§ 69 GuKG Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich

GuKG - Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich dauert mindestens sieben Monate und umfaßt mindestens 1 000 Stunden theoretische und praktische Ausbildung.
  2. (2)Absatz 2Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:
    1. 1.Ziffer einsSpezielle Pflege im Operationsbereich
    2. 2.Ziffer 2Allgemeine und spezielle chirurgische Gebiete
    3. 3.Ziffer 3Hygiene und Medizintechnik
    4. 4.Ziffer 4Planung und Organisation im Operationsbereich
    5. 5.Ziffer 5Kommunikation.
In Kraft seit 01.09.1997 bis 31.12.2032
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