§ 114 GuKG

GuKG - Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Sonderausbildungskurse, die

1.

gemäß § 57b Krankenpflegegesetz eingerichtet und bewilligt wurden und

2.

Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung von Spezial-, Lehr- oder Führungsaufgaben gemäß § 17 dieses Bundesgesetzes vermitteln,

können nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes fortgesetzt und abgeschlossen werden.

(2) Ab 1. September 1998 dürfen Sonderausbildungen nur nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes begonnen werden.

In Kraft seit 01.09.1997 bis 31.12.9999
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