§ 69 GuKG Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich

GuKG - Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich dauert mindestens sieben Monate und umfaßt mindestens 1 000 Stunden theoretische und praktische Ausbildung.

(2) Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:

1.

Spezielle Pflege im Operationsbereich

2.

Allgemeine und spezielle chirurgische Gebiete

3.

Hygiene und Medizintechnik

4.

Planung und Organisation im Operationsbereich

5.

Kommunikation.

In Kraft seit 01.09.1997 bis 31.12.2032
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