sowie auf allen Versorgungsstufen.

(3) Im Rahmen der medizinischen Diagnostik und Therapie führen Pflegeassistenzberufe die ihnen von Ärzten übertragenen oder von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege weiterübertragenen Maßnahmen durch.

§ 83 GuKG


  1. (1)Absatz einsDer Tätigkeitsbereich der Pflegeassistenz umfasst die Durchführung folgender Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsMitwirkung an und Durchführung der ihnen von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege übertragenen Pflegemaßnahmen (Abs. 2),Mitwirkung an und Durchführung der ihnen von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege übertragenen Pflegemaßnahmen (Absatz 2,),
    2. 2.Ziffer 2Handeln in Notfällen (Abs. 3),Handeln in Notfällen (Absatz 3,),
    3. 3.Ziffer 3Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie (Abs. 4).Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie (Absatz 4,).
  2. (2)Absatz 2Die Pflegemaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 umfassen:Die Pflegemaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfassen:
    1. 1.Ziffer einsMitwirkung beim Pflegeassessment,
    2. 2.Ziffer 2Beobachtung des Gesundheitszustands,
    3. 3.Ziffer 3Durchführung der ihnen entsprechend ihrem Qualifikationsprofil von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege übertragenen Pflegemaßnahmen,
    4. 4.Ziffer 4Information, Kommunikation und Begleitung.
    5. 5.Ziffer 5Mitwirkung an der praktischen Ausbildung in der Pflegeassistenz.
    Die Durchführung von Pflegemaßnahmen darf nur nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen..
  3. (3)Absatz 3Das Handeln in Notfällen gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst:Das Handeln in Notfällen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst:
    1. 1.Ziffer einsErkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen und
    2. 2.Ziffer 2eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht, insbesondere
      1. a)Litera aHerzdruckmassage und Beatmung mit einfachen Beatmungshilfen,
      2. b)Litera bDurchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten oder Geräten im halbautomatischen Modus sowie
      3. c)Litera cVerabreichung von Sauerstoff;
      die Verständigung eines Arztes ist unverzüglich zu veranlassen.
  4. (4)Absatz 4Die Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst:Die Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst:
    1. 1.Ziffer einsVerabreichung von lokal, transdermal sowie über Gastrointestinal- und/oder Respirationstrakt zu verabreichenden Arzneimitteln,
    2. 2.Ziffer 2Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln,
    3. 2a.Ziffer 2 aAb- und Anschließen laufender Infusionen ausgenommen Zytostatika und Transfusionen mit Vollblut und/oder Blutbestandteilen, bei liegendem periphervenösen Gefäßzugang, die Aufrechterhaltung dessen Durchgängigkeit sowie gegebenenfalls die Entfernung desselben,
    4. 2b.Ziffer 2 bEntfernung von subkutanen und periphervenösen Verweilkanülen,
    5. 3.Ziffer 3standardisierte Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen sowie Blutentnahme aus der Kapillare im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik und Durchführung von Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Tests),
    6. 4.Ziffer 4Blutentnahme aus der Vene, ausgenommen bei Kindern,
    7. 5.Ziffer 5Durchführung von Mikro- und Einmalklistieren,
    8. 6.Ziffer 6Durchführung einfacher Wundversorgung, einschließlich Anlegen von Verbänden, Wickeln und Bandagen,
    9. 7.Ziffer 7Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden,
    10. 8.Ziffer 8Absaugen aus den oberen Atemwegen sowie dem Tracheostoma in stabilen Pflegesituationen,
    11. 9.Ziffer 9Erhebung und Überwachung von medizinischen Basisdaten (Puls, Blutdruck, Atmung, Temperatur, Bewusstseinslage, Gewicht, Größe, Ausscheidungen) sowie
    12. 10.Ziffer 10einfache Wärme-, Kälte- und Lichtanwendungen.
    Im Rahmen der Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie hat die Durchführung der Tätigkeiten im Einzelfall nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht von Ärzten oder Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu erfolgen. Nach Maßgabe des § 15 Abs. 4 Z 2 kann die Anordnung auch durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen.Im Rahmen der Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie hat die Durchführung der Tätigkeiten im Einzelfall nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht von Ärzten oder Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu erfolgen. Nach Maßgabe des Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer 2, kann die Anordnung auch durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen.
  5. (5)Absatz 5Die Aufsicht gemäß Abs. 2 und 4 kann in Form einer begleitenden in regelmäßigen Intervallen auszuübenden Kontrolle erfolgen, sofernDie Aufsicht gemäß Absatz 2 und 4 kann in Form einer begleitenden in regelmäßigen Intervallen auszuübenden Kontrolle erfolgen, sofern
    1. 1.Ziffer einsdie Anordnung durch den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. den Arzt schriftlich erfolgt und deren Dokumentation gewährleistet ist,
    2. 2.Ziffer 2die Möglichkeit der Rückfrage bei einem Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. Arzt gewährleistet ist und
    3. 3.Ziffer 3die Kontrollintervalle nach Maßgabe pflegerischer und ärztlicher einschließlich qualitätssichernder Notwendigkeiten durch den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. durch den Arzt schriftlich festgelegt sind.

§ 83a GuKG


  1. (1)Absatz einsDer Tätigkeitsbereich der Pflegefachassistenz umfasst die eigenverantwortliche Durchführung folgender Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsMitwirkung an und Durchführung von Pflegemaßnahmen (Abs. 2),Mitwirkung an und Durchführung von Pflegemaßnahmen (Absatz 2,),
    2. 2.Ziffer 2Handeln in Notfällen (Abs. 3),Handeln in Notfällen (Absatz 3,),
    3. 3.Ziffer 3Mitwirkung bei medizinischer Diagnostik und Therapie (Abs. 4).Mitwirkung bei medizinischer Diagnostik und Therapie (Absatz 4,).
  2. (2)Absatz 2Die Pflegemaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 umfassen:Die Pflegemaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfassen:
    1. 1.Ziffer einsMitwirkung beim Pflegeassessment,
    2. 2.Ziffer 2Beobachtung des Gesundheitszustands,
    3. 3.Ziffer 3Durchführung der ihnen entsprechend ihrem Qualifikationsprofil von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege übertragenen Pflegemaßnahmen,
    4. 4.Ziffer 4Anleitung und Unterweisung von Auszubildenden der Pflegeassistenzberufe.
    Die Durchführung von Pflegemaßnahmen darf nur nach Anordnung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Das Handeln in Notfällen gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst:Das Handeln in Notfällen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst:
    1. 1.Ziffer einsErkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen und
    2. 2.Ziffer 2eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht, insbesondere
      1. a)Litera aHerzdruckmassage und Beatmung mit einfachen Beatmungshilfen,
      2. b)Litera bDurchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten oder Geräten im halbautomatischen Modus sowie
      3. c)Litera cVerabreichung von Sauerstoff;
      die Verständigung eines Arztes ist unverzüglich zu veranlassen.
  4. (4)Absatz 4Die Mitwirkung bei medizinischer Diagnostik und Therapie gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst:Die Mitwirkung bei medizinischer Diagnostik und Therapie gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst:
    1. 1.Ziffer einsVerabreichung von lokal, transdermal sowie über Gastrointestinal- und/oder Respirationstrakt zu verabreichenden Arzneimitteln,
    2. 2.Ziffer 2Durchführung von Mikro- und Einmalklistieren,
    3. 3.Ziffer 3Legen und Entfernen von transnasalen und transoralen Magensonden sowie Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden,
    4. 4.Ziffer 4Setzen und Entfernen von transurethralen Kathetern, ausgenommen bei Kindern,
    5. 5.Ziffer 5Erhebung und Überwachung von medizinischen Basisdaten (Puls, Blutdruck, Atmung, Temperatur, Bewusstseinslage, Gewicht, Größe, Ausscheidungen),
    6. 6.Ziffer 6standardisierte Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen sowie Blutentnahme aus der Kapillare im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik und Durchführung von Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Tests),
    7. 7.Ziffer 7Durchführung standardisierter diagnostischer Programme, wie EKG, EEG, BIA, Lungenfunktionstest,
    8. 8.Ziffer 8Blutentnahme aus der Vene,
    9. 9.Ziffer 9Legen, Wechsel und Entfernung von subkutanen und periphervenösen Verweilkanülen,
    10. 10.Ziffer 10Verabreichung von subkutanen Injektionen,
    11. 11.Ziffer 11Verabreichung von subkutanen Infusionen und intravenösen Infusionen ohne medikamentösen Wirkstoff zur Hydration bei liegendem periphervenösen Gefäßzugang,
    12. 12.Ziffer 12Ab- und Anschließen laufender Infusionen ausgenommen Zytostatika und Transfusionen mit Vollblut und/oder Blutbestandteilen, bei liegendem periphervenösen Gefäßzugang, die Aufrechterhaltung dessen Durchgängigkeit sowie gegebenenfalls die Entfernung desselben,
    13. 13.Ziffer 13Durchführung einfacher Wundversorgung, einschließlich Anlegen von Verbänden, Wickeln und Bandagen, und Assistenz bei der chirurgischen Wundversorgung,
    14. 14.Ziffer 14Absaugen aus den oberen Atemwegen sowie dem Tracheostoma in stabilen Pflegesituationen,
    15. 15.Ziffer 15einfache Wärme-, Kälte- und Lichtanwendungen,
    16. 16.Ziffer 16Anlegen von Miedern, Orthesen und elektrisch betriebenen Bewegungsschienen nach vorgegebener Einstellung.
    Im Rahmen der Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie hat die Durchführung der Tätigkeiten im Einzelfall nach ärztlicher Anordnung zu erfolgen. Nach Maßgabe des § 15 Abs. 4 Z 2 kann die Anordnung auch durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen.Im Rahmen der Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie hat die Durchführung der Tätigkeiten im Einzelfall nach ärztlicher Anordnung zu erfolgen. Nach Maßgabe des Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer 2, kann die Anordnung auch durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen.

§ 84 GuKG


(1) Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Pflegeassistenz berechtigt sind (§ 85), sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Pflegeassistentin“/„Pflegeassistent“ zu führen.

(2) Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Pflegefachassistenz berechtigt sind (§ 85), sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Pflegefachassistentin“/„Pflegefachassistent“ zu führen.

(3) Personen, die eine Weiterbildung gemäß § 104a erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, nach der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 bzw. 2 die absolvierte Fachrichtung in Klammer als Zusatzbezeichnung anzufügen.

(4) EWR-Staatsangehörige und Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz berechtigt sind (§ 85), dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern

1.

diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 oder 2 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, und

2.

neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die/der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.

(5) Die Führung

1.

einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 bis 4 durch hiezu nicht berechtigte Personen,

2.

anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder

3.

anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnung

ist verboten.

§ 84a GuKG (weggefallen)


§ 84a GuKG (weggefallen) seit 25.04.2017 weggefallen.

2. Abschnitt-Berufsberechtigung

§ 85 GuKG


(1) Zur Ausübung der Pflegeassistenz bzw. der Pflegefachassistenz sind Personen berechtigt, die

1.

handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,

2.

die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (§ 27 Abs. 2) besitzen,

3.

über die für die Berufsausübung notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen,

4.

einen Qualifikationsnachweis in dem entsprechenden Pflegeassistenzberuf (§§ 86 bis 88) erbringen und

5.

in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz eingetragen sind.

(Anm.: Abs. 2 mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten)

§ 86 GuKG


  1. (1)Absatz einsAls Qualifikationsnachweis in der Pflegeassistenz gilt ein Zeugnis über eine mit Erfolg abgeschlossene
    1. 1.Ziffer einsAusbildung in der Pflegeassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder
    2. 2.Ziffer 2Pflegehilfeausbildung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vor der Novelle BGBl. I Nr. 75/2016 oderPflegehilfeausbildung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, oder
    3. 3.Ziffer 3Ausbildung von Pflegehelfern nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes.
  2. (1a)Absatz eins aEinem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ist eine von einer Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung gemäß §§ 83 und 84 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, oder eine von einer Höheren Lehranstalt für Sozialbetreuung und Pflege im Rahmen eines Schulversuches gemäß § 7 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, im Zeitraum April 2024 bis Juni 2027 ausgestellte Urkunde gleichgehalten, sofern sie die HinweiseEinem Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, ist eine von einer Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung gemäß Paragraphen 83 und 84 des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, oder eine von einer Höheren Lehranstalt für Sozialbetreuung und Pflege im Rahmen eines Schulversuches gemäß Paragraph 7, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, im Zeitraum April 2024 bis Juni 2027 ausgestellte Urkunde gleichgehalten, sofern sie die Hinweise
    1. 1.Ziffer eins„Qualifikationsnachweis in der Pflegeassistenz“ und
    2. 2.Ziffer 2„Qualifikationsnachweis gemäß Artikel 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG“„Qualifikationsnachweis gemäß Artikel 11 Litera b, der Richtlinie 2005/36/EG“
    enthält. Diese Hinweise setzen den positiven Abschluss der Pflegeassistenzausbildung voraus.
  3. (1b)Absatz eins bEinem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ist eine von der Lehrlingsstelle gemäß § 26 Abs. 1 bis 4 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/1969, ausgestelltes Prüfungszeugnis gleichgehalten, sofern sie die HinweiseEinem Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, ist eine von der Lehrlingsstelle gemäß Paragraph 26, Absatz eins bis 4 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 1969,, ausgestelltes Prüfungszeugnis gleichgehalten, sofern sie die Hinweise
    1. 1.Ziffer eins„Qualifikationsnachweis in der Pflegeassistenz“ und
    2. 2.Ziffer 2„Qualifikationsnachweis gemäß Artikel 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG“„Qualifikationsnachweis gemäß Artikel 11 Litera b, der Richtlinie 2005/36/EG“
    enthält. Diese Hinweise setzen den positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung in der Pflegeassistenz voraus.
  4. (2)Absatz 2Als Qualifikationsnachweis in der Pflegefachassistenz gilt ein Diplom über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in der Pflegefachassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
  5. (3)Absatz 3Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 2 ist eine von einer Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung gemäß §§ 83 und 84 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, oder eine von einer Höheren Lehranstalt für Sozialbetreuung und Pflege im Rahmen eines Schulversuches gemäß § 7 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, im Zeitraum Mai 2025 bis Juni 2028 ausgestellte Urkunde gleichgehalten, sofern sie die HinweiseEinem Qualifikationsnachweis gemäß Absatz 2, ist eine von einer Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung gemäß Paragraphen 83 und 84 des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, oder eine von einer Höheren Lehranstalt für Sozialbetreuung und Pflege im Rahmen eines Schulversuches gemäß Paragraph 7, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, im Zeitraum Mai 2025 bis Juni 2028 ausgestellte Urkunde gleichgehalten, sofern sie die Hinweise
    1. 1.Ziffer eins„Qualifikationsnachweis in der Pflegefachassistenz“ und
    2. 2.Ziffer 2„Qualifikationsnachweis gemäß Arikel 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG“„Qualifikationsnachweis gemäß Arikel 11 Litera b, der Richtlinie 2005/36/EG“
    enthält. Diese Hinweise setzen den positiven Abschluss der Pflegefachassistenzausbildung voraus.
  6. (4)Absatz 4Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 2 ist ein von der Lehrlingsstelle gemäß § 26 Abs. 1 bis 4 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/1969, ausgestelltes Prüfungszeugnis gleichgehalten, sofern sie die HinweiseEinem Qualifikationsnachweis gemäß Absatz 2, ist ein von der Lehrlingsstelle gemäß Paragraph 26, Absatz eins bis 4 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 1969,, ausgestelltes Prüfungszeugnis gleichgehalten, sofern sie die Hinweise
    1. 1.Ziffer eins„Qualifikationsnachweis in der Pflegefachassistenz“ und
    2. 2.Ziffer 2„Qualifikationsnachweis gemäß Artikel 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG“„Qualifikationsnachweis gemäß Artikel 11 Litera b, der Richtlinie 2005/36/EG“
    enthält. Diese Hinweise setzen den positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung in der Pflegefachassistenz voraus.

§ 87 GuKG


  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz ausgestellt wurde, auf Antrag den Qualifikationsnachweis in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz anzuerkennen.
  2. (2)Absatz 2Der Landeshauptmann hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis als
    1. 1.Ziffer einsDiplom-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit, mit dem Schwerpunkt Familienarbeit oder mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit oder
    2. 2.Ziffer 2Fach-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit oder mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit
    ausgestellt wurde, auf Antrag den Qualifikationsnachweis in der Pflegehilfe anzuerkennen.

    (Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 185/2013)Anmerkung, Absatz 2 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013,)

  3. (3)Absatz 3Die Anerkennung gemäß Abs. 1 und 2 ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der österreichischen Ausbildung in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz unterscheidet.Die Anerkennung gemäß Absatz eins und 2 ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der österreichischen Ausbildung in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz unterscheidet.
  4. (4)Absatz 4Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 3 ist die Ausübung der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen. Der Anpassungslehrgang hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist. Der Anpassungslehrgang ist zu bewerten.Ein Anpassungslehrgang gemäß Absatz 3, ist die Ausübung der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen. Der Anpassungslehrgang hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist. Der Anpassungslehrgang ist zu bewerten.
  5. (5)Absatz 5Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 3 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers, in Österreich die Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz auszuüben, beurteilt wird.Eine Eignungsprüfung gemäß Absatz 3, ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers, in Österreich die Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz auszuüben, beurteilt wird.
  6. (6)Absatz 6§ 28a Abs. 2, 5 und 6 ist anzuwenden.Paragraph 28 a, Absatz 2,, 5 und 6 ist anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7In Fällen, in denen gemäß Abs. 3 die Anerkennung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft ist, ist die Erfüllung der vorgeschriebenen AusgleichsmaßnahmeIn Fällen, in denen gemäß Absatz 3, die Anerkennung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft ist, ist die Erfüllung der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahme
    1. 1.Ziffer einsin Fällen des Abs. 1 vom Bundesminister für Gesundheit undin Fällen des Absatz eins, vom Bundesminister für Gesundheit und
    2. 2.Ziffer 2in Fällen des Abs. 2 vom Landeshauptmannin Fällen des Absatz 2, vom Landeshauptmann
    im Anerkennungsbescheid einzutragen.
  8. (8)Absatz 8Nähere Vorschriften über die Zulassung, die Durchführung und Bewertung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrganges hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales durch Verordnung festzulegen.
  9. (9)Absatz 9Sofern im Rahmen des Verfahrens festgestellt wird, dass der Antragsteller gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat
    1. 1.Ziffer einsin Fällen des Abs. 1 der Bundesminister für Gesundheit undin Fällen des Absatz eins, der Bundesminister für Gesundheit und
    2. 2.Ziffer 2in Fällen des Abs. 2 der Landeshauptmannin Fällen des Absatz 2, der Landeshauptmann
    die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
  10. (10)Absatz 10Der Bundesminister für Gesundheit bzw. der Landeshauptmann hat im Rahmen der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, einzuholen und zu erteilen.
  11. (11)Absatz 11Personen, denen die Anerkennung in der Pflegefachassistenz gemäß Abs. 3 an die Bedingung der Absolvierung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs geknüpft wurde, sind berechtigt, sich in der Pflegeassistenz in das Gesundheitsberuferegister eintragen zu lassen und innerhalb von zwei Jahren ab Eintragung in das Gesundheitsberuferegister die Pflegeassistenz auszuüben; diese Frist ist nicht verlängerbar.Personen, denen die Anerkennung in der Pflegefachassistenz gemäß Absatz 3, an die Bedingung der Absolvierung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs geknüpft wurde, sind berechtigt, sich in der Pflegeassistenz in das Gesundheitsberuferegister eintragen zu lassen und innerhalb von zwei Jahren ab Eintragung in das Gesundheitsberuferegister die Pflegeassistenz auszuüben; diese Frist ist nicht verlängerbar.
  12. (12)Absatz 12Personen, denen die Anerkennung in der Pflegeassistenz gemäß Abs. 3 an die Bedingung der Absolvierung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs geknüpft wurde, sind berechtigt, sich in der Pflegeassistenz in das Gesundheitsberuferegister eintragen zu lassen und innerhalb von zwei Jahren ab Eintragung in das Gesundheitsberuferegister die Pflegeassistenz unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege auszuüben; diese Frist ist nicht verlängerbar.Personen, denen die Anerkennung in der Pflegeassistenz gemäß Absatz 3, an die Bedingung der Absolvierung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs geknüpft wurde, sind berechtigt, sich in der Pflegeassistenz in das Gesundheitsberuferegister eintragen zu lassen und innerhalb von zwei Jahren ab Eintragung in das Gesundheitsberuferegister die Pflegeassistenz unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege auszuüben; diese Frist ist nicht verlängerbar.

§ 88 GuKG


Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz, die nicht unter § 87 fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn

1.

die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 89 (Nostrifikation) festgestellt oder die Urkunde nach den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Regelungen des Krankenpflegegesetzes als gleichwertig anerkannt wurde und

2.

die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

§ 89 GuKG


  1. (1)Absatz einsPersonen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz absolviert haben und beabsichtigen, in Österreich eine Tätigkeit in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz auszuüben, sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz beim Landeshauptmann jenes Landes, in dessen Bereich
    1. 1.Ziffer einsder Hauptwohnsitz,
    2. 2.Ziffer 2dann der in Aussicht genommene Wohnsitz und
    3. 3.Ziffer 3dann der in Aussicht genommene Dienstort
    gelegen ist, zu beantragen.
  2. (2)Absatz 2Der Antragsteller hat folgende Nachweise vorzulegen:
    1. 1.Ziffer einsden Reisepass,
    2. 2.Ziffer 2den Nachweis eines Hauptwohnsitzes oder eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich,
    3. 3.Ziffer 3die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt, und
    4. 4.Ziffer 4den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen, über die abgelegten Prüfungen und Praktika.
  3. (3)Absatz 3Die in Abs. 2 angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen.Die in Absatz 2, angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen.
  4. (4)Absatz 4Von der Vorlage des Nachweises gemäß Abs. 2 Z 4 kann abgesehen werden, wenn innerhalb angemessener Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass der Nachweis nicht beigebracht werden kann, und die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.Von der Vorlage des Nachweises gemäß Absatz 2, Ziffer 4, kann abgesehen werden, wenn innerhalb angemessener Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass der Nachweis nicht beigebracht werden kann, und die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.
  5. (5)Absatz 5Für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, die sich erlaubterweise auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhalten oder um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht haben, entfällt die Verpflichtung zur Vorlage des Reisepasses gemäß Abs. 2 Z 1.Für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, die sich erlaubterweise auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhalten oder um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht haben, entfällt die Verpflichtung zur Vorlage des Reisepasses gemäß Absatz 2, Ziffer eins,
  6. (6)Absatz 6Der Landeshauptmann hat zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der einschlägigen Berufserfahrung hinsichtlich des Gesamtumfanges, der Ausbildungsinhalte und der erworbenen Kompetenzen der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.
  7. (7)Absatz 7Der Landeshauptmann hat die Gleichwertigkeit gemäß Abs. 6 bescheidmäßig festzustellen. Sofern die Prüfung gemäß Abs. 6 ergibt, dass für die Ausübung des Tätigkeitsbereichs der Pflegeassistenz bzw. der Pflegefachassistenz Ausbildungsinhalte bzw. Kompetenzen nicht ausreichend vermittelt wurden, ist die Nostrifikation an eine Ergänzungsausbildung an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. einem Lehrgang für Pflegeassistenz zu knüpfen. Die Absolvierung der vorgeschriebenen Ergänzungsausbildung ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen.Der Landeshauptmann hat die Gleichwertigkeit gemäß Absatz 6, bescheidmäßig festzustellen. Sofern die Prüfung gemäß Absatz 6, ergibt, dass für die Ausübung des Tätigkeitsbereichs der Pflegeassistenz bzw. der Pflegefachassistenz Ausbildungsinhalte bzw. Kompetenzen nicht ausreichend vermittelt wurden, ist die Nostrifikation an eine Ergänzungsausbildung an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. einem Lehrgang für Pflegeassistenz zu knüpfen. Die Absolvierung der vorgeschriebenen Ergänzungsausbildung ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen.
  8. (8)Absatz 8Nähere Vorschriften über die Zulassung zu und die Durchführung der Ergänzungsausbildung gemäß Abs. 7 hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister festzulegen.Nähere Vorschriften über die Zulassung zu und die Durchführung der Ergänzungsausbildung gemäß Absatz 7, hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister festzulegen.
  9. (9)Absatz 9Personen, denen die Nostrifikation in der Pflegefachassistenz gemäß Abs. 7 an die Bedingung der Absolvierung einer Ergänzungsausbildung geknüpft wurde, sind berechtigt, sich in der Pflegeassistenz in das Gesundheitsberuferegister eintragen zu lassen und innerhalb von zwei Jahre ab Eintragung in das Gesundheitsberuferegister die Pflegeassistenz auszuüben; diese Frist ist nicht verlängerbar.Personen, denen die Nostrifikation in der Pflegefachassistenz gemäß Absatz 7, an die Bedingung der Absolvierung einer Ergänzungsausbildung geknüpft wurde, sind berechtigt, sich in der Pflegeassistenz in das Gesundheitsberuferegister eintragen zu lassen und innerhalb von zwei Jahre ab Eintragung in das Gesundheitsberuferegister die Pflegeassistenz auszuüben; diese Frist ist nicht verlängerbar.
  10. (10)Absatz 10Personen, denen die Nostrifikation in der Pflegeassistenz gemäß Abs. 7 an die Bedingung der Absolvierung einer Ergänzungsausbildung geknüpft wurde, sind berechtigt, sich in der Pflegeassistenz in das Gesundheitsberuferegister eintragen zu lassen und innerhalb von zwei Jahren ab Eintragung in das Gesundheitsberuferegister die Pflegeassistenz unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege auszuüben; diese Frist ist nicht verlängerbar.Personen, denen die Nostrifikation in der Pflegeassistenz gemäß Absatz 7, an die Bedingung der Absolvierung einer Ergänzungsausbildung geknüpft wurde, sind berechtigt, sich in der Pflegeassistenz in das Gesundheitsberuferegister eintragen zu lassen und innerhalb von zwei Jahren ab Eintragung in das Gesundheitsberuferegister die Pflegeassistenz unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege auszuüben; diese Frist ist nicht verlängerbar.

§ 89a GuKG


  1. (1)Absatz einsPersonen, die eine außerhalb Österreichs erworbene Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung besitzen, die einer Ausbildung in einem Pflegeassistenzberuf gleichwertig ist, dürfen eine Tätigkeit in der Pflegeassistenz unter Anleitung und Aufsicht eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu Fortbildungszwecken bis zur Dauer eines Jahres ausüben, sofern ihnen vom Landeshauptmann eine entsprechende Bewilligung erteilt wurde.
  2. (2)Absatz 2§ 34 Abs. 2 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 34, Absatz 2 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 90 GuKG


(1) Eine Berufsausübung in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz kann im Dienstverhältnis

1.

zu einer Krankenanstalt,

2.

zum Träger sonstiger unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehender Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Nachsorge, der Behindertenbetreuung, der Betreuung pflegebedürftiger Menschen oder der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen dienen oder die andere Gesundheitsdienste und soziale Dienste anbieten,

3.

zu freiberuflich tätigen Ärzten,

3a.

zu Gruppenpraxen gemäß § 52a ÄrzteG 1998,

3b.

zu Primärversorgungseinheiten gemäß Primärversorgungsgesetz, BGBl. I Nr. 131/2017,

4.

zu freiberuflich tätigen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,

5.

zu Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten, und

6.

zur Justizbetreuungsagentur gemäß Justizbetreuungsagenturgesetz, BGBl. I Nr. 101/2008

erfolgen.

(2) Eine Berufsausübung in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz ist auch im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des AÜG unter der Voraussetzung zulässig, dass Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 AÜG

1.

nicht mehr als 15 v.H. des Pflegepersonals durch Arbeitskräfteüberlassung einsetzen sowie

2.

die Pflegequalität und die Pflegekontinuität nach Maßgabe der Struktur der Einrichtung und des Pflege- und Betreuungsbedarfs der Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen gewährleisten.

§ 91 GuKG


(1) Die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 85 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.

(2) Über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind die Landeshauptmänner und die Gesundheit Österreich GmbH zu benachrichtigen.

(3) Wenn

1.

die Voraussetzungen gemäß § 85 vorliegen und

2.

gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken mehr bestehen,

ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, durch die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen. Die Landeshauptmänner und die Gesundheit Österreich GmbH sind zu benachrichtigen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2016)

(5) Im Falle eines Strafverfahrens gegen einen Berufsangehörigen haben

1.

die Staatsanwaltschaften über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und

2.

die Strafgerichte über

a)

die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie

b)

die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung

die gemäß Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.

(6) Die Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über

1.

die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und

2.

die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis

für einen Berufsangehörigen zu verständigen.

3. Abschnitt-Ausbildung

§ 92 GuKG


(1) Die Ausbildung in der Pflegeassistenz dauert bei Vollzeitausbildung ein Jahr und umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 1 600 Stunden, wobei mindestens die Hälfte auf die theoretische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die praktische Ausbildung zu entfallen hat.

(2) Die Ausbildung in der Pflegefachassistenz dauert bei Vollzeitausbildung zwei Jahre und umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 3 200 Stunden, wobei mindestens die Hälfte auf die theoretische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die praktische Ausbildung zu entfallen hat.

(3) Die Ausbildungen gemäß Abs. 1 und 2 können auch

1.

im Rahmen eines Dienstverhältnisses,

2.

in Form einer Teilzeitausbildung oder

3.

in Verbindung mit einer anderen Ausbildung

absolviert werden.

(4) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden berechtigt, Tätigkeiten der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz gemäß § 83 bzw. § 83a unter Anleitung und Aufsicht durchzuführen.

§ 93 GuKG (weggefallen)


§ 93 GuKG (weggefallen) seit 01.09.2016 weggefallen.

§ 94 GuKG


(1) Personen, die ein Studium der Human- oder Zahnmedizin erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung in der Pflegeassistenz zu absolvieren.

(2) Diese Ausbildung umfasst 80 Stunden theoretische und 600 Stunden praktische Ausbildung und beinhaltet die für die Ausübung der Pflegeassistenz erforderlichen Sachgebiete unter Berücksichtigung der im Rahmen des Studiums erworbenen Kenntnisse.

§ 95 GuKG


(1) Die Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen ist an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege durchzuführen, die an oder in Verbindung mit Krankenanstalten, Einrichtungen, die der stationären Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, oder Einrichtungen, die Hauskrankenpflege anbieten, einzurichten sind.

(2) Die praktische Ausbildung ist an

1.

einschlägigen Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten einer Krankenanstalt,

2.

Einrichtungen, die der stationären Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, und

3.

Einrichtungen, die Hauskrankenpflege, andere Gesundheitsdienste oder soziale Dienste anbieten,

durchzuführen, welche die zur praktischen Unterweisung notwendigen Voraussetzungen erfüllen, mit den für die Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen Lehr- und Fachkräften sowie Lehrmitteln ausgestattet sind und entsprechende Räumlichkeiten für die auszubildenden Personen aufweisen.

(3) Eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass

1.

die für die Abhaltung des theoretischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen,

2.

die für die theoretische und praktische Ausbildung erforderlichen Lehr- und Fachkräfte, welche hiezu fachlich und pädagogisch geeignet sind und über die notwendige Berufserfahrung verfügen, vorhanden sind,

3.

die Verbindung zu Einrichtungen gemäß Abs. 2 gegeben ist und in diesen eine ausreichende Anzahl von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und sonstigen Fachkräften tätig ist, sodass eine fachgerechte praktische Ausbildung unter Anleitung und Aufsicht gewährleistet ist.

(4) Der Landeshauptmann hat regelmäßig sowie im Anlassfall das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 sowie die Einhaltung der Ausbildungsvorschriften einschließlich der Qualitätssicherung zu überprüfen.

(5) Der Landeshauptmann hat unter größtmöglicher Schonung wohlerworbener Rechte die Bewilligung zurückzunehmen oder abzuändern, wenn

1.

sich die für die Bewilligung maßgeblichen Umstände geändert haben oder

2.

nachträglich hervorkommt, dass eine erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat, oder

3.

im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 4 festgestellte Mängel nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Frist nicht nachweislich behoben werden.

§ 96 GuKG


(1) Die Ausbildung in der Pflegeassistenz kann auch in Lehrgängen für Pflegeassistenz erfolgen, die einer Bewilligung des Landeshauptmanns bedürfen.

(2) § 95 gilt sinngemäß.

§ 97 GuKG


(1) Personen, die ihre berufliche Erstausbildung absolvieren, dürfen nur in eine Ausbildung in der Pflegefachassistenz aufgenommen werden.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Ausbildung in der Pflegeassistenz absolviert werden

1.

im Rahmen einer Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe,

2.

im Rahmen einer Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz gemäß MABG,

3.

im Rahmen der Erwachsenenbildung oder

4.

in begründeten Ausnahmefällen.

§ 98 GuKG (weggefallen)


§ 98 GuKG (weggefallen) seit 01.09.2016 weggefallen.

§ 99 GuKG (weggefallen)


§ 99 GuKG (weggefallen) seit 01.09.2016 weggefallen.

§ 100 GuKG


(1) Während der gesamten Ausbildungszeit haben sich die Lehr- und Fachkräfte laufend vom Ausbildungserfolg der Auszubildenden zu überzeugen.

(2) Zur Beurteilung des Ausbildungserfolges haben die Lehrkräfte des entsprechenden Unterrichtsfaches oder Fachbereiches

1.

im Rahmen der theoretischen Ausbildung Prüfungen abzunehmen und

2.

im Rahmen der praktischen Ausbildung Überprüfungen durchzuführen.

(3) Nach Abschluß der Gesamtausbildung ist eine Abschlußprüfung vor einer Prüfungskommission abzulegen. Im Rahmen der Abschlußprüfung ist zu beurteilen, ob sich der Auszubildende die für die Ausübung der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet hat und in der Lage ist, die berufliche Tätigkeit fachgerecht auszuführen.

(4) Personen, die zwei Ausbildungsjahre in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder ein Ausbildungsjahr in der Pflegefachassistenz erfolgreich absolviert haben, sind ohne Absolvierung einer ergänzenden Ausbildung zur kommissionellen Abschlußprüfung in der Pflegeassistenz gemäß Abs. 3 zuzulassen.

§ 101 GuKG (weggefallen)


§ 101 GuKG (weggefallen) seit 01.09.2016 weggefallen.

§ 102 GuKG (weggefallen)


§ 102 GuKG (weggefallen) seit 01.09.2016 weggefallen.

§ 103 GuKG


(1) Personen, die die kommissionelle Abschlussprüfung in der Pflegeassistenz gemäß § 100 Abs. 3 mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Zeugnis, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung „Pflegeassistentin“/„Pflegeassistent“ anzuführen sind, auszustellen.

(2) Personen, die die kommissionelle Abschlussprüfung in der Pflegefachassistenz gemäß § 100 Abs. 3 mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Diplom, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung „Pflegefachassistentin“/„Pflegefachassistent“ anzuführen sind, auszustellen.

§ 104 GuKG


Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat nähere Bestimmungen über die Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen, insbesondere über

1.

die Inhalte und den Mindestumfang der theoretischen und praktischen Ausbildung einschließlich der zu erwerbenden Qualifikationen,

2.

die fachlichen Voraussetzungen für die Leitung und Lehr- und Fachkräfte von Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. Lehrgänge für Pflegeassistenz,

3.

die Qualitätssicherung von Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. Lehrgängen für Pflegeassistenz,

4.

die Aufnahme in und den Ausschluss aus einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. einem Lehrgang für Pflegeassistenz,

5.

die Durchführung der theoretischen und praktischen Ausbildung,

6.

die Anrechnung von Prüfungen und Praktika einschließlich informell und non-formal erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten,

7.

die Leistungsfeststellung und -beurteilung einschließlich Wiederholungsmöglichkeiten und Zusammensetzung der Prüfungskommission, und

8.

die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und Diplome

nach Maßgabe der Erfordernisse der Berufsausübung in der Pflegeassistenz und der Pflegefachassistenz und insbesondere unter Berücksichtigung methodisch-didaktischer Grundsätze zur Gewährleistung eines bestmöglichen Theorie-Praxis-Transfers und zur Sicherstellung der Ausbildungsqualität durch Verordnung festzulegen.

4. Abschnitt-Fort- und Weiterbildungen

§ 104a GuKG


(1) Pflegeassistenten und Pflegefachassistenten sind berechtigt, Weiterbildungen zur Erweiterung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu absolvieren. Diese haben mindestens vier Wochen zu umfassen.

(2) Weiterbildungen gemäß Abs. 1 können im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgen.

(3) Die Abhaltung von Weiterbildungen gemäß Abs. 1 bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen für die Vermittlung der den Berufserfordernissen entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet sind.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

(5) Nach Abschluss einer Weiterbildung gemäß Abs. 1 ist eine Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.

(6) Die erfolgreiche Absolvierung einer Weiterbildung berechtigt zur Führung einer Zusatzbezeichnung gemäß § 84 Abs. 3.

§ 104b GuKG


Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über

1.

die Inhalte und die Abhaltung der Weiterbildungen unter Bedachtnahme auf einen geordneten und zweckmäßigen Ausbildungsbetrieb,

2.

die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungskommission, die Wertung des Prüfungsergebnisses und über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann,

3.

die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und

4.

einheitliche Zusatzbezeichnungen gemäß § 84 Abs. 3

zu erlassen.

§ 104c GuKG


(1) Angehörige der Pflegeassistenzberufe sind verpflichtet, zur

1.

Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Gesundheits- und Krankenpflege sowie

2.

Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten

innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 40 Stunden zu besuchen.

(2) Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung auszustellen.

4. Hauptstück

§ 105 GuKG


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer

1.

eine Tätigkeit des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz oder der Pflegeassistenz ausübt, ohne hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift berechtigt zu sein, oder

2.

jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer Tätigkeit des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz oder der Pflegeassistenz heranzieht oder

3.

eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (§§ 11 und 84) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder

4.

einer oder mehreren in § 3b Abs. 3, 4 und 6, § 3c Abs. 2, 3 und 5, § 4 Abs. 3, § 6, § 11 Abs. 4, § 30a Abs. 3, § 37 Abs. 4, § 38, § 39 Abs. 2 und 3, § 50 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 64 Abs. 3, § 65 Abs. 5, § 84 Abs. 5, § 90, § 95 Abs. 3 oder § 104a Abs. 3 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt oder

5.

Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 105a GuKG (weggefallen)


§ 105a GuKG (weggefallen) seit 17.02.2004 weggefallen.

§ 106 GuKG


(1) Personen, die auf Grund §§ 62 bis 65 Krankenpflegegesetz zur Berufsausübung im Krankenpflegefachdienst befugt sind, sind zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt.

(2) Personen, die eine schulversuchsweise geführte berufsbildende höhere Schule für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgreich abgeschlossen haben, sind zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt.

§ 107 GuKG


(1) Personen, die

1.

eine Ausbildung zum Sanitätsunteroffizier im Österreichischen Bundesheer mit Erfolg abgeschlossen haben,

2.

zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eine mindestens 15jährige berufliche Tätigkeit als Sanitätsunteroffizier beim Österreichischen Bundesheer nachweisen,

3.

die Absolvierung einer praktischen Ausbildung auf einer internen Abteilung und auf einer chirurgischen Abteilung an einer allgemeinen öffentlichen Krankenanstalt in der Dauer von je 160 Stunden innerhalb der letzten zehn Jahre nachweisen und

4.

eine theoretische Ergänzungsausbildung an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege in der Dauer von 160 Stunden und eine kommissionelle Prüfung vor dem 1. Jänner 2002 erfolgreich absolviert haben,

sind zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege im Rahmen von Tätigkeiten des Österreichischen Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, sowie zur Teilnahme an Fort-, Weiter- und Sonderausbildungen berechtigt.

(2) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über

1.

Inhalt der theoretischen Ergänzungsausbildung,

2.

Inhalt, Art und Durchführung der kommissionellen Prüfung,

3.

Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten und

4.

Form und Inhalt des auszustellenden Zeugnisses

festzulegen.

§ 108 GuKG


(1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die auf Grund § 57b Krankenpflegegesetz eine Sonderausbildung für Spezialaufgaben erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die entsprechenden Spezialaufgaben auszuüben.

(2) Der Landeshauptmann hat Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die in den letzten acht Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mindestens fünf Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung Spezialaufgaben nach dem Krankenpflegegesetz ausgeübt haben, ohne eine entsprechende Sonderausbildung absolviert zu haben, auf Antrag eine Bestätigung über die absolvierte Berufspraxis auszustellen. Diese Bestätigung berechtigt zur Ausübung der entsprechenden Spezialaufgaben.

(3) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mindestens drei Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung Spezialaufgaben nach dem Krankenpflegegesetz ausgeübt haben, ohne eine entsprechende Sonderausbildung absolviert zu haben, sind berechtigt, diese Aufgaben bis 31. Dezember 2006 auszuüben. Ab 1. Jänner 2007 dürfen diese Personen Spezialaufgaben nur nach erfolgreicher Absolvierung der entsprechenden kommissionellen Prüfung gemäß § 65 Abs. 7 ausüben.

(4) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die Spezialaufgaben nach dem Krankenpflegegesetz ausgeübt haben, ohne die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 zu erfüllen, sind berechtigt, diese Aufgaben bis 31. Dezember 2008 auszuüben. Ab 1. Jänner 2009 dürfen diese Personen Spezialaufgaben nur nach erfolgreicher Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung ausüben.

(5) Zeiten

1.

der Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221,

2.

eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989,

3.

des Präsenzdienstes gemäß dem Wehrgesetz 1990 oder

4.

des Zivildienstes gemäß dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679,

die in die achtjährige beziehungsweise fünfjährige Frist der Abs. 2 und 3 fallen, verlängern diese entsprechend.

(6) Personen, die gemäß § 17 Abs. 8 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 75/2016 zur Ausübung der Anästhesiepflege berechtigt waren, sind auch nach dem 1. August 2016 zur Ausübung der Anästhesiepflege berechtigt. Gleiches gilt für Personen, die vor dem 1. März 2017 eine Sonderausbildung in der Intensivpflege begonnen haben, sobald sie diese erfolgreich absolviert haben.

§ 108a GuKG


Angehörige der Kinder- und Jugendlichenpflege, die

1.

auf Grund § 57b Krankenpflegegesetz eine Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege,

2.

eine vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2005 begonnene Weiterbildung in der Kinderintensivpflege gemäß § 64 oder 3. eine vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2005

begonnene Sonderausbildung in der Intensivpflege mit Schwerpunktsetzung Kinderintensivpflege gemäß § 68

absolviert haben, sind zur Ausübung der Intensivpflege von Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen berechtigt.

§ 109 GuKG


(1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die

1.

auf Grund § 57b Krankenpflegegesetz eine Sonderausbildung für Lehr- oder Führungsaufgaben erfolgreich absolviert haben oder

2.

im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Lehr- oder Führungsaufgaben tatsächlich ausüben,

sind berechtigt, Lehr- oder Führungsaufgaben auszuüben.

(2) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllen, dürfen bis 31. Dezember 2006 Lehr- und Führungsaufgaben berufsmäßig bereits vor Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung ausüben. Die erfolgreiche Absolvierung der Sonderausbildung ist innerhalb von drei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeiten nachzuweisen.

(3) Sonderausbildungen können bis 31. Dezember 2007 durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege geleitet werden, die jedenfalls

1.

zur Ausübung von Lehraufgaben,

2.

zur Ausübung von Führungsaufgaben oder

3.

zur Ausübung der entsprechenden Spezialaufgaben berechtigt sind.

(4) Die Berechtigung gemäß Abs. 1 erstreckt sich auch auf Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in seiner Stammfassung auf Grund

1.

der Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz 1979,

2.

eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Väter-Karenzgesetz,

3.

des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 oder

4.

des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986

ihren Beruf nicht tatsächlich ausübten, Lehr- und Führungsaufgaben aber vor diesem Zeitpunkt tatsächlich ausgeübt haben.

§ 109a GuKG


Personen, die auf Grund

1.

des § 108 Abs. 2 und 3 zur Ausübung von Spezialaufgaben oder

2.

des § 109 Abs. 1 zur Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben berechtigt sind, dürfen die entsprechenden Zusatzbezeichnungen zur Berufsbezeichnung gemäß § 12 Abs. 4 führen.

§ 110 GuKG


Bewilligungen zur freiberuflichen Ausübung des Krankenpflegefachdienstes, die auf Grund des Krankenpflegegesetzes erteilt wurden, gelten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Bewilligungen zur freiberuflichen Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege.

§ 111 GuKG


(1) Kinderkrankenpfleger, psychiatrische Gesundheits- und Krankenpfleger sowie Hebammen, die vor Inkrafttreten der Novelle des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 95/1998, eine Tätigkeit in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege durch mindestens sechs Monate hindurch vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung ausgeübt haben, sind berechtigt, die Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes weiterhin auszuüben.

(2) Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger, die eine Tätigkeit ausschließlich in der Kinder- und Jugendlichenpflege oder in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege vor Inkrafttreten der Novelle des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 95/1998, durch mindestens sechs Monate hindurch vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung ausgeübt haben, sind berechtigt, die Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes weiterhin auszuüben.

(3) Der Landeshauptmann hat auf Grund der nachgewiesenen Berufstätigkeit über Antrag eine Bestätigung auszustellen. Diese Bestätigung berechtigt zur Berufsausübung im jeweiligen Zweig des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege.

§ 112 GuKG


Krankenpflegeschulen, Kinderkrankenpflegeschulen und Ausbildungsstätten für die psychiatrische Krankenpflege, die auf Grund des Krankenpflegegesetzes errichtet und bewilligt wurden, gelten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege, Schulen für Kinder- und Jugendlichenpflege und Schulen für psychiatrische Krankenpflege und bedürfen keiner Bewilligung durch den Landeshauptmann gemäß § 50.

§ 113a GuKG


(1) Pflegehilfelehrgänge, die zum 1. September 2016 gemäß § 96 bewilligt sind, gelten als Lehrgänge für Pflegeassistenz gemäß § 96 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2016 und bedürfen keiner neuerlichen Bewilligung des Landeshauptmannes.

(2) Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege, die gemäß § 50 bewilligt sind, können ab 1. September 2016 als Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 95 Ausbildungen für Pflegeassistenzberufe durchführen und bedürfen hiefür keiner neuerlichen Bewilligung des Landeshauptmannes. Der Ausbildungsträger hat vor Beginn der Ausbildung dem Landeshauptmann zu melden, welche Ausbildungen durchgeführt werden.

§ 113 GuKG


Lehrgänge für die Ausbildung zum Pflegehelfer, die gemäß § 43b Krankenpflegegesetz eingerichtet und bewilligt wurden, gelten als Pflegehilfelehrgänge gemäß § 95 dieses Bundesgesetzes und bedürfen keiner Bewilligung des Landeshauptmannes.

§ 114 GuKG


(1) Sonderausbildungskurse, die

1.

gemäß § 57b Krankenpflegegesetz eingerichtet und bewilligt wurden und

2.

Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung von Spezial-, Lehr- oder Führungsaufgaben gemäß § 17 dieses Bundesgesetzes vermitteln,

können nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes fortgesetzt und abgeschlossen werden.

(2) Ab 1. September 1998 dürfen Sonderausbildungen nur nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes begonnen werden.

§ 115 GuKG


Sonderausbildungskurse,

1.

die gemäß § 57b Krankenpflegegesetz eingerichtet und bewilligt wurden und

2.

nicht Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung von Spezial-, Lehr- oder Führungsaufgaben gemäß § 17 dieses Bundesgesetzes vermitteln,

gelten als Weiterbildungen gemäß § 64 dieses Bundesgesetzes.

§ 116b GuKG


(1) Personen, die am 1. Juli 2018 zur Berufsausübung in einem Gesundheits- und Krankenpflegeberuf nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, haben sich bis 30. Juni 2019 bei der Registrierungsbehörde gemäß § 4 GBRG registrieren zu lassen.

(2) Berufsausweise gemäß § 10, die Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe vor dem 1. Juli 2018 ausgestellt wurden, verlieren mit Ausstellung eines Berufsausweises nach dem Gesundheitsberuferegister-Gesetz, spätestens aber mit Ablauf des 31. Dezember 2019, ihre Gültigkeit.

§ 116 GuKG


(1) Ausbildungen im Krankenpflegefachdienst und in der Pflegehilfe, die vor dem 1. September 1997 begonnen wurden und noch nicht abgeschlossen sind, sind nach den bisher geltenden Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes fortzusetzen und abzuschließen.

(2) Bis zum Ablauf des 31. August 1998 können Ausbildungen im Krankenpflegefachdienst und in der Pflegehilfe nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes begonnen werden. Diese Ausbildungen sind nach den bisher geltenden Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes fortzusetzen und abzuschließen. Im Rahmen dieser Ausbildungen ist der Erwerb eines zweiten Diploms in einem weiteren Zweig des Krankenpflegefachdienstes zulässig.

(3) Personen, die

1.

eine Ausbildung zum Sanitätsunteroffizier im Österreichischen Bundesheer mit Erfolg abgeschlossen haben und

2.

die Einzelprüfungen des dritten Ausbildungsjahres der Ausbildung im Krankenpflegefachdienst nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes abgelegt haben,

sind berechtigt, das vierte Ausbildungsjahr einer Ausbildung im Krankenpflegefachdienst gemäß Abs. 1 oder 2 zu absolvieren. Prüfungen, die im Rahmen der Ausbildung zum Sanitätsunteroffizier im Österreichischen Bundesheer erfolgreich absolviert wurden, sind durch den Direktor insoweit auf die Einzelprüfungen gemäß Z 2 anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind. Die Anrechnung befreit von der Ablegung der entsprechenden Prüfung.

(4) Personen, die eine Ausbildung im Krankenpflegefachdienst nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes in den letzten sechs Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen und diese auf Grund

1.

der Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz 1979,

2.

eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz,

3.

des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 oder

4.

des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986

unterbrochen haben, sind unter der Voraussetzung der erfolgreichen Absolvierung von Ausbildungsjahren berechtigt, die Ausbildung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzusetzen und abzuschließen.

§ 116a GuKG


(1) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2004 anhängigen Verfahren gemäß § 10 sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.

(2) Die mit Ablauf des 30. Juni 2015 anhängigen Verfahren gemäß § 65b sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.

(3) Für Personen, die vor dem 1. Jänner 2014 die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 28a Abs. 7 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 185/2013 beantragt haben, gilt § 28 Abs. 7 zweiter bis vierter Satz in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 185/2013.

§ 117 GuKG


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1997 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 105 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.Paragraph 105, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 105a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/1999 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 105 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 1999, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 36 Abs. 1 bis 3, § 37 Abs. 3, § 40, § 91 und § 105a Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, sowie der Entfall des § 36 Abs. 5 treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft.Paragraph 36, Absatz eins bis 3, Paragraph 37, Absatz 3,, Paragraph 40,, Paragraph 91 und Paragraph 105 a, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, sowie der Entfall des Paragraph 36, Absatz 5, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft.
  6. (6)Absatz 6Mit 1. Juni 2002 treten
    1. 1.Ziffer eins§ 31, § 39 Abs. 1 und 4, § 47 Abs. 1 Z 1, § 48 Abs. 1 Z 1 und § 88 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2004 undParagraph 31,, Paragraph 39, Absatz eins und 4, Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 88, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2004, und
    2. 2.Ziffer 2§ 12 Abs. 5 und § 83 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2005Paragraph 12, Absatz 5 und Paragraph 83, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2005,
    in Kraft.
  7. (7)Absatz 7Mit 1. Mai 2004 tritt § 29 Abs. 4 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2005 in Kraft.Mit 1. Mai 2004 tritt Paragraph 29, Absatz 4 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2005, in Kraft.
  8. (8)Absatz 8§ 108 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2006 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.Paragraph 108, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2006, tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
  9. (9)Absatz 9Mit 20. Oktober 2007 treten
    1. 1.Ziffer einsdas Inhaltsverzeichnis sowie §§ 28a bis 30 samt Überschriften, §§ 31 und 32 Abs. 6, § 39 samt Überschrift, §§ 40 Abs. 2 Z 1, 68a Abs. 5, 87 und 88 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft sowiedas Inhaltsverzeichnis sowie Paragraphen 28 a bis 30 samt Überschriften, Paragraphen 31 und 32 Absatz 6,, Paragraph 39, samt Überschrift, Paragraphen 40, Absatz 2, Ziffer eins,, 68a Absatz 5,, 87 und 88 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008, in Kraft sowie
    2. 2.Ziffer 2§ 32a samt Überschrift außer Kraft.Paragraph 32 a, samt Überschrift außer Kraft.
  10. (10)Absatz 10Die §§ 35 Abs. 1 Z 5 bis 7 und 90 Abs. 1 Z 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.Die Paragraphen 35, Absatz eins, Ziffer 5 bis 7 und 90 Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2008, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
  11. (11)Absatz 11§ 28a Abs. 8 und § 87 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2009 sind auf Bescheide anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 erlassen werden.Paragraph 28 a, Absatz 8 und Paragraph 87, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2009, sind auf Bescheide anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 erlassen werden.
  12. (12)Absatz 12§ 28 Abs. 4 in der Fassung des Qualitätssicherungsrahmengesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011, tritt mit 1. März 2012 in Kraft.Paragraph 28, Absatz 4, in der Fassung des Qualitätssicherungsrahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, tritt mit 1. März 2012 in Kraft.
  13. (13)Absatz 13§ 65a Abs. 1 Z 5 und § 65b Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2012 treten mit 1. März 2012 in Kraft.Paragraph 65 a, Absatz eins, Ziffer 5 und Paragraph 65 b, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012, treten mit 1. März 2012 in Kraft.
  14. (14)Absatz 14§ 3 Abs. 4 und § 15 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 4 und Paragraph 15, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  15. (15)Absatz 15Mit 1. Jänner 2014 treten
    1. 1.Ziffer eins§ 28a Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 in Kraft sowieParagraph 28 a, Absatz 3, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, in Kraft sowie
    2. 2.Ziffer 2§ 34 Abs. 7, § 36 Abs. 3, § 39 Abs. 6 letzter Satz, § 40 Abs. 4, § 50 Abs. 4, § 60 Abs. 5, § 64 Abs. 4, § 65 Abs. 5 letzter Satz, § 91 Abs. 4, § 96 Abs. 3, § 102 Abs. 5 und § 104a Abs. 4 außer Kraft.Paragraph 34, Absatz 7,, Paragraph 36, Absatz 3,, Paragraph 39, Absatz 6, letzter Satz, Paragraph 40, Absatz 4,, Paragraph 50, Absatz 4,, Paragraph 60, Absatz 5,, Paragraph 64, Absatz 4,, Paragraph 65, Absatz 5, letzter Satz, Paragraph 91, Absatz 4,, Paragraph 96, Absatz 3,, Paragraph 102, Absatz 5 und Paragraph 104 a, Absatz 4, außer Kraft.
  16. (16)Absatz 16Mit 25. Oktober 2013 treten § 2a Z 3, § 5 Abs. 3 und § 36 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2013 in Kraft.Mit 25. Oktober 2013 treten Paragraph 2 a, Ziffer 3,, Paragraph 5, Absatz 3 und Paragraph 36, Absatz 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013, in Kraft.
  17. (17)Absatz 17Mit 1. Jänner 2014 treten
    1. 1.Ziffer einsder Eintrag zu § 28a im Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 28a, § 28a Abs. 1, 2, 5 Z 1 und Abs. 6 bis 8, § 30 Abs. 2, § 32 Abs. 6, § 87 Abs. 1, 2, 3, 6 und 7 und § 116a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2013 in Kraft sowieder Eintrag zu Paragraph 28 a, im Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu Paragraph 28 a,, Paragraph 28 a, Absatz eins,, 2, 5 Ziffer eins und Absatz 6 bis 8, Paragraph 30, Absatz 2,, Paragraph 32, Absatz 6,, Paragraph 87, Absatz eins,, 2, 3, 6 und 7 und Paragraph 116 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013, in Kraft sowie
    2. 2.Ziffer 2§ 2a Z 4 bis 6, § 28a Abs. 3 und 4 und § 87 Abs. 2a außer Kraft.Paragraph 2 a, Ziffer 4 bis 6, Paragraph 28 a, Absatz 3 und 4 und Paragraph 87, Absatz 2 a, außer Kraft.
  18. (18)Absatz 18Mit 1. Juli 2015 treten
    1. 1.Ziffer einsder Eintrag zu § 65c im Inhaltsverzeichnis, § 65a Abs. 1, die Überschrift zu § 65c und § 65c Abs. 1, 2, 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2013 in Kraft sowieder Eintrag zu Paragraph 65 c, im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 65 a, Absatz eins,, die Überschrift zu Paragraph 65 c und Paragraph 65 c, Absatz eins,, 2, 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013, in Kraft sowie
    2. 2.Ziffer 2der Eintrag zu § 65b im Inhaltsverzeichnis und § 65b samt Überschrift außer Kraft.der Eintrag zu Paragraph 65 b, im Inhaltsverzeichnis und Paragraph 65 b, samt Überschrift außer Kraft.
  19. (19)Absatz 19Mit 18. Jänner 2016 treten das Inhaltsverzeichnis, § 2a Z 1, 2, 4 und 5, § 28a Abs. 5 Z 4 und 4a, Abs. 6, 9 und 10, § 28b samt Überschrift, § 29 Abs. 1 Z 3, § 30 Abs. 1, § 30a samt Überschrift, § 39 Abs. 2 Z 2 bis 4, § 39a samt Überschrift, § 40 Abs. 4, § 41 Abs. 1a, § 87 Abs. 9 und 10 und § 91 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2016 in Kraft.Mit 18. Jänner 2016 treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2 a, Ziffer eins,, 2, 4 und 5, Paragraph 28 a, Absatz 5, Ziffer 4 und 4a, Absatz 6,, 9 und 10, Paragraph 28 b, samt Überschrift, Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 30 a, samt Überschrift, Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4, Paragraph 39 a, samt Überschrift, Paragraph 40, Absatz 4,, Paragraph 41, Absatz eins a,, Paragraph 87, Absatz 9 und 10 und Paragraph 91, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2016, in Kraft.
  20. (20)Absatz 20Mit 1. September 2016 treten
    1. 1.Ziffer einsdie Einträge zu den §§ 15a und 44, zum 3. Hauptstück, zu §§ 83 bis 84, § 92, §§ 95 bis 97 und § 103 im Inhaltsverzeichnis sowie § 1, § 3a Abs. 1 Z 1, §§ 15a und 44 samt Überschriften, die Überschrift des 3. Hauptstücks, §§ 82 bis 84 samt Überschriften, §§ 85 bis 90, § 92 samt Überschrift, § 94, §§ 95 bis 97 samt Überschriften, § 100, § 103 samt Überschrift, §§ 104 bis 105 und 113a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2016 in Kraft unddie Einträge zu den Paragraphen 15 a und 44, zum 3. Hauptstück, zu Paragraphen 83 bis 84, Paragraph 92,, Paragraphen 95 bis 97 und Paragraph 103, im Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph eins,, Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraphen 15 a und 44 samt Überschriften, die Überschrift des 3. Hauptstücks, Paragraphen 82 bis 84 samt Überschriften, Paragraphen 85 bis 90, Paragraph 92, samt Überschrift, Paragraph 94,, Paragraphen 95 bis 97 samt Überschriften, Paragraph 100,, Paragraph 103, samt Überschrift, Paragraphen 104 bis 105 und 113a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, in Kraft und
    2. 2.Ziffer 2die Einträge zu §§ 93, 98, 99, 101 und 102 im Inhaltsverzeichnis sowie §§ 93, 98, 99, 101 und 102 samt Überschriften außer Kraft.die Einträge zu Paragraphen 93,, 98, 99, 101 und 102 im Inhaltsverzeichnis sowie Paragraphen 93,, 98, 99, 101 und 102 samt Überschriften außer Kraft.
  21. (21)Absatz 21Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat bis 31. Dezember 2023 die Umsetzung der Bestimmungen über die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, insbesondere hinsichtlich
    1. 1.Ziffer einsder an den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege übertragenen ärztlichen Tätigkeiten,
    2. 2.Ziffer 2der an die Pflegeassistenzberufe übertragenen pflegerischen und ärztlichen Tätigkeiten,
    3. 3.Ziffer 3der Sicherstellung der gesamten pflegerischen Versorgung,
    4. 4.Ziffer 4des settingspezifischen Skill-and-Grade-Mix der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe,
    5. 5.Ziffer 5der bedarfsdeckenden Ausbildungskapazitäten, insbesondere im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege durch Fachhochschul-Bachelorstudiengänge und in der Pflegefachassistenz
    (Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 128/2022)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2022,)unter Einbeziehung der Länder sowie der Träger der Langzeitpflegeinrichtungen und der Berufsvertretungen zu evaluieren.
  22. (22)Absatz 22Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat bis 31. Dezember 2017 eine Kommission gemäß § 8 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, einzurichten, derDer Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat bis 31. Dezember 2017 eine Kommission gemäß Paragraph 8, Bundesministeriengesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76, einzurichten, der
    1. 1.Ziffer einsvier Experten der Länder,
    2. 2.Ziffer 2vier Experten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen und
    3. 3.Ziffer 3ein Experte des Bundesministeriums für Finanzen
    angehören. Aufgabe dieser Kommission ist es, die Evaluierung gemäß Abs. 21 aus rechtlicher, fachlicher und finanzieller Sicht, insbesondere auch im Hinblick auf die Umsetzung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes im Bereich der Krankenanstalten, zu begleiten.angehören. Aufgabe dieser Kommission ist es, die Evaluierung gemäß Absatz 21, aus rechtlicher, fachlicher und finanzieller Sicht, insbesondere auch im Hinblick auf die Umsetzung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes im Bereich der Krankenanstalten, zu begleiten.

    (Anm.: Abs. 23 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 128/2022)Anmerkung, Absatz 23, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2022,)

  23. (24)Absatz 24Mit 1. Jänner 2017 treten
    1. 1.Ziffer einsder Eintrag zu § 65a im Inhaltsverzeichnis sowie § 17 Abs. 7, § 65 Abs. 1, 4 und 5, § 65a samt Überschrift und § 65c Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2016 in Kraft undder Eintrag zu Paragraph 65 a, im Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 17, Absatz 7,, Paragraph 65, Absatz eins,, 4 und 5, Paragraph 65 a, samt Überschrift und Paragraph 65 c, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, in Kraft und
    2. 2.Ziffer 2die Einträge zu §§ 71 und 72 im Inhaltsverzeichnis sowie §§ 71 und 72 samt Überschriften außer Kraft.die Einträge zu Paragraphen 71 und 72 im Inhaltsverzeichnis sowie Paragraphen 71 und 72 samt Überschriften außer Kraft.
    Sonderausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben, die vor diesem Zeitpunkt begonnen worden sind, sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen fortzusetzen und abzuschließen.
  24. (25)Absatz 25Mit 1. Jänner 2018 treten
    1. 1.Ziffer eins§ 49 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2016 in Kraft undParagraph 49, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, in Kraft und
    2. 2.Ziffer 2die Einträge des 6. Abschnitts des 2. Hauptstücks im Inhaltsverzeichnis sowie der 6. Abschnitt des 2. Hauptstücks außer Kraft.
    Spezielle Grundausbildungen in der Kinder- und Jugendlichenpflege und in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege, die vor diesem Zeitpunkt begonnen worden sind, sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen fortzusetzen und abzuschließen.
  25. (26)Absatz 26Mit 1. Jänner 2020 treten
    1. 1.Ziffer eins§ 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2016 in Kraft undParagraph 31, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, in Kraft und
    2. 2.Ziffer 2die Einträge zu §§ 32 und 33 im Inhaltsverzeichnis sowie §§ 32 und 33 samt Überschriften außer Kraft.die Einträge zu Paragraphen 32 und 33 im Inhaltsverzeichnis sowie Paragraphen 32 und 33 samt Überschriften außer Kraft.
    Die zum Ablauf des 31. Dezember 2019 anhängigen Verfahren gemäß § 32 sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen. Ergänzungsausbildungen, die gemäß § 32 Abs. 8 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 75/2016 im Rahmen der Nostrifikation vorgeschrieben wurden, dürfen nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage absolviert werden und sind bis spätestens 31. Dezember 2023 abzuschließen.Die zum Ablauf des 31. Dezember 2019 anhängigen Verfahren gemäß Paragraph 32, sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen. Ergänzungsausbildungen, die gemäß Paragraph 32, Absatz 8, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, im Rahmen der Nostrifikation vorgeschrieben wurden, dürfen nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage absolviert werden und sind bis spätestens 31. Dezember 2023 abzuschließen.
  26. (27)Absatz 27Mit 1. Jänner 2024 treten die Einträge des 4. Abschnitts des 2. Hauptstücks im Inhaltsverzeichnis sowie der 4. Abschnitt des 2. Hauptstücks außer Kraft. Ausbildungen in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, die vor diesem Zeitpunkt begonnen worden sind, sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen fortzusetzen und abzuschließen. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einen späteren Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens zu bestimmen, sofern dies auf Grund der Ergebnisse der Evaluierung gemäß Abs. 21 erforderlich ist, insbesondere sofern die Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege durch Fachhochschul-Bachelorstudiengänge noch nicht ausreichend und bedarfsdeckend sichergestellt ist.Mit 1. Jänner 2024 treten die Einträge des 4. Abschnitts des 2. Hauptstücks im Inhaltsverzeichnis sowie der 4. Abschnitt des 2. Hauptstücks außer Kraft. Ausbildungen in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, die vor diesem Zeitpunkt begonnen worden sind, sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen fortzusetzen und abzuschließen. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einen späteren Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens zu bestimmen, sofern dies auf Grund der Ergebnisse der Evaluierung gemäß Absatz 21, erforderlich ist, insbesondere sofern die Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege durch Fachhochschul-Bachelorstudiengänge noch nicht ausreichend und bedarfsdeckend sichergestellt ist.
  27. (28)Absatz 28Mit 1. Juli 2018 treten
    1. 1.Ziffer einsder Eintrag zu § 116b im Inhaltsverzeichnis sowie § 27 Abs. 1, § 28a Abs. 5 und 8, § 28b Abs. 2, § 33 Abs. 3, § 39 Abs. 9, § 39a Abs. 2, § 40 Abs. 2 und 3, § 85 Abs. 1, § 87 Abs. 7, § 89 Abs. 5, § 91 Abs. 2 und 3 sowie die Überschrift zu § 116b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2016 in Kraft sowie § 116b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2017 undder Eintrag zu Paragraph 116 b, im Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 28 a, Absatz 5 und 8, Paragraph 28 b, Absatz 2,, Paragraph 33, Absatz 3,, Paragraph 39, Absatz 9,, Paragraph 39 a, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz 2 und 3, Paragraph 85, Absatz eins,, Paragraph 87, Absatz 7,, Paragraph 89, Absatz 5,, Paragraph 91, Absatz 2 und 3 sowie die Überschrift zu Paragraph 116 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016, in Kraft sowie Paragraph 116 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2017, und
    2. 2.Ziffer 2der Eintrag zu § 10 im Inhaltsverzeichnis, § 10 samt Überschrift, § 36 Abs. 1 bis 3a, § 37 Abs. 3, § 40 Abs. 4 und § 91 Abs. 4 außer Kraft.der Eintrag zu Paragraph 10, im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 10, samt Überschrift, Paragraph 36, Absatz eins bis 3a, Paragraph 37, Absatz 3,, Paragraph 40, Absatz 4 und Paragraph 91, Absatz 4, außer Kraft.
  28. (29)Absatz 29§ 90 Abs. 1 Z 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2017 tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 3 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017, tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  29. (30)Absatz 30Das Inhaltsverzeichnis und § 2b samt Überschrift in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 2 b, samt Überschrift in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  30. (31)Absatz 31§ 40 Abs. 5 und 6 und § 91 Abs. 5 und 6 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.Paragraph 40, Absatz 5 und 6 und Paragraph 91, Absatz 5 und 6 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.
  31. (32)Absatz 32Mit 1. Juli 2018 treten § 3b Abs. 3 Z 2, § 3c Abs. 2 Z 1, § 27 Abs. 1 Z 1, § 40 Abs. 6 Z 1, § 67 Abs. 2 Z 16, § 85 Z 1 und § 91 Abs. 6 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 in Kraft.Mit 1. Juli 2018 treten Paragraph 3 b, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 3 c, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 40, Absatz 6, Ziffer eins,, Paragraph 67, Absatz 2, Ziffer 16,, Paragraph 85, Ziffer eins und Paragraph 91, Absatz 6, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, in Kraft.
  32. (33)Absatz 33§ 3a Abs. 7 und § 17 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 sowie § 27 Abs. 3 und § 85 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 gelten nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19); Berechtigungen auf Grund dieser Bestimmungen bestehen noch weiter, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021.Paragraph 3 a, Absatz 7 und Paragraph 17, Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, sowie Paragraph 27, Absatz 3 und Paragraph 85, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, gelten nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19); Berechtigungen auf Grund dieser Bestimmungen bestehen noch weiter, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021.
  33. (34)Absatz 34§ 27 Abs. 3 und § 85 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 253/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.Paragraph 27, Absatz 3 und Paragraph 85, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 253 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
  34. (35)Absatz 35§ 17 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 und § 3a Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.Paragraph 17, Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, und Paragraph 3 a, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
  35. (36)Absatz 36§ 21 und § 30a Abs. 1 Z 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2022 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.Paragraph 21 und Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2022, treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.
  36. (37)Absatz 37§ 83 Abs. 4 Z 2a, § 83a Abs. 2 Z 4 und 4a, § 104b und § 117 Abs. 21 und 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt § 117 Abs. 23 außer Kraft.Paragraph 83, Absatz 4, Ziffer 2 a,, Paragraph 83 a, Absatz 2, Ziffer 4 und 4a, Paragraph 104 b und Paragraph 117, Absatz 21 und 22 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 117, Absatz 23, außer Kraft.
  37. (38)Absatz 38§ 86 Abs. 1a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 86, Absatz eins a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  38. (39)Absatz 39§ 86 Abs. 1a, 1b, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 86, Absatz eins a,, 1b, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2023,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  39. (40)Absatz 40§ 3a Abs. 4a bis 6, § 3b Abs. 3, § 28 Abs. 6, § 44, § 83 Abs. 4 Z 2b, § 83a Abs. 2 Z 3, § 87 Abs. 12, § 89 und § 89a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 3 a, Absatz 4 a bis 6, Paragraph 3 b, Absatz 3,, Paragraph 28, Absatz 6,, Paragraph 44,, Paragraph 83, Absatz 4, Ziffer 2 b,, Paragraph 83 a, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 87, Absatz 12,, Paragraph 89 und Paragraph 89 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  40. (41)Absatz 41Das Inhaltsverzeichnis und § 15a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 15 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
  41. (42)Absatz 42Der Eintrag zu § 65a im Inhaltsverzeichnis sowie § 3a Abs. 3, § 5 Abs. 3, § 15, § 28 Abs. 1 bis 6, § 28a Abs. 7, § 31 Abs. 1 und 1a, § 65a samt Überschrift, § 83 Abs. 2 und 4, § 83a, § 87 Abs. 11 und 12 und § 89 Abs. 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Der Eintrag zu Paragraph 65 a, im Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 3 a, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 15,, Paragraph 28, Absatz eins bis 6, Paragraph 28 a, Absatz 7,, Paragraph 31, Absatz eins und 1a, Paragraph 65 a, samt Überschrift, Paragraph 83, Absatz 2 und 4, Paragraph 83 a,, Paragraph 87, Absatz 11 und 12 und Paragraph 89, Absatz 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  42. (43)Absatz 43Die Einträge zu § 15b, § 20, § 22, § 22a, zum 5. Abschnitt des 2. Hauptstücks, zu § 65b und § 116c im Inhaltsverzeichnis sowie § 13 Z 4, § 15b samt Überschrift, § 17 Abs. 2, 3 und 3a, die Überschrift zu § 20, § 20 Abs. 1a, die Überschrift zu § 22, § 22 Abs. 1, die Überschrift zu § 22a, § 22a Abs. 2 und 3, § 30 Abs. 1, die Überschrift des 5. Abschnitts des 2. Hauptstücks, § 65b samt Überschrift und § 116c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024 treten mit 1. September 2025 in Kraft; gleichzeitig treten die Einträge zu §§ 22c und § 70a im Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 22c und 70a samt Überschriften außer Kraft. Verordnungen gemäß § 65b Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024 können bereits ab dem der Kundmachung des BGBl. I Nr. 109/2024 folgenden Tag erlassen werden und treten frühestens mit 1. September 2025 in Kraft.Die Einträge zu Paragraph 15 b,, Paragraph 20,, Paragraph 22,, Paragraph 22 a,, zum 5. Abschnitt des 2. Hauptstücks, zu Paragraph 65 b und Paragraph 116 c, im Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 13, Ziffer 4,, Paragraph 15 b, samt Überschrift, Paragraph 17, Absatz 2,, 3 und 3a, die Überschrift zu Paragraph 20,, Paragraph 20, Absatz eins a,, die Überschrift zu Paragraph 22,, Paragraph 22, Absatz eins,, die Überschrift zu Paragraph 22 a,, Paragraph 22 a, Absatz 2 und 3, Paragraph 30, Absatz eins,, die Überschrift des 5. Abschnitts des 2. Hauptstücks, Paragraph 65 b, samt Überschrift und Paragraph 116 c, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024, treten mit 1. September 2025 in Kraft; gleichzeitig treten die Einträge zu Paragraphen 22 c und Paragraph 70 a, im Inhaltsverzeichnis sowie die Paragraphen 22 c und 70a samt Überschriften außer Kraft. Verordnungen gemäß Paragraph 65 b, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024, können bereits ab dem der Kundmachung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024, folgenden Tag erlassen werden und treten frühestens mit 1. September 2025 in Kraft.
  43. (44)Absatz 44§ 11 Abs. 2, § 23 Z 2, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und § 64 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024 treten mit 1. Jänner 2033 in Kraft; gleichzeitig treten die Einträge zu §§ 65, 66 bis 70 und 73 im Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 65, 66 bis 70 und 73 samt Überschriften außer Kraft.Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 23, Ziffer 2,, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz eins und Paragraph 64, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024, treten mit 1. Jänner 2033 in Kraft; gleichzeitig treten die Einträge zu Paragraphen 65,, 66 bis 70 und 73 im Inhaltsverzeichnis sowie die Paragraphen 65,, 66 bis 70 und 73 samt Überschriften außer Kraft.

§ 118 GuKG


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales betraut.

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 01.01.2033 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2024
  3. § 0 gültig von 01.09.2025 bis 31.12.2032 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2024
  4. § 0 gültig von 20.07.2024 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2024
  5. § 0 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2023
  6. § 0 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  7. § 0 gültig von 01.01.2024 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  8. § 0 gültig von 01.01.2024 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2017
  9. § 0 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  10. § 0 gültig von 01.01.2024 bis 24.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2016
  11. § 0 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  12. § 0 gültig von 01.01.2020 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  13. § 0 gültig von 01.01.2020 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2017
  14. § 0 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  15. § 0 gültig von 01.01.2020 bis 24.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2016
  16. § 0 gültig von 30.10.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  17. § 0 gültig von 01.07.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  18. § 0 gültig von 01.07.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2017
  19. § 0 gültig von 01.07.2018 bis 24.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2016
  20. § 0 gültig von 25.05.2018 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  21. § 0 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  22. § 0 gültig von 25.04.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2017
  23. § 0 gültig von 01.01.2017 bis 24.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  24. § 0 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  25. § 0 gültig von 02.08.2016 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  26. § 0 gültig von 18.01.2016 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2016
  27. § 0 gültig von 01.07.2015 bis 17.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/2013
  28. § 0 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/2013
  29. § 0 gültig von 26.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  30. § 0 gültig von 31.12.2009 bis 25.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2009
  31. § 0 gültig von 20.10.2007 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2008
  32. § 0 gültig von 06.07.2005 bis 19.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2005
  33. § 0 gültig von 17.02.2004 bis 05.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2004
  34. § 0 gültig von 23.07.1999 bis 16.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/1999
  35. § 0 gültig von 01.09.1997 bis 22.07.1999

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1Paragraph eins,

Gesundheits- und Krankenpflegeberufe

§ 2Paragraph 2,

Allgemeines

§ 2aParagraph 2 a,

Umsetzung von Unionsrecht

§ 2bParagraph 2 b,

Datenverarbeitung

§ 3Paragraph 3,

Geltungsbereich

§ 3aParagraph 3 a,

Unterstützung bei der Basisversorgung

§ 3bParagraph 3 b,

Personenbetreuung

§ 3cParagraph 3 c,

Persönliche Assistenz

§ 3dParagraph 3 d,

Pflegepraktikum von Studierenden

2. Abschnitt
Berufspflichten

§ 4Paragraph 4,

Allgemeine Berufspflichten

§ 5Paragraph 5,

Pflegedokumentation

§ 6Paragraph 6,

Verschwiegenheitspflicht

§ 7Paragraph 7,

Anzeigepflicht

(Anm.: § 8 aufgehoben durch Art. 12 Z 1, BGBl. I Nr. 105/2019)Anmerkung, Paragraph 8, aufgehoben durch Artikel 12, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,)

§ 9Paragraph 9,

Auskunftspflicht

(Anm.: § 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2016)Anmerkung, Paragraph 10, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016,)

2. Hauptstück
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege

1. Abschnitt
Berufsbezeichnungen

§ 11Paragraph 11,

Berufsbezeichnungen

2. Abschnitt
Berufsbild- und Kompetenzbereich

§ 12Paragraph 12,

Berufsbild

§ 13Paragraph 13,

Kompetenzbereich

§ 14Paragraph 14,

Pflegerische Kernkompetenzen

§ 14aParagraph 14 a,

Kompetenz bei Notfällen

§ 15Paragraph 15,

Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie

§ 15aParagraph 15 a,

Verordnung von Medizinprodukten

§ 16Paragraph 16,

Kompetenzen im multiprofessionellen Versorgungsteam

§ 17Paragraph 17,

Spezialisierungen

§ 18Paragraph 18,

Kinder- und Jugendlichenpflege

§ 19Paragraph 19,

Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege

§ 20Paragraph 20,

Intensivpflege, Anästhesiepflege, Pflege bei Nierenersatztherapie

§ 21Paragraph 21,

Pflege im Operationsbereich

§ 22Paragraph 22,

Krankenhaushygiene

§ 22aParagraph 22 a,

Wundmanagement und Stomaversorgung

§ 22bParagraph 22 b,

Hospiz- und Palliativversorgung

§ 22cParagraph 22 c,

Psychogeriatrische Pflege

§§ 23 bis 25Paragraphen 23 bis 25

Lehraufgaben

§ 26Paragraph 26,

Führungsaufgaben

3. Abschnitt
Berufsberechtigung

§ 27Paragraph 27,

Berufsberechtigung

§ 28Paragraph 28,

Qualifikationsnachweise – Inland

§ 28aParagraph 28 a,

EWR-Anerkennung

§ 28bParagraph 28 b,

EWR-Anerkennung – Europäischer Berufsausweis

§ 29Paragraph 29,

EWR-Qualifikationsnachweise – allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege

§ 30Paragraph 30,

EWR-Qualifikationsnachweise – Spezial-, Lehr- und Führungsaufgaben

§ 30aParagraph 30 a,

EWR-Qualifikationsnachweise – Spezialisierungen

§ 31Paragraph 31,

Qualifikationsnachweise – außerhalb des EWR

(Anm.: § 32 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2016)Anmerkung, Paragraph 32, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,)

(Anm.: § 32a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2008)Anmerkung, Paragraph 32 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,)

(Anm.: § 33 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2016)Anmerkung, Paragraph 33, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,)

§ 34Paragraph 34,

Fortbildung bei Ausbildung im Ausland

§ 35Paragraph 35,

Berufsausübung

§ 36Paragraph 36,

Freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege

§ 37Paragraph 37,

Berufssitz

§ 38Paragraph 38,

Werbebeschränkung

§ 39Paragraph 39,

Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen

§ 39aParagraph 39 a,

Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen – Europäischer Berufsausweis

§ 40Paragraph 40,

Entziehung der Berufsberechtigung

(Anm.: 4. Abschnitt aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2016)Anmerkung, 4. Abschnitt aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,)

(§§ 41 bis 61 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2016)(Paragraphen 41 bis 61 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,)

5. Abschnitt
Fort-, Weiter- und Sonderausbildungen

§ 63Paragraph 63,

Fortbildung

§ 64Paragraph 64,

Weiterbildungen

§ 65Paragraph 65,

Spezialisierungen – Ausbildung

§ 65aParagraph 65 a,

Höherqualifizierung – Lehr- und Führungsaufgaben

(Anm.: § 65b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 185/2013)Anmerkung, Paragraph 65 b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013,)

§ 65cParagraph 65 c,

Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat

§ 66Paragraph 66,

Sonderausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege

§ 67Paragraph 67,

Sonderausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege

§ 68Paragraph 68,

Sonderausbildungen in der Intensivpflege, in der Anästhesiepflege und in der Pflege bei Nierenersatztherapie

§ 68aParagraph 68 a,

Spezielle Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege

§ 69Paragraph 69,

Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich

§ 70Paragraph 70,

Sonderausbildung in der Krankenhaushygiene

§ 70aParagraph 70 a,

Spezialisierungen

(Anm.: §§ 71 und 72 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2016)Anmerkung, Paragraphen 71 und 72 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,)

§ 73Paragraph 73,

Weiterbildungs- und Sonderausbildungsverordnung

(Anm.: 6. Abschnitt aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2016)Anmerkung, 6. Abschnitt aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,)

(§§ 74 bis 81 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2016)(Paragraphen 74 bis 81 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,)

3. Hauptstück
Pflegeassistenzberufe

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 82Paragraph 82,

Berufsbild

§ 83Paragraph 83,

Tätigkeitsbereich der Pflegeassistenz

§ 83aParagraph 83 a,

Tätigkeitsbereich der Pflegefachassistenz

§ 84Paragraph 84,

Berufsbezeichnungen

(Anm.: § 84a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2017)Anmerkung, Paragraph 84 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2017,)

2. Abschnitt
Berufsberechtigung

§ 85Paragraph 85,

Berufsberechtigung

§ 86Paragraph 86,

Qualifikationsnachweis – Inland

§ 87Paragraph 87,

Qualifikationsnachweis – EWR

§ 88Paragraph 88,

Qualifikationsnachweis – außerhalb des EWR

§ 89Paragraph 89,

Nostrifikation

(Anm.: § 89a)Anmerkung, Paragraph 89 a,)

§ 90Paragraph 90,

Berufsausübung

§ 91Paragraph 91,

Entziehung der Berufsberechtigung

3. Abschnitt
Ausbildung

§ 92Paragraph 92,

Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen

(Anm.: § 93 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2016)Anmerkung, Paragraph 93, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,)

§ 94Paragraph 94,

Verkürzte Ausbildung für Mediziner

§§ 95Paragraphen 95,

Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege

§§ 96Paragraphen 96,

Lehrgänge für Pflegeassistenz

§ 97Paragraph 97,

Berufliche Erstausbildung

(Anm.: §§ 98 und 99 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2016)Anmerkung, Paragraphen 98 und 99 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,)

§ 100Paragraph 100,

Prüfungen

(Anm.: §§ 101 und 102 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2016)Anmerkung, Paragraphen 101 und 102 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,)

§ 103Paragraph 103,

Zeugnis und Diplom

§ 104Paragraph 104,

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

4. Abschnitt
Fort- und Weiterbildungen

§ 104aParagraph 104 a,

Weiterbildungen

§ 104bParagraph 104 b,

Weiterbildungsverordnung

§ 104cParagraph 104 c,

Fortbildung

4. Hauptstück

§ 105Paragraph 105,

Strafbestimmungen

§§ 106 bis 116aParagraphen 106 bis 116a

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 116bParagraph 116 b,

Übergangsbestimmung zum Gesundheitsberuferegister-Gesetz

§ 117Paragraph 117,

Inkrafttreten

§ 118Paragraph 118,

Vollziehung