Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDer multiprofessionelle Kompetenzbereich umfasst die pflegerische Expertise des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege als Teil des multiprofessionellen Versorgungsteams bei der Zusammenarbeit mit Gesundheits- und Sozialberufen sowie anderen Berufen.
(2)Absatz 2Im multiprofessionellen Kompetenzbereich haben Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege im multiprofessionellen Versorgungsteam das Vorschlags- und Mitwirkungsrecht. Sie tragen die Durchführungsverantwortung für alle von ihnen in diesen Bereichen gesetzten pflegerischen Maßnahmen.
(3)Absatz 3Der multiprofessionelle Kompetenzbereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst die pflegerische Expertise insbesondere bei
1.Ziffer einsMaßnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen sowie zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit,
2.Ziffer 2dem Aufnahme- und Entlassungsmanagement,
3.Ziffer 3der Gesundheitsberatung,
4.Ziffer 4der interprofessionellen Vernetzung,
5.Ziffer 5dem Informationstransfer und Wissensmanagement,
6.Ziffer 6der Koordination des Behandlungs- und Betreuungsprozesses einschließlich der Sicherstellung der Behandlungskontinuität,
7.Ziffer 7der Ersteinschätzung von Spontanpatienten mittels standardisierter Triage- und Einschätzungssysteme,
8.Ziffer 8der ethischen Entscheidungsfindung,
9.Ziffer 9der Förderung der Gesundheitskompetenz.
In Kraft seit 02.08.2016 bis 31.12.9999
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