(1) Der multiprofessionelle Kompetenzbereich umfasst die pflegerische Expertise des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege als Teil des multiprofessionellen Versorgungsteams bei der Zusammenarbeit mit Gesundheits- und Sozialberufen sowie anderen Berufen.
(2) Im multiprofessionellen Kompetenzbereich haben Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege im multiprofessionellen Versorgungsteam das Vorschlags- und Mitwirkungsrecht. Sie tragen die Durchführungsverantwortung für alle von ihnen in diesen Bereichen gesetzten pflegerischen Maßnahmen.
(3) Der multiprofessionelle Kompetenzbereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst die pflegerische Expertise insbesondere bei
1. | Maßnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen sowie zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit, | |||||||||
2. | dem Aufnahme- und Entlassungsmanagement, | |||||||||
3. | der Gesundheitsberatung, | |||||||||
4. | der interprofessionellen Vernetzung, | |||||||||
5. | dem Informationstransfer und Wissensmanagement, | |||||||||
6. | der Koordination des Behandlungs- und Betreuungsprozesses einschließlich der Sicherstellung der Behandlungskontinuität, | |||||||||
7. | der Ersteinschätzung von Spontanpatienten mittels standardisierter Triage- und Einschätzungssysteme, | |||||||||
8. | der ethischen Entscheidungsfindung, | |||||||||
9. | der Förderung der Gesundheitskompetenz. |
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