Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsWährend der gesamten Ausbildungszeit haben sich die Lehr- und Fachkräfte laufend vom Ausbildungserfolg der Auszubildenden zu überzeugen.
(2)Absatz 2Zur Beurteilung des Ausbildungserfolges haben die Lehrkräfte des entsprechenden Unterrichtsfaches oder Fachbereiches
1.Ziffer einsim Rahmen der theoretischen Ausbildung Prüfungen abzunehmen und
2.Ziffer 2im Rahmen der praktischen Ausbildung Überprüfungen durchzuführen.
(3)Absatz 3Nach Abschluß der Gesamtausbildung ist eine Abschlußprüfung vor einer Prüfungskommission abzulegen. Im Rahmen der Abschlußprüfung ist zu beurteilen, ob sich der Auszubildende die für die Ausübung der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet hat und in der Lage ist, die berufliche Tätigkeit fachgerecht auszuführen.
(4)Absatz 4Personen, die zwei Ausbildungsjahre in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder ein Ausbildungsjahr in der Pflegefachassistenz erfolgreich absolviert haben, sind ohne Absolvierung einer ergänzenden Ausbildung zur kommissionellen Abschlußprüfung in der Pflegeassistenz gemäß Abs. 3 zuzulassen.Personen, die zwei Ausbildungsjahre in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder ein Ausbildungsjahr in der Pflegefachassistenz erfolgreich absolviert haben, sind ohne Absolvierung einer ergänzenden Ausbildung zur kommissionellen Abschlußprüfung in der Pflegeassistenz gemäß Absatz 3, zuzulassen.
In Kraft seit 25.04.2017 bis 31.12.9999
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