Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDie Kompetenz bei Notfällen umfasst:
1.Ziffer einsErkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen und
2.Ziffer 2eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht; die unverzügliche Verständigung eines Arztes ist zu veranlassen.
(2)Absatz 2Lebensrettende Sofortmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 umfassen insbesondereLebensrettende Sofortmaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfassen insbesondere
1.Ziffer einsHerzdruckmassage und Beatmung,
2.Ziffer 2Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten oder Geräten im halbautomatischen Modus sowie
3.Ziffer 3Verabreichung von Sauerstoff.
In Kraft seit 02.08.2016 bis 31.12.9999
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