Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind:
1. | der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, | |||||||||
2. | die Pflegefachassistenz und | |||||||||
3. | die Pflegeassistenz. |
(1) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechter.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Durch dieses Bundesgesetz werden
1. | die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115; | |||||||||
2. | das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses, ABl. Nr. L 148 vom 13.06.2015 S. 38; | |||||||||
3. | die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 45; | |||||||||
4. | die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159 vom 25.6.2015 S. 27, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 262 vom 12.8.2020 S. 4; | |||||||||
5. | die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2018/1724, ABl. Nr. L 295 vom 21.11.2018 S. 1, und die Berichtigung ABl. Nr. L 231 vom 6.9.2019 S. 29; | |||||||||
in österreichisches Recht umgesetzt. |
(1) Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck
1. | der Dokumentation (§ 5), | |||||||||
2. | der Honorarabrechnung (§ 6 Abs. 2 Z 3), | |||||||||
3. | der Anzeige (§ 7), | |||||||||
4. | der Auskunftserteilung (§ 9) | |||||||||
unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten. |
(2) Organe von Gebietskörperschaften und Gerichte sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten über Berufsangehörige zum Zweck
1. | der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (§ 28a Abs. 9, § 87 Abs. 9), | |||||||||
2. | der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen (§ 28a Abs. 10 und § 87 Abs. 10), | |||||||||
3. | der Durchführung einer EWR-Anerkennung sowie eines Verfahrens über vorübergehende Dienstleistungserbringung im Wege des Europäischen Berufsausweises (§§ 28b und 39a), | |||||||||
4. | der Registrierung von in der vorübergehenden Dienstleistungserbringung tätigen Berufsangehörigen (§ 39 Abs. 9), | |||||||||
5. | der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen (§ 40 Abs. 2 bis 4, § 91 Abs. 2 bis 4), | |||||||||
6. | der Information über eine Erwachsenenvertretung für Berufsangehörige (§ 40 Abs. 6, § 91 Abs. 6) | |||||||||
unter Einhaltung der DSGVO und des DSG zu übermitteln. |
(3) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
(4) Werden Daten gemäß Abs. 1 und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.
(1) Die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe dürfen nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.
(2) Auf die Ausübung dieser Berufe findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, keine Anwendung.
(3) Hilfeleistungen in der Nachbarschafts-, Familien- und Haushaltshilfe sowie die der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Tätigkeiten der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(4) Durch dieses Bundesgesetz werden das 1. Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907,
2. | Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169, | |||||||||
3. | Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005, | |||||||||
4. | Hebammengesetz – HebG, BGBl. Nr. 310/1994, | |||||||||
5. | Kardiotechnikergesetz – KTG, BGBl. I Nr. 96/1998, | |||||||||
5a. | Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, BGBl. I Nr. 89/2012, | |||||||||
6. | Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002, | |||||||||
7. | MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961, | |||||||||
8. | MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, | |||||||||
8a. | Musiktherapiegesetz – MuthG, BGBl. I Nr. 93/2008, | |||||||||
9. | Psychologengesetz 2013, BGBl. I Nr. 182/2013, | |||||||||
10. | Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, | |||||||||
11. | Sanitätergesetz – SanG, BGBl. I Nr. 30/2002, | |||||||||
nicht berührt. |
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2008)
(Anm.: Abs. 7 mit Ablauf des 30.6.2023 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 7, mit Ablauf des 30.6.2023 außer Kraft getreten)
(1) Einzelne pflegerische Tätigkeiten an Menschen mit nicht nur vorübergehenden körperlichen Funktionsbeeinträchtigungen oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet sind, diesen Menschen eine gleichberechtigte und selbstbestimmte Lebensführung zu verwehren, dürfen von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege im Einzelfall nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 Laien angeordnet und von diesen ausgeübt werden. Dies gilt nicht
1. | im Rahmen institutioneller Betreuung, wie in Krankenanstalten, Wohn- und Pflegeheimen sowie | |||||||||
2. | bei einem Betreuungsverhältnis des Laien zu mehr als einer Person. |
(2) Eine Anordnung gemäß Abs. 1 ist nur zulässig, sofern
1. | eine nach den Regeln über die Entscheidungsfähigkeit gültige Einwilligung durch die betreute Person selbst oder durch die gesetzliche Vertretung vorliegt, | |||||||||
2. | eine Anleitung und Unterweisung durch einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgt ist, | |||||||||
3. | ein Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege unter ausdrücklichem Hinweis auf die Möglichkeit der Ablehnung der Übernahme der Tätigkeit diese Tätigkeit schriftlich, in begründeten Fällen und, sofern die Eindeutigkeit und Zweifelsfreiheit sichergestellt sind, mündlich bei unverzüglicher, längstens innerhalb von 24 Stunden, erfolgender schriftlicher Dokumentation, anordnet. |
(3) Der Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege hat sich im erforderlichen Ausmaß zu vergewissern, dass die Person gemäß Abs. 1 über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt. Dies ist ebenso wie die Anleitung und Unterweisung und die Anordnung gemäß § 5 zu dokumentieren.
(4) Die Anordnung ist nach Maßgabe pflegerischer und qualitätssichernder Notwendigkeiten befristet, höchstens aber für die Dauer des Betreuungsverhältnisses, zu erteilen. Sie ist schriftlich zu widerrufen, wenn dies aus Gründen der Qualitätssicherung oder auf Grund der Änderung des Zustandsbildes der betreuten Person erforderlich ist; in begründeten Fällen und, sofern die Eindeutigkeit und Zweifelsfreiheit sichergestellt sind, kann der Widerruf mündlich erfolgen. In diesen Fällen ist dieser unverzüglich, längstens innerhalb von 24 Stunden, schriftlich zu dokumentieren.
(5) Die Person gemäß Abs. 1 ist verpflichtet, der anordnenden Person unverzüglich alle Informationen zu erteilen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, insbesondere Veränderung des Zustandsbilds der betreuten Person oder Unterbrechung der Betreuungstätigkeit.
Studierende einer Ausbildung in einem Gesundheitsberuf sind berechtigt, im Rahmen eines in den Studienvorschriften vorgesehenen Pflegepraktikums unterstützende Tätigkeiten bei der Basisversorgung gemäß Anlage 2 Punkt 3 der Vereinbarung über Sozialbetreuungsberufe unter Anleitung und Aufsicht eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege durchzuführen, sofern sie die theoretische Ausbildung des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß GuK-BAV, eine gleichwertige theoretische Ausbildung oder eine Ausbildung in einem Gesundheitsberuf erfolgreich absolviert haben. Die berufsmäßige Ausübung dieser Tätigkeiten ist untersagt.
(1) Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl und die Gesundheit der Patienten, Klienten und pflegebedürftigen Menschen unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren. Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen.
(2) Sie haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften regelmäßig fortzubilden.
(3) Sie dürfen im Falle drohender Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung eines Menschen ihre fachkundige Hilfe nicht verweigern.
(1) Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
1. | die durch die Offenbarung des Geheimnisses betroffene Person den Angehörigen eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufes von der Geheimhaltung entbunden hat oder | |||||||||
2. | die Offenbarung des Geheimnisses für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist oder | |||||||||
3. | Mitteilungen des Angehörigen eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufes über den Versicherten an Träger der Sozialversicherung und Krankenfürsorgeanstalten zum Zweck der Honorarabrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, erforderlich sind. |
(3) Weiters besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, soweit der Berufsangehörige
1. | der Anzeigepflicht gemäß § 7 oder | |||||||||
2. | der Mitteilungspflicht gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69/2013, | |||||||||
nachkommt. |
(1) Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung
1. | der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder | |||||||||
2. | Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder | |||||||||
3. | nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind. |
(2) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 1 besteht nicht, wenn
1. | die Anzeige dem ausdrücklichen Willen des volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder | |||||||||
2. | die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder | |||||||||
3. | der Berufsangehörige, der seine berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausübt, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet hat und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist. |
(3) Weiters kann in Fällen des Abs. 1 Z 2 die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen Angehörigen (§ 72 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.
(1) Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe haben
1. | den betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen, | |||||||||
2. | deren gesetzlichen Vertretern oder | |||||||||
3. | Personen, die von den betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen als auskunftsberechtigt benannt wurden, | |||||||||
alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten gesundheits- und krankenpflegerischen Maßnahmen zu erteilen. |
(2) Sie haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen behandeln oder pflegen, die für die Behandlung und Pflege erforderlichen Auskünfte über Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu erteilen.
(1) Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind (§ 27), sind berechtigt, die Berufsbezeichnung “Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger”/„Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin” zu führen.
(2) Personen, die
1. | eine Sonderausbildung oder Spezialisierung gemäß §§ 65 bis 72, | |||||||||
2. | eine gemäß § 65a oder § 65b gleichgehaltene oder anerkannte Ausbildung, | |||||||||
3. | eine spezielle Grundausbildung nach den Bestimmungen des 6. Abschnitts des 2. Hauptstücks in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 75/2016, | |||||||||
4. | eine Weiterbildung gemäß § 64 oder | |||||||||
5. | eine Sonderausbildung gemäß § 57b Krankenpflegegesetz | |||||||||
erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, nach der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 die absolvierte Fachrichtung in Klammer als Zusatzbezeichnung anzufügen. Personen, die eine Sonderausbildung für Lehraufgaben oder eine gemäß § 65a oder § 65b gleichgehaltene oder anerkannte Ausbildung für Lehraufgaben erfolgreich absolviert haben, können auch die Zusatzbezeichnung „Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege”/„Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege” führen. |
(3) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staatsangehörige) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind (§ 27), dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern
1. | diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, und | |||||||||
2. | neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden. |
(4) Die Führung
1. | einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 bis 3 durch hiezu nicht berechtigte Personen, | |||||||||
2. | anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder | |||||||||
3. | anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen | |||||||||
ist verboten. |
(1) Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege trägt die Verantwortung für die unmittelbare und mittelbare Pflege von Menschen in allen Altersstufen, Familien und Bevölkerungsgruppen in mobilen, ambulanten, teilstationären und stationären Versorgungsformen sowie allen Versorgungsstufen (Primärversorgung, ambulante spezialisierte Versorgung sowie stationäre Versorgung). Handlungsleitend sind dabei ethische, rechtliche, interkulturelle, psychosoziale und systemische Perspektiven und Grundsätze.
(2) Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege trägt auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse durch gesundheitsfördernde, präventive, kurative, rehabilitative sowie palliative Kompetenzen zur Förderung und Aufrechterhaltung der Gesundheit, zur Unterstützung des Heilungsprozesses, zur Linderung und Bewältigung von gesundheitlicher Beeinträchtigung sowie zur Aufrechterhaltung der höchstmöglichen Lebensqualität aus pflegerischer Sicht bei.
(3) Im Rahmen der medizinischen Diagnostik und Therapie führen Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die ihnen von Ärzten übertragenen Maßnahmen und Tätigkeiten durch.
(4) Im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit tragen Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zur Aufrechterhaltung der Behandlungskontinuität bei.
(5) Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege entwickelt, organisiert und implementiert pflegerische Strategien, Konzepte und Programme zur Stärkung der Gesundheitskompetenz, insbesondere bei chronischen Erkrankungen, im Rahmen der Familiengesundheitspflege, der Schulgesundheitspflege sowie der gemeinde- und bevölkerungsorientierten Pflege.
Der Kompetenzbereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst
1. | die pflegerischen Kernkompetenzen (§ 14), | |||||||||
2. | Kompetenz bei Notfällen (§ 14a), | |||||||||
3. | Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie (§ 15), | |||||||||
4. | Weiterverordnung von Medizinprodukten (§ 15a), | |||||||||
5. | Kompetenzen im multiprofessionellen Versorgungsteam (§ 16), | |||||||||
6. | Spezialisierungen (§ 17). |
(1) Die pflegerischen Kernkompetenzen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfassen die eigenverantwortliche Erhebung des Pflegebedarfes sowie Beurteilung der Pflegeabhängigkeit, die Diagnostik, Planung, Organisation, Durchführung, Kontrolle und Evaluation aller pflegerischen Maßnahmen (Pflegeprozess) in allen Versorgungsformen und Versorgungsstufen, die Prävention, Gesundheitsförderung und Gesundheitsberatung im Rahmen der Pflege sowie die Pflegeforschung.
(2) Die pflegerischen Kernkompetenzen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfassen im Rahmen der Gesundheits- und Krankenpflege insbesondere:
1. | Gesamtverantwortung für den Pflegeprozess, | |||||||||
2. | Planung und Durchführung von Pflegeinterventionen bzw. -maßnahmen, | |||||||||
3. | Unterstützung und Förderung der Aktivitäten des täglichen Lebens, | |||||||||
4. | Beobachtung und Überwachung des Gesundheitszustandes, | |||||||||
5. | theorie- und konzeptgeleitete Gesprächsführung und Kommunikation, | |||||||||
6. | Beratung zur Gesundheits- und Krankenpflege sowie die Organisation und Durchführung von Schulungen, | |||||||||
7. | Förderung der Gesundheitskompetenz, Gesundheitsförderung und Prävention, | |||||||||
8. | Erstellen von Pflegegutachten, | |||||||||
9. | Delegation, Subdelegation und Aufsicht entsprechend dem Komplexitäts-, Stabilitäts- und Spezialisierungsgrad der Pflegesituation, | |||||||||
10. | Anleitung und Überwachung von Unterstützungskräften sowie Anleitung, Unterweisung und begleitende Kontrolle von Personen gemäß §§ 3a bis 3d, | |||||||||
11. | Anleitung, Begleitung und Beurteilung von Auszubildenden, | |||||||||
12. | ethisches, evidenz- und forschungsbasiertes Handeln einschließlich Wissensmanagement, | |||||||||
13. | Weiterentwicklung der beruflichen Handlungskompetenz, | |||||||||
14. | Mitwirkung an fachspezifischen Forschungsprojekten und Umsetzung von fachspezifischen Forschungsergebnissen, | |||||||||
15. | Anwendung komplementärer Pflegemethoden, | |||||||||
16. | Mitwirkung im Rahmen von Qualitäts- und Risikomanagement, | |||||||||
17. | Psychosoziale Betreuung in der Gesundheits- und Krankenpflege. |
(1) Die Kompetenz bei Notfällen umfasst:
1. | Erkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen und | |||||||||
2. | eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht; die unverzügliche Verständigung eines Arztes ist zu veranlassen. |
(2) Lebensrettende Sofortmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 umfassen insbesondere
1. | Herzdruckmassage und Beatmung, | |||||||||
2. | Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten oder Geräten im halbautomatischen Modus sowie | |||||||||
3. | Verabreichung von Sauerstoff. |
(1) Der multiprofessionelle Kompetenzbereich umfasst die pflegerische Expertise des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege als Teil des multiprofessionellen Versorgungsteams bei der Zusammenarbeit mit Gesundheits- und Sozialberufen sowie anderen Berufen.
(2) Im multiprofessionellen Kompetenzbereich haben Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege im multiprofessionellen Versorgungsteam das Vorschlags- und Mitwirkungsrecht. Sie tragen die Durchführungsverantwortung für alle von ihnen in diesen Bereichen gesetzten pflegerischen Maßnahmen.
(3) Der multiprofessionelle Kompetenzbereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst die pflegerische Expertise insbesondere bei
1. | Maßnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen sowie zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit, | |||||||||
2. | dem Aufnahme- und Entlassungsmanagement, | |||||||||
3. | der Gesundheitsberatung, | |||||||||
4. | der interprofessionellen Vernetzung, | |||||||||
5. | dem Informationstransfer und Wissensmanagement, | |||||||||
6. | der Koordination des Behandlungs- und Betreuungsprozesses einschließlich der Sicherstellung der Behandlungskontinuität, | |||||||||
7. | der Ersteinschätzung von Spontanpatienten mittels standardisierter Triage- und Einschätzungssysteme, | |||||||||
8. | der ethischen Entscheidungsfindung, | |||||||||
9. | der Förderung der Gesundheitskompetenz. |
(1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege können
1. | setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen sowie | |||||||||
2. | Spezialisierungen für Lehr- oder Führungsaufgaben | |||||||||
erwerben. |
(2) Setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen sind:
1. | Kinder- und Jugendlichenpflege | |||||||||
2. | Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege | |||||||||
3. | Intensivpflege | |||||||||
4. | Anästhesiepflege | |||||||||
5. | Pflege bei Nierenersatztherapie | |||||||||
6. | Pflege im Operationsbereich | |||||||||
7. | Krankenhaushygiene | |||||||||
8. | Wundmanagement und Stomaversorgung | |||||||||
9. | Hospiz- und Palliativversorgung | |||||||||
10. | Psychogeriatrische Pflege. |
(3) Voraussetzung für die Ausübung von Spezialisierungen gemäß Abs. 2, die über die Kompetenzen gemäß §§ 14 bis 16 hinausgehen, ist die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung oder Spezialisierung, Niveau 2 (Befugniserweiterung), innerhalb von fünf Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit.
(Anm.: Abs. 3a mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten.)
(4) Personen, die eine spezielle Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege bzw. in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des 6. Abschnitts in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 75/2016 erfolgreich absolviert haben, sind
1. | ||||||||||
2. | zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, sofern und soweit sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, | |||||||||
berechtigt. |
(5) Lehraufgaben sind insbesondere:
1. | Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege und | |||||||||
2. | Leitung von Ausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege. |
(6) Führungsaufgaben sind insbesondere:
1. | Leitung des Pflegedienstes an einer Krankenanstalt | |||||||||
2. | Leitung des Pflegedienstes an Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen. |
(7) Voraussetzung für die Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben ist
1. | eine rechtmäßige zweijährige vollbeschäftigte Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung und | |||||||||
2. | die erfolgreiche Absolvierung | |||||||||
a) | einer gemäß § 65a für Lehraufgaben bzw. für Führungsaufgaben anerkannten Ausbildung oder | |||||||||
b) | der entsprechenden Sonderausbildung gemäß §§ 71 bzw. 72 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 75/2016 oder | |||||||||
c) | einer individuell gleichgehaltenen Ausbildung gemäß § 65b in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 185/2013. |
(1) Die Kinder- und Jugendlichenpflege umfaßt die Betreuung und Pflege bei Erkrankungen im Kindes- und Jugendalter.
(2) Hiezu zählen insbesondere:
1. | Pflege und Betreuung bei körperlichen und psychischen Erkrankungen im Kindes- und Jugendalter, | |||||||||
2. | Pflege und Ernährung von Neugeborenen und Säuglingen, | |||||||||
3. | Pflege und Betreuung behinderter, schwerkranker und sterbender Kinder und Jugendlicher, | |||||||||
4. | pflegerische Mitwirkung an der Förderung der Gesundheit und der Verhütung von Krankheiten im Kindes- und Jugendalter und | |||||||||
5. | pflegerische Mitwirkung an der primären Gesundheitsversorgung und an der Rehabilitation bei Kindern und Jugendlichen. |
(1) Die psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege umfaßt die Betreuung und Pflege von Menschen mit psychischen Störungen und neurologischen Erkrankungen aller Alters- und Entwicklungsstufen sowie die Förderung der psychischen Gesundheit.
(2) Hiezu zählen insbesondere:
1. | Beobachtung, Betreuung und Pflege sowie Assistenz bei medizinischen Maßnahmen sowohl im stationären, teilstationären, ambulanten als auch im extramuralen und komplementären Bereich von Menschen mit akuten und chronischen psychischen Störungen, einschließlich untergebrachten Menschen, Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen und geistig abnormen Rechtsbrechern (§ 21 StGB) sowie von Menschen mit Intelligenzminderungen, | |||||||||
2. | Beobachtung, Betreuung und Pflege von Menschen mit neurologischen Erkrankungen und sich daraus ergebenden psychischen Begleiterkrankungen, | |||||||||
3. | Beschäftigung mit Menschen mit psychischen Störungen und neurologischen Erkrankungen, | |||||||||
4. | Gesprächsführung mit Menschen mit psychischen Störungen und neurologischen Erkrankungen sowie deren Angehörigen, | |||||||||
5. | psychosoziale Betreuung, | |||||||||
6. | psychiatrische und neurologische Rehabilitation und Nachbetreuung und | |||||||||
7. | Übergangspflege. |
(1) Die Intensivpflege umfaßt die Beobachtung, Betreuung, Überwachung und Pflege von Schwerstkranken sowie die Mitwirkung bei Anästhesie und Nierenersatztherapie.
(2) Die Anästhesiepflege umfaßt die Beobachtung, Betreuung, Überwachung und Pflege von Patienten vor, während und nach der Narkose sowie die Mitwirkung bei Narkosen.
(3) Die Pflege bei Nierenersatztherapie umfaßt die Beobachtung, Betreuung, Überwachung, Pflege, Beratung und Einschulung von chronisch niereninsuffizienten Patienten vor, während und nach der Nierenersatztherapie sowie die Vorbereitung und Nachbetreuung bei Nierentransplantationen.
(4) Zu den Tätigkeitsbereichen gemäß Abs. 1 bis 3 zählen insbesondere:
1. | Mitwirkung an der Reanimation und Schocktherapie, | |||||||||
2. | Mitwirkung an sämtlichen Anästhesieverfahren, | |||||||||
3. | Überwachung und Betreuung schwerstkranker und ateminsuffizienter Patienten mit invasiven und nichtinvasiven Methoden, | |||||||||
4. | Mitwirkung an der Überwachung und Funktionsaufrechterhaltung der apparativen Ausstattung (Monitoring, Beatmung, Katheter und dazugehörige Infusionssysteme), | |||||||||
5. | Blutentnahme aus liegenden Kathetern, wie Arterienkathetern, | |||||||||
6. | Legen von Magen-, Duodenal- und Temperatursonden, | |||||||||
7. | Durchführung und Überwachung der Eliminationsverfahren bei liegendem Katheter, | |||||||||
8. | Mitwirkung an der Durchführung und Überwachung des extrakorporalen Kreislaufes und | |||||||||
9. | Mitwirkung an der Schmerztherapie. | |||||||||
insbesondere bei Nierenersatztherapie und Entgiftungsverfahren, ausgenommen Setzen der hiefür erforderlichen Katheter. |
(1) Die Pflege im Operationsbereich umfasst
1. | die eigenverantwortliche perioperative Betreuung und Versorgung der Patienten sowie | |||||||||
2. | die Assistenz des Arztes bei operativen Eingriffen. |
(2) Die Kernaufgaben der Spezialisierung Pflege im Operationsbereich umfassen
1. | das Instrumentieren in allen operativen Fachrichtungen einschließlich Vorbereitung der erforderlichen Instrumente, Apparate und Materialien, | |||||||||
2. | die Durchführung operationsspezifischer Lagerungen und Positionierungen, | |||||||||
3. | einfache intraoperative Assistenz, | |||||||||
4. | die Vorbereitung und Koordination der Arbeitsabläufe zur Herstellung der Funktionsfähigkeit einer Operationseinheit für die Durchführung operativer Eingriffe (Beidiensttätigkeit, unsterile Assistenz), | |||||||||
5. | die OP-Dokumentation und | |||||||||
6. | die präoperative Übernahme und postoperative Übergabe der Patienten und Patientendaten | |||||||||
unter Berücksichtigung der notwendigen Ablauf-, Aufbereitungs-, Desinfektions- und Sterilisationsprozessse und -maßnahmen im Rahmen des Medizinproduktekreislaufs. |
(3) In der multiprofessionellen Zusammenarbeit trägt die Pflege im Operationsbereich im Rahmen der Spezialisierung zur Aufrechterhaltung der Behandlungskontinuität bei, insbesondere bei
1. | Hygienemanagement, | |||||||||
2. | Versorgung von Präparaten und Explantaten, | |||||||||
3. | Mitwirkung beim Qualitäts- und Risikomanagement (z. B. OP-Checklisten, Teamtimeout, WHO-Checkliste), | |||||||||
4. | Mitwirkung bei der Planung des Operationsbetriebes, | |||||||||
5. | Mitwirkung in der Ausbildung und Anleitung von Auszubildenden, | |||||||||
6. | Mitwirkung an der Weiterentwicklung von Handlungsabläufen, Standards, Prozessoptimierung, Medizinprodukten, Zulassungsverfahren. |
(1) Die Krankenhaushygiene umfaßt die Mitwirkung bei allen Maßnahmen, die der Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen und der Gesunderhaltung dienen.
(2) Hiezu zählen insbesondere:
1. | Ermittlung des Hygienestatus in pflegerischen, diagnostischen, therapeutischen und versorgungstechnischen Bereichen, | |||||||||
2. | Mitwirkung bei der Erstellung von Hygieneplänen, Hygienestandards und Hygienerichtlinien, | |||||||||
3. | Mitwirkung bei der Beschaffung von Desinfektionsmitteln und bei der Beschaffung und Aufbereitung von Produkten, sofern durch diese eine Infektionsgefahr entstehen kann, | |||||||||
4. | Beratung des Personals in allen für die Wahrung der Hygiene wichtigen Angelegenheiten und | |||||||||
5. | Mitwirkung bei allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten. |
(1) Das Wundmanagement umfasst alle übertragenen medizinischen und originär pflegerischen Maßnahmen und Interventionen, die dazu dienen, die Entstehung einer chronischen Wunde zu verhindern, eine Wunde zu erkennen, den Wundheilungsprozess zu beschleunigen, Rezidive zu vermeiden und die Lebensqualität sowie Selbst- und Gesundheitskompetenz der Patienten zu erhöhen.
(2) Die Stomaversorgung und -beratung umfasst neben der Wundversorgung die individuelle Pflege von Patienten mit Stoma, Inkontinenzleiden, Fisteln und sekundär heilenden Wunden.
Die Hospiz- und Palliativversorgung beinhaltet die Pflege und Begleitung von Menschen mit einer fortschreitenden, unheilbaren und damit lebensbedrohlichen Erkrankung sowie die Betreuung von deren Angehörige und sonstige nahestehende Personen vor dem Hintergrund eines umfassenden Verständnisses von Krankheit unter Wahrung des Selbstbestimmungsrechts und Berücksichtigung des Patientenwillens, die das Ziel haben, die Lebensqualität zu verbessern, insbesondere durch
1. | Identifikation des Bedarfs an Hospizversorgung und spezialisierter Palliativpflege, | |||||||||
2. | vorausschauende Planung zur Erfassung und Berücksichtigung der Wünsche und Bedürfnisse für die letzte Lebensphase (advance care planning), | |||||||||
3. | Erfassung und Beurteilung von Intensität und Verlauf der Symptome, | |||||||||
4. | Mitwirkung beim Einsatz medikamentöser und nicht-medikamentöser Therapien zur Symptomlinderung im gesamten Krankheitsverlauf einschließlich kontinuierlicher Evaluierung deren Wirkung, | |||||||||
5. | Beratung und/oder Schulung der Palliativpatienten und -patientinnen sowie deren Angehörige und sonstige nahestehende Personen im Umgang mit den Symptomen, | |||||||||
6. | kontinuierliche und enge Zusammenarbeit und Kommunikation mit verschiedenen Professionen, Disziplinen sowie Einrichtungen, | |||||||||
7. | Mitwirkung in der umfassenden multiprofessionellen Versorgungsplanung und Unterstützung im Zugang zu externen Ressourcen, | |||||||||
8. | Beistand in der Auseinandersetzung mit Krankheit, Abschied, Sterben und Tod. |
(1) Die psychogeriatrische Pflege umfasst die Pflege von alten und hochbetagten Menschen mit insbesondere Demenz, Delir, Depression, Angst, Sucht und Suizidalität mit dem Ziel, die geistigen und körperlichen Fähigkeiten, die Persönlichkeit bzw. Identität des Kranken und dessen soziale Bindungen möglichst lange zu erhalten und zu fördern, wobei die pflegenden An- und Zugehörigen einzubinden und in ihrer Betreuungskompetenz zu stärken sind.
(2) Sie umfasst insbesondere
1. | das Erkennen und Vermindern von Risiken und Problembereichen, | |||||||||
2. | die Informationssammlung zum Lebenswerdegang und zu den Lebenserfahrungen als Teil des Pflegeassessments (Biografiearbeit in der Pflege), | |||||||||
3. | psychosoziale Interventionen, insbesondere mittels wahrnehmungs- und körperbezogenen sowie verhaltensorientierten Konzepten, kognitiver Stimulation bzw. kognitivem Training, Aktivitätsaufbau, Aromapflege und Entlastungsstrategien, | |||||||||
4. | den Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung, | |||||||||
5. | die Progressionsverzögerung und | |||||||||
6. | das Monitoring der medikamentösen Symptombehandlung. |
Lehraufgaben umfassen
1. | Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege und | |||||||||
2. | Leitung von Gesundheits- und Krankenpflegeschulen, von Sonderausbildungen und von Lehrgängen für Pflegeassistenz. |
(1) Die Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege umfaßt die Planung, Durchführung und Auswertung des theoretischen und praktischen Unterrichts an Gesundheits- und Krankenpflegeschulen, an Lehrgängen für Pflegeassistenz, an sonstigen Ausbildungsgängen, in denen Gesundheits- und Krankenpflege gelehrt wird, sowie im Rahmen der Fort-, Weiter- und Sonderausbildung.
(2) Hiezu zählen insbesondere:
1. | Erstellung des Lehr- und Stundenplanes, | |||||||||
2. | Planung, Vorbereitung, Nachbereitung und Evaluierung des Unterrichts in fachlicher, methodischer und didaktischer Hinsicht, | |||||||||
3. | Erteilen von Unterricht in den jeweiligen Sachgebieten, | |||||||||
4. | Vorbereitung, Abhaltung und Evaluierung von Prüfungen und | |||||||||
5. | pädagogische Betreuung der Auszubildenden. |
(1) Die Leitung von
1. | Gesundheits- und Krankenpflegeschulen, | |||||||||
2. | Sonderausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege und | |||||||||
3. | Lehrgängen für Pflegeassistenz | |||||||||
umfaßt die fachliche, pädagogische und organisatorische Leitung und die Dienstaufsicht im Rahmen der theoretischen und praktischen Ausbildung. |
(2) Hiezu zählen insbesondere:
1. | Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten theoretischen und praktischen Ausbildung, | |||||||||
2. | Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts in den einzelnen Sachgebieten, | |||||||||
3. | Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, sowie Kontrolle und Sicherung der Qualität der praktischen Ausbildung, | |||||||||
4. | Auswahl der Lehr- und Fachkräfte, | |||||||||
5. | Organisation, Koordination und Mitwirkung bei der Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege, | |||||||||
6. | Anrechnung von Prüfungen und Praktika und | |||||||||
7. | Organisation, Koordination und Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen. |
(1) Die Leitung
1. | des Pflegedienstes an einer Krankenanstalt und | |||||||||
2. | des Pflegedienstes an Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, | |||||||||
umfaßt die Verantwortung für die Qualität der Pflege und für die Organisation der pflegerischen Maßnahmen in der gesamten Einrichtung. |
(2) Hiezu gehören insbesondere:
1. | Überwachung, Sicherung und Verbesserung der Pflegequalität und der Pflegeorganisation, | |||||||||
2. | Führung und Einsatz des Personals im Pflegebereich, | |||||||||
3. | Organisation der Sachmittel und Überwachung des Sachmitteleinsatzes im Pflegebereich und | |||||||||
4. | Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen, Organisationseinheiten und Berufsgruppen. |
(1) Zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind Personen berechtigt, die
1. | handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind, | |||||||||
2. | die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen, | |||||||||
3. | einen Qualifikationsnachweis (§§ 28 bis 31) erbringen, | |||||||||
4. | über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und | |||||||||
5. | in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz (GBRG), BGBl. I Nr. 87/2016, eingetragen sind. |
(2) Nicht vertrauenswürdig ist jedenfalls,
1. | wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und | |||||||||
2. | wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu befürchten ist. |
(Anm.: Abs. 3 mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten)
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 185/2013)Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013,)
(1) Der Bundesminister für Gesundheit hat auf Antrag eine EWR-Anerkennung eines Qualifikationsnachweises gemäß § 29 in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege im Wege des Europäischen Berufsausweises nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 durchzuführen.
(2) Für Personen, die in Österreich die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege rechtmäßig ausüben bzw. in Österreich einen Qualifikationsnachweis in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege erworben haben und eine EWR-Anerkennung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des Europäischen Berufsausweises elektronisch beantragen, sind von der Registrierungsbehörde gemäß § 4 GBRG die für den Herkunftstaat nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zugewiesenen Aufgaben durchzuführen.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 festlegen.
(1) Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind folgende Qualifikationsnachweise gemäß § 28a Abs. 1 und 2 nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen:
1. | Ausbildungsnachweise der Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, gemäß Anhang V Nummer 5.2.2. der Richtlinie 2005/36/EG; | |||||||||
2. | Ausbildungsnachweise der Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 23 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2005/36/EG; | |||||||||
3. | polnische bzw. rumänische Ausbildungsnachweise der Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 33 Abs. 3 bzw. Artikel 33a der Richtlinie 2005/36/EG; | |||||||||
4. | Ausbildungsnachweise der Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, gemäß Artikel 10 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG; | |||||||||
5. | Ausbildungsnachweise von spezialisierten Krankenschwestern und Krankenpflegern, die keine Ausbildung für die allgemeine Pflege absolviert haben, gemäß Artikel 10 lit. f der Richtlinie 2005/36/EG; | |||||||||
6. | Drittlanddiplome in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 28a Abs. 2. |
(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 anzuerkennenden Qualifikationsnachweise festzulegen.
(1) Als Qualifikationsnachweise
1. | in der Kinder- und Jugendlichenpflege, | |||||||||
2. | in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege, | |||||||||
3. | in der Intensivpflege, | |||||||||
4. | in der Anästhesiepflege, | |||||||||
5. | in der Pflege bei Nierenersatztherapie, | |||||||||
6. | in der Pflege im Operationsbereich, | |||||||||
7. | in der Krankenhaushygiene, | |||||||||
8. | für Lehraufgaben und | |||||||||
9. | für Führungsaufgaben | |||||||||
sind Qualifikationsnachweise gemäß § 28a Abs. 1 und 2 nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen, sofern sie eine Ausbildung abschließen, die der entsprechenden österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. |
(2) Die Anerkennung in Spezialisierungen gemäß § 28a Abs. 1 ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet. Im Rahmen der Anerkennung in der Kinder- und Jugendlichenpflege und in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege steht dem Antragsteller die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu.
(3) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 2 ist die Ausübung der entsprechenden Spezialisierungen in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Angehörigen des entsprechenden gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist, und ist zu bewerten.
(4) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 2 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in Österreich die jeweiligen Spezialisierungen auszuüben, beurteilt wird.
(5) Nähere Vorschriften über die Zulassung zu sowie Durchführung und Bewertung von Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend durch Verordnung festzulegen.
(1) Der Bundesminister für Gesundheit hat auf entsprechenden Antrag im Einzelfall Personen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einer Spezialisierung ohne Grundausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erworben haben und in diesem Staat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit qualifiziert sind, einen partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit in der entsprechenden Spezialisierung zu gewähren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. | die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und der Spezialisierung nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zur gesamten Spezialisierung in Österreich zu erlangen; | |||||||||
2. | die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen von der entsprechenden Spezialisierung erfassten Tätigkeiten trennen; | |||||||||
2a. | es besteht keine Möglichkeit der Anerkennung in einem der Berufsqualifikation des/der Berufsangehörigen vergleichbaren reglementierten Beruf in Österreich; | |||||||||
3. | dem partiellen Zugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen. |
(2) § 28a Abs. 2, 5, 6 und 8 bis 10 sowie § 30 Abs. 2 bis 5 ist anzuwenden.
(3) Personen, denen gemäß Abs. 1 ein partieller Zugang gewährt wurde, haben
1. | ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben und | |||||||||
2. | die betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen, die Dienstgeber bzw. die Dienstleistungsempfänger eindeutig über den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren. |
(1) Personen, die eine außerhalb Österreichs erworbene Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung besitzen, die einer Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gleichwertig ist, dürfen eine Tätigkeit im entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege unter Anleitung und Aufsicht eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu Fortbildungszwecken bis zur Dauer eines Jahres ausüben, sofern ihnen vom Landeshauptmann eine entsprechende Bewilligung erteilt wurde.
(2) Der Antragsteller hat Nachweise gemäß § 32 Abs. 2 Z 1, 3 und 5 vorzulegen.
(3) Die Bewilligung ist unter Bedachtnahme auf die Kenntnisse und Fertigkeiten, die in der Ausbildung vermittelt worden sind, zu erteilen. Fehlendes Wissen in grundlegenden berufsspezifischen Fächern oder mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache schließen eine Tätigkeit zu Fortbildungszwecken aus.
(4) Die Bewilligung ist auf die Ausübung einer Tätigkeit gemäß Abs. 1
1. | an einer bestimmten Krankenanstalt oder | |||||||||
2. | an einer bestimmten sonstigen unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dient, oder | |||||||||
3. | bei einem bestimmten freiberuflich tätigen Arzt | |||||||||
zu beschränken. |
(5) Krankenanstalten, Einrichtungen oder Ärzte gemäß Abs. 4 haben nachzuweisen, daß
1. | sie über fachliche Einrichtungen und Ausstattungen, die das Erreichen des Fortbildungszieles gewährleisten, verfügen und | |||||||||
2. | für eine kontinuierliche fachspezifische Anleitung und Aufsicht mindestens ein Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der die notwendige Berufserfahrung sowie die fachliche und pädagogische Eignung besitzt, in einem Dienst- oder anderen Vertragsverhältnis zu dieser Einrichtung steht. |
(6) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 kann um ein Jahr verlängert werden. Eine weitere Fortbildung ist jeweils frühestens nach Ablauf von fünf Jahren für die Dauer von jeweils höchstens einem Jahr möglich.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)
(1) Die Berufsausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege besteht in der eigenverantwortlichen Ausübung der im Berufsbild und Kompetenzbereich gemäß §§ 12 ff. umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt werden.
(2) Eine Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist auch im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜG, BGBl. Nr. 196/1988, unter der Voraussetzung zulässig, dass Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 AÜG
1. | nicht mehr als 15 v.H. des Pflegepersonals durch Arbeitskräfteüberlassung einsetzen sowie | |||||||||
2. | die Pflegequalität und Pflegekontinuität nach Maßgabe der Struktur der Einrichtung und des Pflege- und Betreuungsbedarfs der Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen gewährleisten. |
(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2016)
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)
(Anm.: Abs. 3a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2016)
(4) Die freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege hat persönlich und unmittelbar zu erfolgen, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Angehörigen von Gesundheitsberufen. Zur Unterstützung bei der Ausübung dieser beruflichen Tätigkeiten können Angehörige der Pflegeassistenzberufe herangezogen werden.
(5) Im Rahmen der freiberuflichen Berufsausübung haben Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die zur Betreuung und Pflege übernommenen Menschen oder die zu ihrer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretung befugten Personen insbesondere über
1. | die Pflegediagnose, | |||||||||
2. | den geplanten Ablauf der Betreuung und Pflege, | |||||||||
3. | die Kosten der Betreuung und Pflege und | |||||||||
4. | den beruflichen Versicherungsschutz | |||||||||
zu informieren. Im Rahmen der Aufklärung über die Kosten der Betreuung und Pflege ist insbesondere auch darüber zu informieren, welche Betreuungskosten von dem entsprechenden inländischen Träger der Sozialversicherung, der Krankenfürsorge oder einem sonstigen Kostenträger voraussichtlich übernommen werden und welche von dem betroffenen Patienten oder Klienten zu tragen sind. Dabei ist sicherzustellen, dass in jedem Fall die der betreuten Person in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien berechnet werden. |
(6) Nach erbrachter Leistung hat der/die Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, sofern die Leistung nicht direkt mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge oder mit einem sonstigen Kostenträger verrechnet wird, eine klare Rechnung über diese auszustellen, die den Anforderungen für eine steuerliche Geltendmachung und Erstattung genügt.
(1) Berufssitz ist der Ort, an dem oder von dem aus eine freiberufliche Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird.
(2) Jeder freiberuflich tätige Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege hat einen oder höchstens zwei Berufssitze in Österreich zu bestimmen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2016)
(4) Die freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege ohne bestimmten Berufssitz ist verboten.
(5) Für die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist die Begründung eines Berufssitzes in Österreich nicht erforderlich.
Im Zusammenhang mit der freiberuflichen Berufsausübung ist eine dem beruflichen Ansehen abträgliche, insbesondere jede vergleichende, diskriminierende oder unsachliche Anpreisung oder Werbung verboten.
(1) Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, sind berechtigt, von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs vorübergehend Dienstleistungen der Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich zu erbringen.
(2) Vor der erstmaligen Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung der Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat der Dienstleistungserbringer dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:
1. | Nachweis über die Staatsangehörigkeit, | |||||||||
2. | Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats, aus der hervorgeht, dass der Dienstleistungserbringer den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege rechtmäßig ausübt und dass ihm die Berufsausübung zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, | |||||||||
3. | Qualifikationsnachweis gemäß §§ 28a ff, | |||||||||
4. | Erklärung über die für die Berufsausübung in Österreich erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache. |
(3) Die Meldung gemäß Abs. 2 ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend Dienstleistungen der Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich zu erbringen. Bei wesentlichen Änderungen gegenüber dem in den Urkunden gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 bescheinigten Sachverhalt sind die entsprechenden ergänzenden Urkunden vorzulegen.
(4) Legt ein Dienstleistungserbringer bei der Meldung gemäß Abs. 2
1. | einen Qualifikationsnachweis in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 29 Abs. 1 Z 4 bis 6 oder | |||||||||
2. | einen Qualifikationsnachweis für Spezial-, Lehr- oder Führungsaufgaben gemäß § 30 | |||||||||
vor, hat der Landeshauptmann vor Aufnahme der vorübergehenden Dienstleistung zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers auf Grund mangelnder Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers dessen Qualifikation nachzuprüfen. |
(5) Der Landeshauptmann hat innerhalb eines Monats nach vollständiger Meldung gemäß Abs. 2 den Dienstleistungserbringer über die Entscheidung betreffend die Nachprüfung der Berufsqualifikation gemäß Abs. 4 und deren Ergebnis bzw. bei Verzögerung der Entscheidung über die Gründe für die Verzögerung sowie über den Zeitplan für die Entscheidung zu unterrichten. Die Entscheidung betreffend die Nachprüfung gemäß Abs. 4 hat spätestens innerhalb von zwei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
(6) Ergibt die Nachprüfung gemäß Abs. 4, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der für die Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Qualifikation besteht, der die Gesundheit des Dienstleistungsempfängers gefährden könnte, hat der Landeshauptmann dem Dienstleistungserbringer die Möglichkeit zu geben, innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung im Rahmen einer Eignungsprüfung (§ 30 Abs. 4) die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen. Kann der Dienstleistungserbringer die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen der Eignungsprüfung nicht nachweisen, hat der Landeshauptmann diesem die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen in der Gesundheits- und Krankenpflege mit Bescheid zu untersagen.
(7) Die Erbringung der vorübergehenden Dienstleistung darf
1. | in Fällen des Abs. 4 nach positiver Entscheidung des Landeshauptmanns oder nach Ablauf der in Abs. 5 und 6 angeführten Fristen, | |||||||||
2. | ansonsten nach vollständiger Meldung gemäß Abs. 2 | |||||||||
aufgenommen werden. |
(8) Die Dienstleistungserbringer
1. | unterliegen bei Erbringung der Dienstleistung den für in Österreich zur Berufsausübung berechtigte Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege geltenden Berufspflichten und | |||||||||
2. | haben die Dienstleistung unter der entsprechenden Berufsbezeichnung gemäß § 12 zu erbringen. |
(9) Der Landeshauptmann hat die Gesundheit Österreich GmbH über die gemäß Abs. 2 gemeldeten Personen innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss des Verfahrens unter Anführung folgender Daten des Dienstleistungserbringers zu benachrichtigen:
1. | Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsname, | |||||||||
2. | allfällige akademische Grade, | |||||||||
3. | Geschlecht, | |||||||||
4. | Geburtsdatum, | |||||||||
5. | Geburtsort, | |||||||||
6. | Staatsangehörigkeit, | |||||||||
7. | Ausbildungsabschluss im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege. |
(1) Der Landeshauptmann hat auf Antrag das Verfahren betreffend die vorübergehende Dienstleistungserbringung gemäß § 39 in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege im Wege des Europäischen Berufsausweises nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 durchzuführen.
(2) Für Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in Österreich die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege rechtmäßig ausüben und in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des Europäischen Berufsausweises die vorübergehende Dienstleistungserbringung elektronisch beantragen, sind von der Registrierungsbehörde gemäß § 4 GBRG die für den Herkunftstaat nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zugewiesenen Aufgaben durchzuführen.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 festlegen.
(1) Die auf Grund des Berufssitzes oder Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 27 Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.
(2) Über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind die Landeshauptmänner und die Gesundheit Österreich GmbH zu benachrichtigen.
(3) Wenn
1. | die Voraussetzungen gemäß § 27 Abs. 1 vorliegen und | |||||||||
2. | gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken mehr bestehen, | |||||||||
ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, durch die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen. Die Landeshauptmänner und die Gesundheit Österreich GmbH sind zu benachrichtigen. |
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2016)
(5) Im Falle eines Strafverfahrens gegen einen Berufsangehörigen haben
1. | die Staatsanwaltschaften über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und | |||||||||
2. | die Strafgerichte über | |||||||||
a) | die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie | |||||||||
b) | die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung | |||||||||
die gemäß Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen. |
(6) Die Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über
1. | die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und | |||||||||
2. | die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis | |||||||||
für einen Berufsangehörigen zu verständigen. |
(1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind verpflichtet, zur
1. | Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse insbesondere der Pflegewissenschaft sowie der medizinischen Wissenschaft oder | |||||||||
2. | Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten | |||||||||
innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 60 Stunden zu besuchen. |
(2) Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung auszustellen.
(1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind berechtigt, Weiterbildungen zur Erweiterung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu absolvieren. Diese haben mindestens vier Wochen zu umfassen.
(2) Weiterbildungen gemäß Abs. 1 können im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgen.
(3) Die Abhaltung von Weiterbildungen gemäß Abs. 1 bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen für die Vermittlung der den Berufserfordernissen entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet sind.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)
(5) Nach Abschluß einer Weiterbildung gemäß Abs. 1 ist eine Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
(6) Die erfolgreiche Absolvierung einer Weiterbildung berechtigt zur Führung einer Zusatzbezeichnung gemäß § 11 Abs. 2.
(1) Sonderausbildungen haben die für die Ausübung der entsprechenden Spezialisierung erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 6/2004)
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2005)
(4) Sonderausbildungen haben unter der Leitung eines diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegers zu stehen, der zur Ausübung von Lehraufgaben berechtigt ist.
(5) Die Abhaltung von Sonderausbildungen gemäß Abs. 1 bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Vermittlung der für die entsprechende Spezialisierung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet sind. § 50 Abs. 3 ist anzuwenden.
(6) Prüfungen und Praktika, die im Rahmen
1. | eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums, | |||||||||
2. | einer Sonderausbildung oder Weiterbildung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder | |||||||||
3. | einer sonstigen höheren Ausbildung | |||||||||
erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Sonderausbildung durch den Leiter der Sonderausbildung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind. |
(7) Nach Abschluß einer Sonderausbildung gemäß Abs. 1 ist eine kommissionelle Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Diplom auszustellen.
(8) Die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung berechtigt zur Führung einer Zusatzbezeichnung gemäß § 12 Abs. 4.
(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 6/2004)
(1) Personen, die zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind und eine oder mehrere
1. | Ausbildungen gemäß UniStG, Universitätsgesetz 2002, DUK-Gesetz, DUK-Gesetz 2004, FHStG, Uni-AkkG oder PUG, die nicht gemäß § 65a gleichgehalten sind, oder | |||||||||
2. | Ausbildungen gemäß Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94, Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, oder dem Abschnitt IV des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 91/2005, | |||||||||
3. | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2009) | |||||||||
4. | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2009) | |||||||||
erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die Gleichhaltung der von ihnen absolvierten Ausbildungen mit einer Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben beim Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zu beantragen. |
(2) Der Antragsteller hat folgende Unterlagen im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen:
1. | Qualifikationsnachweis im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, | |||||||||
2. | Nachweis über den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung gemäß Abs. 1 und | |||||||||
3. | Nachweis über die im Rahmen der Ausbildung gemäß Abs. 1 absolvierten Ausbildungsinhalte und wissenschaftlichen Arbeiten. |
(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat zur Beurteilung der Gleichwertigkeit der absolvierten Ausbildung ein Gutachten des Akkreditierungsbeirates einzuholen. Im Rahmen des Gutachtens ist festzustellen,
1. | ob die absolvierte Ausbildung mit der Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß § 65 Abs. 1 gleichwertig ist oder | |||||||||
2. | ob und welche wesentlichen Unterschiede zur Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß § 65 Abs. 1 vorliegen. |
(3a) Im Rahmen des Gutachtens gemäß Abs. 3 sind
1. | Prüfungen und Praktika, die im Rahmen einer Ausbildung gemäß Abs. 1 oder einer Sonderausbildung gemäß § 65 dieses Bundesgesetzes oder § 57b Krankenpflegegesetz oder einer Weiterbildung für basales und mittleres Pflegemanagement gemäß § 64 dieses Bundesgesetzes erfolgreich absolviert wurden, sowie | |||||||||
2. | im Rahmen der Berufserfahrung erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern durch diese die für die Ausübung der Lehraufgaben oder Führungsaufgaben erforderlichen Kompetenzen erlangt wurden, | |||||||||
zu berücksichtigen. |
(4) Sofern die Gleichwertigkeit festgestellt wurde, hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen die absolvierte Ausbildung der Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß § 65 Abs. 1 bescheidmäßig gleichzuhalten.
(5) Sofern keine Gleichwertigkeit festgestellt wurde, ist der Antragsteller berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Auf Antrag ist das Verfahren fortzusetzen und erforderlichenfalls nach neuerlicher Anhörung des Akkreditierungsbeirates abzuschließen.
(1) Beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ist ein Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat einzurichten, der insbesondere folgende Aufgaben wahrnimmt:
1. | Gutachten betreffend die Anerkennung von Ausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben gemäß § 65a und | |||||||||
2. | Beratung in fachlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes. |
(2) Mitglieder des Gesundheits- und Krankenpflege-Beirats sind:
1. | ein rechtskundiger Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen als Vorsitzender, | |||||||||
2. | ein fachkundiger Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, | |||||||||
3. | ein rechtskundiger Vertreter des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, | |||||||||
4. | ein fachkundiger Vertreter des Österreichischen Bundesinstituts für Gesundheitswesen, | |||||||||
5. | vier Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die auf Grund ihrer beruflichen und wissenschaftlichen Qualifikation besonders für diese Tätigkeit geeignet sind. |
(3) Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 4 und 5 sind vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.
(4) Der Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Einberufung, den Ablauf, die Anwesenheit, die Vertretung und die Beschlussfassung zu enthalten und bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Gesundheit und Frauen.
(5) Die Mitglieder des Gesundheits- und Krankenpflege-Beirats üben ihre Aufgaben gemäß Abs. 1 ehrenamtlich aus.
(6) Der Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat kann neben den Aufgaben gemäß Abs. 1 auch Gutachten betreffend ausländische Ausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben erstellen.
(1) Die Sonderausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege dauert mindestens ein Jahr und umfaßt mindestens 1 600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung.
(2) Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:
1. | Berufsethik und Berufskunde der Kinder- und Jugendlichenpflege | |||||||||
2. | Gesundheits- und Krankenpflege von Kindern und Jugendlichen | |||||||||
3. | Pflege von Kindern und Jugendlichen in Krisensituationen | |||||||||
4. | Hauskrankenpflege bei Kindern und Jugendlichen | |||||||||
5. | Ernährung, Kranken- und Diätkost | |||||||||
6. | Spezielle Pathologie, Diagnose und Therapie, einschließlich komplementärmedizinische Methoden, bei Kindern und Jugendlichen | |||||||||
7. | Neonatologie | |||||||||
8. | Soziologie, Psychologie, Pädagogik und Sozialhygiene | |||||||||
9. | Kommunikation, Konfliktbewältigung, Supervision und Kreativitätstraining | |||||||||
10. | Berufsspezifische Rechtsgrundlagen. |
(1) Die Sonderausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege dauert mindestens ein Jahr und umfaßt mindestens 1 600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung.
(2) Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:
1. | Pflege und Betreuung von Menschen mit psychischen Störungen | |||||||||
2. | Pflege und Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit psychischen Störungen und Entwicklungsstörungen | |||||||||
3. | Pflege und Betreuung von Menschen mit organischen und psychischen Störungen im höheren Lebensalter | |||||||||
4. | Pflege und Betreuung von geistig abnormen Rechtsbrechern | |||||||||
5. | Pflege und Betreuung von Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen | |||||||||
6. | Pflege und Betreuung bei neurologischen Krankheiten | |||||||||
7. | Pflege, Betreuung und gezielte Förderung von Menschen mit Intelligenzminderung | |||||||||
8. | Übergangspflege, reaktivierende Pflege und nachgehende psychiatrische Betreuung | |||||||||
9. | Rehabilitation und Ergotherapie im psychiatrisch-neurologischen Bereich | |||||||||
10. | Psychopathologie und psychiatrische Krankheitslehre | |||||||||
11. | Neurologische Krankheitslehre | |||||||||
12. | Einführung in die Psychologie, einschließlich Entwicklungspsychologie | |||||||||
13. | Einführung in die Methoden der Psychotherapie, Supervision und Soziotherapie | |||||||||
14. | Gesprächsführung, psychosoziale Betreuung und Angehörigenarbeit | |||||||||
15. | Krisenintervention | |||||||||
16. | Spezielle rechtliche Grundlagen in der Psychiatrie, insbesondere der Unterbringung und des Erwachsenenschutzes. |
(1) Die Sonderausbildungen in der
1. | Intensivpflege, | |||||||||
2. | Anästhesiepflege und | |||||||||
3. | Pflege bei Nierenersatztherapie | |||||||||
umfassen eine gemeinsame Basisausbildung und eine darauf aufbauende spezielle Zusatzausbildung. |
(2) Die Basisausbildung gemäß Abs. 1 dauert mindestens vier Monate und umfaßt mindestens 600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:
1. | Pflege und Überwachung von Patienten mit invasiven und nichtinvasiven Methoden | |||||||||
2. | Angewandte Hygiene | |||||||||
3. | Enterale und parenterale Ernährung | |||||||||
4. | Reanimation und Schocktherapie | |||||||||
5. | Spezielle Pharmakologie | |||||||||
6. | Pathophysiologie und Korrektur von Störungen des Elektrolyt-, Flüssigkeits- und Säure-/Basenhaushalts | |||||||||
7. | Biomedizinische Technik und Gerätelehre | |||||||||
8. | Kommunikation und Ethik. |
(3) Die spezielle Zusatzausbildung in der Intensivpflege dauert mindestens vier Monate und beinhaltet mindestens 600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet neben einer Spezialisierung in den in Abs. 2 angeführten Sachgebieten insbesondere folgende Sachgebiete:
1. | Spezielle Pflege von Patienten im Intensivbereich | |||||||||
2. | Grundlagen der Intensivtherapie | |||||||||
3. | Anästhesieverfahren. |
(4) Die spezielle Zusatzausbildung in der Anästhesiepflege dauert mindestens drei Monate und umfaßt mindestens 400 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet neben einer Spezialisierung in den in Abs. 2 angeführten Sachgebieten insbesondere folgende Sachgebiete:
1. | Spezielle Pflege von Patienten im Anästhesiebereich | |||||||||
2. | Anästhesieverfahren. |
(5) Die spezielle Zusatzausbildung in der Pflege bei Nierenersatztherapie dauert mindestens drei Monate und umfaßt mindestens 400 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet neben einer Spezialisierung in den in Abs. 2 angeführten Sachgebieten insbesondere folgende Sachgebiete:
1. | Spezielle Pflege bei Nierenersatztherapie | |||||||||
2. | Eliminationsverfahren. |
(1) Für die besonderen Bedürfnisse der Intensivpflege von Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen kann eine spezielle Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege durchgeführt werden.
(2) Die spezielle Sonderausbildung gemäß Abs. 1 umfasst
1. | die gemeinsame Basisausbildung gemäß § 68 Abs. 2 und | |||||||||
2. | eine darauf aufbauende spezielle Zusatzausbildung in der Kinderintensivpflege. |
(3) Die spezielle Zusatzausbildung in der Kinderintensivpflege dauert mindestens drei Monate und umfasst mindestens 400 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet neben einer Spezialisierung in den in § 68 Abs. 2 angeführten Sachgebieten insbesondere folgende Sachgebiete:
1. | Spezielle Pflege von Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen im Intensivbereich | |||||||||
2. | Grundlagen der Intensivtherapie bei Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen. |
(4) Die Absolvierung der speziellen Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege berechtigt nur zur Ausübung der Intensivpflege von Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen.
(5) Die §§ 28a, 30 und 32 sind anzuwenden.
(1) Die Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich dauert mindestens sieben Monate und umfaßt mindestens 1 000 Stunden theoretische und praktische Ausbildung.
(2) Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:
1. | Spezielle Pflege im Operationsbereich | |||||||||
2. | Allgemeine und spezielle chirurgische Gebiete | |||||||||
3. | Hygiene und Medizintechnik | |||||||||
4. | Planung und Organisation im Operationsbereich | |||||||||
5. | Kommunikation. |
(1) Die Sonderausbildung in der Krankenhaushygiene dauert mindestens sechs Monate und umfaßt mindestens 800 Stunden theoretische und praktische Ausbildung.
(2) Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:
1. | Epidemiologie, Mikrobiologie und Immunologie | |||||||||
2. | Pflegerisch-organisatorische und pflegerisch-technische Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen | |||||||||
3. | Organisation und Betriebsführung | |||||||||
4. | Kommunikation, Angewandte Pädagogik, Gesprächsführung und Konfliktbewältigung | |||||||||
5. | Projektmanagement und Qualitätsmanagement in der Krankenhaushygiene | |||||||||
6. | Gesetzliche Grundlagen der Krankenhaushygiene. |
(1) Spezialisierungen umfassen insgesamt mindestens 90 ECTS theoretische und praktische Ausbildung. Sie können als in sich geschlossene Studiengänge oder gestuft in Lehrgängen mit Einzelabschlüssen (Niveau 1 und 2) angeboten werden.
(2) Das Niveau 1 (ohne Befugniserweiterung) umfasst die medizinische, pflegerische und wissenschaftliche Vertiefung in den entsprechenden Fachbereichen im Umfang von mindestens 30 ECTS.
(3) Das Niveau 2 (mit Befugniserweiterung) setzt das Niveau 1 voraus und umfasst die medizinische, pflegerische und wissenschaftliche Erweiterung in den entsprechenden Fachbereichen im Umfang von mindestens 60 ECTS.
(4) Spezialisierungen mit mehreren Fachbereichen können im Niveau 1 auch getrennt voneinander angeboten und absolviert werden, sind jedoch im Niveau 2 zusammenzuführen.
Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über
1. | den Lehrplan und die Abhaltung der Weiterbildungen und Sonderausbildungen bzw. Spezialisierungen unter Bedachtnahme auf einen geordneten und zweckmäßigen Ausbildungsbetrieb, | |||||||||
2. | die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungskommission, die Wertung des Prüfungsergebnisses und über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, | |||||||||
3. | die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und Diplome und | |||||||||
4. | einheitliche Zusatzbezeichnungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 | |||||||||
zu erlassen. |
(1) Pflegeassistenzberufe sind
1. | die Pflegeassistenz und | |||||||||
2. | die Pflegefachassistenz. | |||||||||
Sie sind Gesundheits- und Krankenpflegeberufe zur Unterstützung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie von Ärzten. |
(2) Die Pflegeassistenzberufe umfassen die Durchführung der ihnen nach Beurteilung durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege im Rahmen des Pflegeprozesses übertragenen Aufgaben und Tätigkeiten in verschiedenen Pflege- und Behandlungssituationen bei Menschen aller Altersstufen in mobilen, ambulanten, teilstationären und stationären Versorgungsformen sowie auf allen Versorgungsstufen.
(3) Im Rahmen der medizinischen Diagnostik und Therapie führen Pflegeassistenzberufe die ihnen von Ärzten übertragenen oder von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege weiterübertragenen Maßnahmen durch.
(1) Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Pflegeassistenz berechtigt sind (§ 85), sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Pflegeassistentin“/„Pflegeassistent“ zu führen.
(2) Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Pflegefachassistenz berechtigt sind (§ 85), sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Pflegefachassistentin“/„Pflegefachassistent“ zu führen.
(3) Personen, die eine Weiterbildung gemäß § 104a erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, nach der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 bzw. 2 die absolvierte Fachrichtung in Klammer als Zusatzbezeichnung anzufügen.
(4) EWR-Staatsangehörige und Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz berechtigt sind (§ 85), dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern
1. | diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 oder 2 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, und | |||||||||
2. | neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die/der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden. |
(5) Die Führung
1. | einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 bis 4 durch hiezu nicht berechtigte Personen, | |||||||||
2. | anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder | |||||||||
3. | anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnung | |||||||||
ist verboten. |
(1) Zur Ausübung der Pflegeassistenz bzw. der Pflegefachassistenz sind Personen berechtigt, die
1. | handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind, | |||||||||
2. | die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (§ 27 Abs. 2) besitzen, | |||||||||
3. | über die für die Berufsausübung notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, | |||||||||
4. | einen Qualifikationsnachweis in dem entsprechenden Pflegeassistenzberuf (§§ 86 bis 88) erbringen und | |||||||||
5. | in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz eingetragen sind. |
(Anm.: Abs. 2 mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten)
(Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 185/2013)Anmerkung, Absatz 2 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013,)
Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz, die nicht unter § 87 fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn
1. | die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 89 (Nostrifikation) festgestellt oder die Urkunde nach den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Regelungen des Krankenpflegegesetzes als gleichwertig anerkannt wurde und | |||||||||
2. | die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind. |
(1) Eine Berufsausübung in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz kann im Dienstverhältnis
1. | zu einer Krankenanstalt, | |||||||||
2. | zum Träger sonstiger unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehender Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Nachsorge, der Behindertenbetreuung, der Betreuung pflegebedürftiger Menschen oder der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen dienen oder die andere Gesundheitsdienste und soziale Dienste anbieten, | |||||||||
3. | zu freiberuflich tätigen Ärzten, | |||||||||
3a. | zu Gruppenpraxen gemäß § 52a ÄrzteG 1998, | |||||||||
3b. | zu Primärversorgungseinheiten gemäß Primärversorgungsgesetz, BGBl. I Nr. 131/2017, | |||||||||
4. | zu freiberuflich tätigen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, | |||||||||
5. | zu Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten, und | |||||||||
6. | zur Justizbetreuungsagentur gemäß Justizbetreuungsagenturgesetz, BGBl. I Nr. 101/2008 | |||||||||
erfolgen. |
(2) Eine Berufsausübung in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz ist auch im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des AÜG unter der Voraussetzung zulässig, dass Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 AÜG
1. | nicht mehr als 15 v.H. des Pflegepersonals durch Arbeitskräfteüberlassung einsetzen sowie | |||||||||
2. | die Pflegequalität und die Pflegekontinuität nach Maßgabe der Struktur der Einrichtung und des Pflege- und Betreuungsbedarfs der Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen gewährleisten. |
(1) Die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 85 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.
(2) Über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind die Landeshauptmänner und die Gesundheit Österreich GmbH zu benachrichtigen.
(3) Wenn
1. | die Voraussetzungen gemäß § 85 vorliegen und | |||||||||
2. | gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken mehr bestehen, | |||||||||
ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, durch die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen. Die Landeshauptmänner und die Gesundheit Österreich GmbH sind zu benachrichtigen. |
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2016)
(5) Im Falle eines Strafverfahrens gegen einen Berufsangehörigen haben
1. | die Staatsanwaltschaften über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und | |||||||||
2. | die Strafgerichte über | |||||||||
a) | die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie | |||||||||
b) | die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung | |||||||||
die gemäß Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen. |
(6) Die Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über
1. | die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und | |||||||||
2. | die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis | |||||||||
für einen Berufsangehörigen zu verständigen. |
(1) Die Ausbildung in der Pflegeassistenz dauert bei Vollzeitausbildung ein Jahr und umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 1 600 Stunden, wobei mindestens die Hälfte auf die theoretische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die praktische Ausbildung zu entfallen hat.
(2) Die Ausbildung in der Pflegefachassistenz dauert bei Vollzeitausbildung zwei Jahre und umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 3 200 Stunden, wobei mindestens die Hälfte auf die theoretische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die praktische Ausbildung zu entfallen hat.
(3) Die Ausbildungen gemäß Abs. 1 und 2 können auch
1. | im Rahmen eines Dienstverhältnisses, | |||||||||
2. | in Form einer Teilzeitausbildung oder | |||||||||
3. | in Verbindung mit einer anderen Ausbildung | |||||||||
absolviert werden. |
(4) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden berechtigt, Tätigkeiten der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz gemäß § 83 bzw. § 83a unter Anleitung und Aufsicht durchzuführen.
(1) Personen, die ein Studium der Human- oder Zahnmedizin erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung in der Pflegeassistenz zu absolvieren.
(2) Diese Ausbildung umfasst 80 Stunden theoretische und 600 Stunden praktische Ausbildung und beinhaltet die für die Ausübung der Pflegeassistenz erforderlichen Sachgebiete unter Berücksichtigung der im Rahmen des Studiums erworbenen Kenntnisse.
(1) Die Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen ist an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege durchzuführen, die an oder in Verbindung mit Krankenanstalten, Einrichtungen, die der stationären Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, oder Einrichtungen, die Hauskrankenpflege anbieten, einzurichten sind.
(2) Die praktische Ausbildung ist an
1. | einschlägigen Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten einer Krankenanstalt, | |||||||||
2. | Einrichtungen, die der stationären Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, und | |||||||||
3. | Einrichtungen, die Hauskrankenpflege, andere Gesundheitsdienste oder soziale Dienste anbieten, | |||||||||
durchzuführen, welche die zur praktischen Unterweisung notwendigen Voraussetzungen erfüllen, mit den für die Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen Lehr- und Fachkräften sowie Lehrmitteln ausgestattet sind und entsprechende Räumlichkeiten für die auszubildenden Personen aufweisen. |
(3) Eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass
1. | die für die Abhaltung des theoretischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen, | |||||||||
2. | die für die theoretische und praktische Ausbildung erforderlichen Lehr- und Fachkräfte, welche hiezu fachlich und pädagogisch geeignet sind und über die notwendige Berufserfahrung verfügen, vorhanden sind, | |||||||||
3. | die Verbindung zu Einrichtungen gemäß Abs. 2 gegeben ist und in diesen eine ausreichende Anzahl von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und sonstigen Fachkräften tätig ist, sodass eine fachgerechte praktische Ausbildung unter Anleitung und Aufsicht gewährleistet ist. |
(4) Der Landeshauptmann hat regelmäßig sowie im Anlassfall das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 sowie die Einhaltung der Ausbildungsvorschriften einschließlich der Qualitätssicherung zu überprüfen.
(5) Der Landeshauptmann hat unter größtmöglicher Schonung wohlerworbener Rechte die Bewilligung zurückzunehmen oder abzuändern, wenn
1. | sich die für die Bewilligung maßgeblichen Umstände geändert haben oder | |||||||||
2. | nachträglich hervorkommt, dass eine erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat, oder | |||||||||
3. | im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 4 festgestellte Mängel nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Frist nicht nachweislich behoben werden. |
(1) Die Ausbildung in der Pflegeassistenz kann auch in Lehrgängen für Pflegeassistenz erfolgen, die einer Bewilligung des Landeshauptmanns bedürfen.
(2) § 95 gilt sinngemäß.
(1) Personen, die ihre berufliche Erstausbildung absolvieren, dürfen nur in eine Ausbildung in der Pflegefachassistenz aufgenommen werden.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Ausbildung in der Pflegeassistenz absolviert werden
1. | im Rahmen einer Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe, | |||||||||
2. | im Rahmen einer Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz gemäß MABG, | |||||||||
3. | im Rahmen der Erwachsenenbildung oder | |||||||||
4. | in begründeten Ausnahmefällen. |
(1) Während der gesamten Ausbildungszeit haben sich die Lehr- und Fachkräfte laufend vom Ausbildungserfolg der Auszubildenden zu überzeugen.
(2) Zur Beurteilung des Ausbildungserfolges haben die Lehrkräfte des entsprechenden Unterrichtsfaches oder Fachbereiches
1. | im Rahmen der theoretischen Ausbildung Prüfungen abzunehmen und | |||||||||
2. | im Rahmen der praktischen Ausbildung Überprüfungen durchzuführen. |
(3) Nach Abschluß der Gesamtausbildung ist eine Abschlußprüfung vor einer Prüfungskommission abzulegen. Im Rahmen der Abschlußprüfung ist zu beurteilen, ob sich der Auszubildende die für die Ausübung der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet hat und in der Lage ist, die berufliche Tätigkeit fachgerecht auszuführen.
(4) Personen, die zwei Ausbildungsjahre in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder ein Ausbildungsjahr in der Pflegefachassistenz erfolgreich absolviert haben, sind ohne Absolvierung einer ergänzenden Ausbildung zur kommissionellen Abschlußprüfung in der Pflegeassistenz gemäß Abs. 3 zuzulassen.
(1) Personen, die die kommissionelle Abschlussprüfung in der Pflegeassistenz gemäß § 100 Abs. 3 mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Zeugnis, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung „Pflegeassistentin“/„Pflegeassistent“ anzuführen sind, auszustellen.
(2) Personen, die die kommissionelle Abschlussprüfung in der Pflegefachassistenz gemäß § 100 Abs. 3 mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Diplom, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung „Pflegefachassistentin“/„Pflegefachassistent“ anzuführen sind, auszustellen.
Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat nähere Bestimmungen über die Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen, insbesondere über
1. | die Inhalte und den Mindestumfang der theoretischen und praktischen Ausbildung einschließlich der zu erwerbenden Qualifikationen, | |||||||||
2. | die fachlichen Voraussetzungen für die Leitung und Lehr- und Fachkräfte von Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. Lehrgänge für Pflegeassistenz, | |||||||||
3. | die Qualitätssicherung von Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. Lehrgängen für Pflegeassistenz, | |||||||||
4. | die Aufnahme in und den Ausschluss aus einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. einem Lehrgang für Pflegeassistenz, | |||||||||
5. | die Durchführung der theoretischen und praktischen Ausbildung, | |||||||||
6. | die Anrechnung von Prüfungen und Praktika einschließlich informell und non-formal erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten, | |||||||||
7. | die Leistungsfeststellung und -beurteilung einschließlich Wiederholungsmöglichkeiten und Zusammensetzung der Prüfungskommission, und | |||||||||
8. | die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und Diplome | |||||||||
nach Maßgabe der Erfordernisse der Berufsausübung in der Pflegeassistenz und der Pflegefachassistenz und insbesondere unter Berücksichtigung methodisch-didaktischer Grundsätze zur Gewährleistung eines bestmöglichen Theorie-Praxis-Transfers und zur Sicherstellung der Ausbildungsqualität durch Verordnung festzulegen. |
(1) Pflegeassistenten und Pflegefachassistenten sind berechtigt, Weiterbildungen zur Erweiterung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu absolvieren. Diese haben mindestens vier Wochen zu umfassen.
(2) Weiterbildungen gemäß Abs. 1 können im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgen.
(3) Die Abhaltung von Weiterbildungen gemäß Abs. 1 bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen für die Vermittlung der den Berufserfordernissen entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet sind.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)
(5) Nach Abschluss einer Weiterbildung gemäß Abs. 1 ist eine Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
(6) Die erfolgreiche Absolvierung einer Weiterbildung berechtigt zur Führung einer Zusatzbezeichnung gemäß § 84 Abs. 3.
Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über
1. | die Inhalte und die Abhaltung der Weiterbildungen unter Bedachtnahme auf einen geordneten und zweckmäßigen Ausbildungsbetrieb, | |||||||||
2. | die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungskommission, die Wertung des Prüfungsergebnisses und über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, | |||||||||
3. | die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und | |||||||||
4. | einheitliche Zusatzbezeichnungen gemäß § 84 Abs. 3 | |||||||||
zu erlassen. |
(1) Angehörige der Pflegeassistenzberufe sind verpflichtet, zur
1. | Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Gesundheits- und Krankenpflege sowie | |||||||||
2. | Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten | |||||||||
innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 40 Stunden zu besuchen. |
(2) Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung auszustellen.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer
1. | eine Tätigkeit des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz oder der Pflegeassistenz ausübt, ohne hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift berechtigt zu sein, oder | |||||||||
2. | jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer Tätigkeit des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz oder der Pflegeassistenz heranzieht oder | |||||||||
3. | eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (§§ 11 und 84) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder | |||||||||
4. | einer oder mehreren in § 3b Abs. 3, 4 und 6, § 3c Abs. 2, 3 und 5, § 4 Abs. 3, § 6, § 11 Abs. 4, § 30a Abs. 3, § 37 Abs. 4, § 38, § 39 Abs. 2 und 3, § 50 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 64 Abs. 3, § 65 Abs. 5, § 84 Abs. 5, § 90, § 95 Abs. 3 oder § 104a Abs. 3 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt oder | |||||||||
5. | Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind. |
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Personen, die auf Grund §§ 62 bis 65 Krankenpflegegesetz zur Berufsausübung im Krankenpflegefachdienst befugt sind, sind zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt.
(2) Personen, die eine schulversuchsweise geführte berufsbildende höhere Schule für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgreich abgeschlossen haben, sind zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt.
(1) Personen, die
1. | eine Ausbildung zum Sanitätsunteroffizier im Österreichischen Bundesheer mit Erfolg abgeschlossen haben, | |||||||||
2. | zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eine mindestens 15jährige berufliche Tätigkeit als Sanitätsunteroffizier beim Österreichischen Bundesheer nachweisen, | |||||||||
3. | die Absolvierung einer praktischen Ausbildung auf einer internen Abteilung und auf einer chirurgischen Abteilung an einer allgemeinen öffentlichen Krankenanstalt in der Dauer von je 160 Stunden innerhalb der letzten zehn Jahre nachweisen und | |||||||||
4. | eine theoretische Ergänzungsausbildung an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege in der Dauer von 160 Stunden und eine kommissionelle Prüfung vor dem 1. Jänner 2002 erfolgreich absolviert haben, | |||||||||
sind zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege im Rahmen von Tätigkeiten des Österreichischen Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, sowie zur Teilnahme an Fort-, Weiter- und Sonderausbildungen berechtigt. |
(2) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über
1. | Inhalt der theoretischen Ergänzungsausbildung, | |||||||||
2. | Inhalt, Art und Durchführung der kommissionellen Prüfung, | |||||||||
3. | Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten und | |||||||||
4. | Form und Inhalt des auszustellenden Zeugnisses | |||||||||
festzulegen. |
(1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die auf Grund § 57b Krankenpflegegesetz eine Sonderausbildung für Spezialaufgaben erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die entsprechenden Spezialaufgaben auszuüben.
(2) Der Landeshauptmann hat Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die in den letzten acht Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mindestens fünf Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung Spezialaufgaben nach dem Krankenpflegegesetz ausgeübt haben, ohne eine entsprechende Sonderausbildung absolviert zu haben, auf Antrag eine Bestätigung über die absolvierte Berufspraxis auszustellen. Diese Bestätigung berechtigt zur Ausübung der entsprechenden Spezialaufgaben.
(3) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mindestens drei Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung Spezialaufgaben nach dem Krankenpflegegesetz ausgeübt haben, ohne eine entsprechende Sonderausbildung absolviert zu haben, sind berechtigt, diese Aufgaben bis 31. Dezember 2006 auszuüben. Ab 1. Jänner 2007 dürfen diese Personen Spezialaufgaben nur nach erfolgreicher Absolvierung der entsprechenden kommissionellen Prüfung gemäß § 65 Abs. 7 ausüben.
(4) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die Spezialaufgaben nach dem Krankenpflegegesetz ausgeübt haben, ohne die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 zu erfüllen, sind berechtigt, diese Aufgaben bis 31. Dezember 2008 auszuüben. Ab 1. Jänner 2009 dürfen diese Personen Spezialaufgaben nur nach erfolgreicher Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung ausüben.
(5) Zeiten
1. | der Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, | |||||||||
2. | eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, | |||||||||
3. | des Präsenzdienstes gemäß dem Wehrgesetz 1990 oder | |||||||||
4. | des Zivildienstes gemäß dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, | |||||||||
die in die achtjährige beziehungsweise fünfjährige Frist der Abs. 2 und 3 fallen, verlängern diese entsprechend. |
(6) Personen, die gemäß § 17 Abs. 8 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 75/2016 zur Ausübung der Anästhesiepflege berechtigt waren, sind auch nach dem 1. August 2016 zur Ausübung der Anästhesiepflege berechtigt. Gleiches gilt für Personen, die vor dem 1. März 2017 eine Sonderausbildung in der Intensivpflege begonnen haben, sobald sie diese erfolgreich absolviert haben.
Angehörige der Kinder- und Jugendlichenpflege, die
1. | auf Grund § 57b Krankenpflegegesetz eine Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege, | |||||||||
2. | eine vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2005 begonnene Weiterbildung in der Kinderintensivpflege gemäß § 64 oder 3. eine vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2005 | |||||||||
begonnene Sonderausbildung in der Intensivpflege mit Schwerpunktsetzung Kinderintensivpflege gemäß § 68 | ||||||||||
absolviert haben, sind zur Ausübung der Intensivpflege von Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen berechtigt. |
(1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die
1. | auf Grund § 57b Krankenpflegegesetz eine Sonderausbildung für Lehr- oder Führungsaufgaben erfolgreich absolviert haben oder | |||||||||
2. | im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Lehr- oder Führungsaufgaben tatsächlich ausüben, | |||||||||
sind berechtigt, Lehr- oder Führungsaufgaben auszuüben. |
(2) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllen, dürfen bis 31. Dezember 2006 Lehr- und Führungsaufgaben berufsmäßig bereits vor Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung ausüben. Die erfolgreiche Absolvierung der Sonderausbildung ist innerhalb von drei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeiten nachzuweisen.
(3) Sonderausbildungen können bis 31. Dezember 2007 durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege geleitet werden, die jedenfalls
1. | zur Ausübung von Lehraufgaben, | |||||||||
2. | zur Ausübung von Führungsaufgaben oder | |||||||||
3. | zur Ausübung der entsprechenden Spezialaufgaben berechtigt sind. |
(4) Die Berechtigung gemäß Abs. 1 erstreckt sich auch auf Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in seiner Stammfassung auf Grund
1. | der Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz 1979, | |||||||||
2. | eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Väter-Karenzgesetz, | |||||||||
3. | des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 oder | |||||||||
4. | des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 | |||||||||
ihren Beruf nicht tatsächlich ausübten, Lehr- und Führungsaufgaben aber vor diesem Zeitpunkt tatsächlich ausgeübt haben. |
Personen, die auf Grund
1. | des § 108 Abs. 2 und 3 zur Ausübung von Spezialaufgaben oder | |||||||||
2. | des § 109 Abs. 1 zur Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben berechtigt sind, dürfen die entsprechenden Zusatzbezeichnungen zur Berufsbezeichnung gemäß § 12 Abs. 4 führen. |
Bewilligungen zur freiberuflichen Ausübung des Krankenpflegefachdienstes, die auf Grund des Krankenpflegegesetzes erteilt wurden, gelten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Bewilligungen zur freiberuflichen Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege.
(1) Kinderkrankenpfleger, psychiatrische Gesundheits- und Krankenpfleger sowie Hebammen, die vor Inkrafttreten der Novelle des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 95/1998, eine Tätigkeit in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege durch mindestens sechs Monate hindurch vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung ausgeübt haben, sind berechtigt, die Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes weiterhin auszuüben.
(2) Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger, die eine Tätigkeit ausschließlich in der Kinder- und Jugendlichenpflege oder in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege vor Inkrafttreten der Novelle des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 95/1998, durch mindestens sechs Monate hindurch vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung ausgeübt haben, sind berechtigt, die Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes weiterhin auszuüben.
(3) Der Landeshauptmann hat auf Grund der nachgewiesenen Berufstätigkeit über Antrag eine Bestätigung auszustellen. Diese Bestätigung berechtigt zur Berufsausübung im jeweiligen Zweig des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege.
Krankenpflegeschulen, Kinderkrankenpflegeschulen und Ausbildungsstätten für die psychiatrische Krankenpflege, die auf Grund des Krankenpflegegesetzes errichtet und bewilligt wurden, gelten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege, Schulen für Kinder- und Jugendlichenpflege und Schulen für psychiatrische Krankenpflege und bedürfen keiner Bewilligung durch den Landeshauptmann gemäß § 50.
(1) Pflegehilfelehrgänge, die zum 1. September 2016 gemäß § 96 bewilligt sind, gelten als Lehrgänge für Pflegeassistenz gemäß § 96 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2016 und bedürfen keiner neuerlichen Bewilligung des Landeshauptmannes.
(2) Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege, die gemäß § 50 bewilligt sind, können ab 1. September 2016 als Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 95 Ausbildungen für Pflegeassistenzberufe durchführen und bedürfen hiefür keiner neuerlichen Bewilligung des Landeshauptmannes. Der Ausbildungsträger hat vor Beginn der Ausbildung dem Landeshauptmann zu melden, welche Ausbildungen durchgeführt werden.
Lehrgänge für die Ausbildung zum Pflegehelfer, die gemäß § 43b Krankenpflegegesetz eingerichtet und bewilligt wurden, gelten als Pflegehilfelehrgänge gemäß § 95 dieses Bundesgesetzes und bedürfen keiner Bewilligung des Landeshauptmannes.
(1) Sonderausbildungskurse, die
1. | gemäß § 57b Krankenpflegegesetz eingerichtet und bewilligt wurden und | |||||||||
2. | Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung von Spezial-, Lehr- oder Führungsaufgaben gemäß § 17 dieses Bundesgesetzes vermitteln, | |||||||||
können nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes fortgesetzt und abgeschlossen werden. |
(2) Ab 1. September 1998 dürfen Sonderausbildungen nur nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes begonnen werden.
Sonderausbildungskurse,
1. | die gemäß § 57b Krankenpflegegesetz eingerichtet und bewilligt wurden und | |||||||||
2. | nicht Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung von Spezial-, Lehr- oder Führungsaufgaben gemäß § 17 dieses Bundesgesetzes vermitteln, | |||||||||
gelten als Weiterbildungen gemäß § 64 dieses Bundesgesetzes. |
(1) Personen, die am 1. Juli 2018 zur Berufsausübung in einem Gesundheits- und Krankenpflegeberuf nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, haben sich bis 30. Juni 2019 bei der Registrierungsbehörde gemäß § 4 GBRG registrieren zu lassen.
(2) Berufsausweise gemäß § 10, die Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe vor dem 1. Juli 2018 ausgestellt wurden, verlieren mit Ausstellung eines Berufsausweises nach dem Gesundheitsberuferegister-Gesetz, spätestens aber mit Ablauf des 31. Dezember 2019, ihre Gültigkeit.
(1) Ausbildungen im Krankenpflegefachdienst und in der Pflegehilfe, die vor dem 1. September 1997 begonnen wurden und noch nicht abgeschlossen sind, sind nach den bisher geltenden Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes fortzusetzen und abzuschließen.
(2) Bis zum Ablauf des 31. August 1998 können Ausbildungen im Krankenpflegefachdienst und in der Pflegehilfe nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes begonnen werden. Diese Ausbildungen sind nach den bisher geltenden Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes fortzusetzen und abzuschließen. Im Rahmen dieser Ausbildungen ist der Erwerb eines zweiten Diploms in einem weiteren Zweig des Krankenpflegefachdienstes zulässig.
(3) Personen, die
1. | eine Ausbildung zum Sanitätsunteroffizier im Österreichischen Bundesheer mit Erfolg abgeschlossen haben und | |||||||||
2. | die Einzelprüfungen des dritten Ausbildungsjahres der Ausbildung im Krankenpflegefachdienst nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes abgelegt haben, | |||||||||
sind berechtigt, das vierte Ausbildungsjahr einer Ausbildung im Krankenpflegefachdienst gemäß Abs. 1 oder 2 zu absolvieren. Prüfungen, die im Rahmen der Ausbildung zum Sanitätsunteroffizier im Österreichischen Bundesheer erfolgreich absolviert wurden, sind durch den Direktor insoweit auf die Einzelprüfungen gemäß Z 2 anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind. Die Anrechnung befreit von der Ablegung der entsprechenden Prüfung. |
(4) Personen, die eine Ausbildung im Krankenpflegefachdienst nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes in den letzten sechs Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen und diese auf Grund
1. | der Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz 1979, | |||||||||
2. | eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, | |||||||||
3. | des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 oder | |||||||||
4. | des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 | |||||||||
unterbrochen haben, sind unter der Voraussetzung der erfolgreichen Absolvierung von Ausbildungsjahren berechtigt, die Ausbildung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzusetzen und abzuschließen. |
(1) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2004 anhängigen Verfahren gemäß § 10 sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.
(2) Die mit Ablauf des 30. Juni 2015 anhängigen Verfahren gemäß § 65b sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.
(3) Für Personen, die vor dem 1. Jänner 2014 die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 28a Abs. 7 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 185/2013 beantragt haben, gilt § 28 Abs. 7 zweiter bis vierter Satz in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 185/2013.
(Anm.: Abs. 23 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 128/2022)Anmerkung, Absatz 23, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2022,)
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales betraut.
Inhaltsverzeichnis 1. Hauptstück 1. Abschnitt | |
§ 1Paragraph eins, | Gesundheits- und Krankenpflegeberufe |
§ 2Paragraph 2, | Allgemeines |
§ 2aParagraph 2 a, | Umsetzung von Unionsrecht |
§ 2bParagraph 2 b, | Datenverarbeitung |
§ 3Paragraph 3, | Geltungsbereich |
§ 3aParagraph 3 a, | Unterstützung bei der Basisversorgung |
§ 3bParagraph 3 b, | Personenbetreuung |
§ 3cParagraph 3 c, | Persönliche Assistenz |
§ 3dParagraph 3 d, | Pflegepraktikum von Studierenden |
2. Abschnitt | |
§ 4Paragraph 4, | Allgemeine Berufspflichten |
§ 5Paragraph 5, | Pflegedokumentation |
§ 6Paragraph 6, | Verschwiegenheitspflicht |
§ 7Paragraph 7, | Anzeigepflicht |
(Anm.: § 8 aufgehoben durch Art. 12 Z 1, BGBl. I Nr. 105/2019)Anmerkung, Paragraph 8, aufgehoben durch Artikel 12, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,) | |
§ 9Paragraph 9, | Auskunftspflicht |
(Anm.: § 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2016)Anmerkung, Paragraph 10, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016,) | |
2. Hauptstück Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege 1. Abschnitt | |
§ 11Paragraph 11, | Berufsbezeichnungen |
2. Abschnitt | |
§ 12Paragraph 12, | Berufsbild |
§ 13Paragraph 13, | Kompetenzbereich |
§ 14Paragraph 14, | Pflegerische Kernkompetenzen |
§ 14aParagraph 14 a, | Kompetenz bei Notfällen |
§ 15Paragraph 15, | Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie |
§ 15aParagraph 15 a, | Verordnung von Medizinprodukten |
§ 16Paragraph 16, | Kompetenzen im multiprofessionellen Versorgungsteam |
§ 17Paragraph 17, | Spezialisierungen |
§ 18Paragraph 18, | Kinder- und Jugendlichenpflege |
§ 19Paragraph 19, | Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege |
§ 20Paragraph 20, | Intensivpflege, Anästhesiepflege, Pflege bei Nierenersatztherapie |
§ 21Paragraph 21, | Pflege im Operationsbereich |
§ 22Paragraph 22, | Krankenhaushygiene |
§ 22aParagraph 22 a, | Wundmanagement und Stomaversorgung |
§ 22bParagraph 22 b, | Hospiz- und Palliativversorgung |
§ 22cParagraph 22 c, | Psychogeriatrische Pflege |
§§ 23 bis 25Paragraphen 23 bis 25 | Lehraufgaben |
§ 26Paragraph 26, | Führungsaufgaben |
3. Abschnitt | |
§ 27Paragraph 27, | Berufsberechtigung |
§ 28Paragraph 28, | Qualifikationsnachweise – Inland |
§ 28aParagraph 28 a, | EWR-Anerkennung |
§ 28bParagraph 28 b, | EWR-Anerkennung – Europäischer Berufsausweis |
§ 29Paragraph 29, | EWR-Qualifikationsnachweise – allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege |
§ 30Paragraph 30, | EWR-Qualifikationsnachweise – Spezial-, Lehr- und Führungsaufgaben |
§ 30aParagraph 30 a, | EWR-Qualifikationsnachweise – Spezialisierungen |
§ 31Paragraph 31, | Qualifikationsnachweise – außerhalb des EWR |
(Anm.: § 32 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2016)Anmerkung, Paragraph 32, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,) | |
(Anm.: § 32a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2008)Anmerkung, Paragraph 32 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,) | |
(Anm.: § 33 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2016)Anmerkung, Paragraph 33, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,) | |
§ 34Paragraph 34, | Fortbildung bei Ausbildung im Ausland |
§ 35Paragraph 35, | Berufsausübung |
§ 36Paragraph 36, | Freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege |
§ 37Paragraph 37, | Berufssitz |
§ 38Paragraph 38, | Werbebeschränkung |
§ 39Paragraph 39, | Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen |
§ 39aParagraph 39 a, | Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen – Europäischer Berufsausweis |
§ 40Paragraph 40, | Entziehung der Berufsberechtigung |
(Anm.: 4. Abschnitt aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2016)Anmerkung, 4. Abschnitt aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,) | |
(§§ 41 bis 61 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2016)(Paragraphen 41 bis 61 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,) | |
5. Abschnitt | |
§ 63Paragraph 63, | Fortbildung |
§ 64Paragraph 64, | Weiterbildungen |
§ 65Paragraph 65, | Spezialisierungen – Ausbildung |
§ 65aParagraph 65 a, | Höherqualifizierung – Lehr- und Führungsaufgaben |
(Anm.: § 65b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 185/2013)Anmerkung, Paragraph 65 b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013,) | |
§ 65cParagraph 65 c, | Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat |
§ 66Paragraph 66, | Sonderausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege |
§ 67Paragraph 67, | Sonderausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege |
§ 68Paragraph 68, | Sonderausbildungen in der Intensivpflege, in der Anästhesiepflege und in der Pflege bei Nierenersatztherapie |
§ 68aParagraph 68 a, | Spezielle Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege |
§ 69Paragraph 69, | Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich |
§ 70Paragraph 70, | Sonderausbildung in der Krankenhaushygiene |
§ 70aParagraph 70 a, | Spezialisierungen |
(Anm.: §§ 71 und 72 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2016)Anmerkung, Paragraphen 71 und 72 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,) | |
§ 73Paragraph 73, | Weiterbildungs- und Sonderausbildungsverordnung |
(Anm.: 6. Abschnitt aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2016)Anmerkung, 6. Abschnitt aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,) | |
(§§ 74 bis 81 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2016)(Paragraphen 74 bis 81 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,) | |
3. Hauptstück Pflegeassistenzberufe 1. Abschnitt | |
§ 82Paragraph 82, | Berufsbild |
§ 83Paragraph 83, | Tätigkeitsbereich der Pflegeassistenz |
§ 83aParagraph 83 a, | Tätigkeitsbereich der Pflegefachassistenz |
§ 84Paragraph 84, | Berufsbezeichnungen |
(Anm.: § 84a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2017)Anmerkung, Paragraph 84 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2017,) | |
2. Abschnitt | |
§ 85Paragraph 85, | Berufsberechtigung |
§ 86Paragraph 86, | Qualifikationsnachweis – Inland |
§ 87Paragraph 87, | Qualifikationsnachweis – EWR |
§ 88Paragraph 88, | Qualifikationsnachweis – außerhalb des EWR |
§ 89Paragraph 89, | Nostrifikation |
(Anm.: § 89a)Anmerkung, Paragraph 89 a,) | |
§ 90Paragraph 90, | Berufsausübung |
§ 91Paragraph 91, | Entziehung der Berufsberechtigung |
3. Abschnitt | |
§ 92Paragraph 92, | Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen |
(Anm.: § 93 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2016)Anmerkung, Paragraph 93, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,) | |
§ 94Paragraph 94, | Verkürzte Ausbildung für Mediziner |
§§ 95Paragraphen 95, | Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege |
§§ 96Paragraphen 96, | Lehrgänge für Pflegeassistenz |
§ 97Paragraph 97, | Berufliche Erstausbildung |
(Anm.: §§ 98 und 99 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2016)Anmerkung, Paragraphen 98 und 99 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,) | |
§ 100Paragraph 100, | Prüfungen |
(Anm.: §§ 101 und 102 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2016)Anmerkung, Paragraphen 101 und 102 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,) | |
§ 103Paragraph 103, | Zeugnis und Diplom |
§ 104Paragraph 104, | Ausbildungs- und Prüfungsverordnung |
4. Abschnitt | |
§ 104aParagraph 104 a, | Weiterbildungen |
§ 104bParagraph 104 b, | Weiterbildungsverordnung |
§ 104cParagraph 104 c, | Fortbildung |
4. Hauptstück | |
§ 105Paragraph 105, | Strafbestimmungen |
§§ 106 bis 116aParagraphen 106 bis 116a | Schluss- und Übergangsbestimmungen |
§ 116bParagraph 116 b, | Übergangsbestimmung zum Gesundheitsberuferegister-Gesetz |
§ 117Paragraph 117, | Inkrafttreten |
§ 118Paragraph 118, | Vollziehung |