§ 84 GuKG Berufsbezeichnungen

GuKG - Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
  1. (1)Absatz einsPersonen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Pflegeassistenz berechtigt sind (§ 85), sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Pflegeassistentin“/„Pflegeassistent“ zu führen.Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Pflegeassistenz berechtigt sind (Paragraph 85,), sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Pflegeassistentin“/„Pflegeassistent“ zu führen.
  2. (2)Absatz 2Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Pflegefachassistenz berechtigt sind (§ 85), sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Pflegefachassistentin“/„Pflegefachassistent“ zu führen.Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Pflegefachassistenz berechtigt sind (Paragraph 85,), sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Pflegefachassistentin“/„Pflegefachassistent“ zu führen.
  3. (3)Absatz 3Personen, die eine Weiterbildung gemäß § 104a erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, nach der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 bzw. 2 die absolvierte Fachrichtung in Klammer als Zusatzbezeichnung anzufügen.Personen, die eine Weiterbildung gemäß Paragraph 104 a, erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, nach der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, bzw. 2 die absolvierte Fachrichtung in Klammer als Zusatzbezeichnung anzufügen.
  4. (4)Absatz 4EWR-Staatsangehörige und Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz berechtigt sind (§ 85), dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofernEWR-Staatsangehörige und Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz berechtigt sind (Paragraph 85,), dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern
    1. 1.Ziffer einsdiese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 oder 2 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, unddiese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, oder 2 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, und
    2. 2.Ziffer 2neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die/der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
  5. (5)Absatz 5Die Führung
    1. 1.Ziffer einseiner Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 bis 4 durch hiezu nicht berechtigte Personen,einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Absatz eins bis 4 durch hiezu nicht berechtigte Personen,
    2. 2.Ziffer 2anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
    3. 3.Ziffer 3anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnung
    ist verboten.
In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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