(1) Die Kompetenz bei Notfällen umfasst:
1. | Erkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen und | |||||||||
2. | eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht; die unverzügliche Verständigung eines Arztes ist zu veranlassen. |
(2) Lebensrettende Sofortmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 umfassen insbesondere
1. | Herzdruckmassage und Beatmung, | |||||||||
2. | Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten oder Geräten im halbautomatischen Modus sowie | |||||||||
3. | Verabreichung von Sauerstoff. |
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