Angehörige der Kinder- und Jugendlichenpflege, die
1. | auf Grund § 57b Krankenpflegegesetz eine Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege, | |||||||||
2. | eine vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2005 begonnene Weiterbildung in der Kinderintensivpflege gemäß § 64 oder 3. eine vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2005 | |||||||||
begonnene Sonderausbildung in der Intensivpflege mit Schwerpunktsetzung Kinderintensivpflege gemäß § 68 | ||||||||||
absolviert haben, sind zur Ausübung der Intensivpflege von Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen berechtigt. |
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