Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsSonderausbildungskurse, die
1.Ziffer einsgemäß § 57b Krankenpflegegesetz eingerichtet und bewilligt wurden undgemäß Paragraph 57 b, Krankenpflegegesetz eingerichtet und bewilligt wurden und
2.Ziffer 2Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung von Spezial-, Lehr- oder Führungsaufgaben gemäß § 17 dieses Bundesgesetzes vermitteln,Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung von Spezial-, Lehr- oder Führungsaufgaben gemäß Paragraph 17, dieses Bundesgesetzes vermitteln,
können nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes fortgesetzt und abgeschlossen werden.
(2)Absatz 2Ab 1. September 1998 dürfen Sonderausbildungen nur nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes begonnen werden.
In Kraft seit 01.09.1997 bis 31.12.9999
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