§ 5 GuKG

GuKG - Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
  1. (1)Absatz einsAngehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe haben bei Ausübung ihres Berufes die von ihnen gesetzten gesundheits- und krankenpflegerischen Maßnahmen zu dokumentieren.
  2. (2)Absatz 2Die Dokumentation hat insbesondere die Pflegeanamnese, die Pflegediagnose, die Pflegeplanung und die Pflegemaßnahmen zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3Auf Verlangen ist
    1. 1.Ziffer einsden betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen,
    2. 2.Ziffer 2deren gesetzlichen Vertretern oder
    3. 3.Ziffer 3Personen, die von den betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen bevollmächtigt wurden,
    Einsicht in die Pflegedokumentation zu gewähren und eine erste Kopie unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  4. (4)Absatz 4Bei freiberuflicher Berufsausübung (§ 36) sind die Aufzeichnungen sowie die sonstigen der Dokumentation dienlichen Unterlagen mindestens zehn Jahre aufzubewahren.Bei freiberuflicher Berufsausübung (Paragraph 36,) sind die Aufzeichnungen sowie die sonstigen der Dokumentation dienlichen Unterlagen mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
In Kraft seit 20.07.2024 bis 31.12.9999
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