(1) Sonderausbildungskurse, die
1. | gemäß § 57b Krankenpflegegesetz eingerichtet und bewilligt wurden und | |||||||||
2. | Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung von Spezial-, Lehr- oder Führungsaufgaben gemäß § 17 dieses Bundesgesetzes vermitteln, | |||||||||
können nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes fortgesetzt und abgeschlossen werden. |
(2) Ab 1. September 1998 dürfen Sonderausbildungen nur nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes begonnen werden.
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