Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
Paragraph 108 a,
Angehörige der Kinder- und Jugendlichenpflege, die
1.Ziffer einsauf Grund § 57b Krankenpflegegesetz eine Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege,auf Grund Paragraph 57 b, Krankenpflegegesetz eine Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege,
2.Ziffer 2eine vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2005 begonnene Weiterbildung in der Kinderintensivpflege gemäß § 64 oder 3. eine vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2005eine vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2005, begonnene Weiterbildung in der Kinderintensivpflege gemäß Paragraph 64, oder 3. eine vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2005,begonnene Sonderausbildung in der Intensivpflege mit Schwerpunktsetzung Kinderintensivpflege gemäß § 68begonnene Sonderausbildung in der Intensivpflege mit Schwerpunktsetzung Kinderintensivpflege gemäß Paragraph 68,
absolviert haben, sind zur Ausübung der Intensivpflege von Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen berechtigt.
In Kraft seit 06.07.2005 bis 31.12.9999
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