(1) Die Kinder- und Jugendlichenpflege umfaßt die Betreuung und Pflege bei Erkrankungen im Kindes- und Jugendalter.
(2) Hiezu zählen insbesondere:
1. | Pflege und Betreuung bei körperlichen und psychischen Erkrankungen im Kindes- und Jugendalter, | |||||||||
2. | Pflege und Ernährung von Neugeborenen und Säuglingen, | |||||||||
3. | Pflege und Betreuung behinderter, schwerkranker und sterbender Kinder und Jugendlicher, | |||||||||
4. | pflegerische Mitwirkung an der Förderung der Gesundheit und der Verhütung von Krankheiten im Kindes- und Jugendalter und | |||||||||
5. | pflegerische Mitwirkung an der primären Gesundheitsversorgung und an der Rehabilitation bei Kindern und Jugendlichen. |
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