§ 18 GuKG Kinder- und Jugendlichenpflege

GuKG - Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Kinder- und Jugendlichenpflege umfaßt die Betreuung und Pflege bei Erkrankungen im Kindes- und Jugendalter.
  2. (2)Absatz 2Hiezu zählen insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsPflege und Betreuung bei körperlichen und psychischen Erkrankungen im Kindes- und Jugendalter,
    2. 2.Ziffer 2Pflege und Ernährung von Neugeborenen und Säuglingen,
    3. 3.Ziffer 3Pflege und Betreuung behinderter, schwerkranker und sterbender Kinder und Jugendlicher,
    4. 4.Ziffer 4pflegerische Mitwirkung an der Förderung der Gesundheit und der Verhütung von Krankheiten im Kindes- und Jugendalter und
    5. 5.Ziffer 5pflegerische Mitwirkung an der primären Gesundheitsversorgung und an der Rehabilitation bei Kindern und Jugendlichen.
In Kraft seit 17.02.2004 bis 31.12.9999
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