Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDie Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich dauert mindestens sieben Monate und umfaßt mindestens 1 000 Stunden theoretische und praktische Ausbildung.
(2)Absatz 2Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:
1.Ziffer einsSpezielle Pflege im Operationsbereich
2.Ziffer 2Allgemeine und spezielle chirurgische Gebiete
3.Ziffer 3Hygiene und Medizintechnik
4.Ziffer 4Planung und Organisation im Operationsbereich
5.Ziffer 5Kommunikation.
In Kraft seit 01.09.1997 bis 31.12.2032
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